Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 29.10.2015 – 1 BvR 2572/15

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151029.1bvr257215

VerfassungsrechtBundVolltext

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-29/1-bvr-2572-15#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde des Sprechers einer Verbindung von Strafgefangenen, die die Behinderung seiner Betätigung für diese Verbindung in einer Justizvollzugsanstalt zum Gegenstand hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-29/1-bvr-2572-15#rd_2

Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-29/1-bvr-2572-15#rd_3

Unbeschadet der Frage, ob sich Vereinigungen von Gefangenen, die sich als Gewerkschaft bezeichnen, und deren Mitglieder auf die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen können, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Der Beschwerdeführer hat nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welchen konkreten Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt er unterlegen hat und welche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Einzelnen hierdurch behindert worden sind. Gänzlich unterlassen hat der Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung oder zu deren ausnahmsweiser Entbehrlichkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sowie zur Wahrung der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-29/1-bvr-2572-15#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-29/1-bvr-2572-15#rd_5

Mit der Nichtannahme wird der Eilantrag gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-10-29/1-bvr-2572-15#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.