Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2018

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2018 – 2 BvR 943/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180719.2bvr094318

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-07-19/2-bvr-943-18#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-07-19/2-bvr-943-18#rd_2

Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings für ihn weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten (vgl. BVerfGE 132, 195 <235 Rn. 95>). Offenbleiben kann daher, ob unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB und insbesondere des Begriffs "Verwenden" durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz bestehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-07-19/2-bvr-943-18#rd_3

Auch kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde, die keinerlei Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt, den Substantiierungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-07-19/2-bvr-943-18#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-07-19/2-bvr-943-18#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.