Rechtsprechung / BSG / 12. Senat / 2026

BSG Urteil vom 05.05.2026 – B 12 BA 2/24 R

12. Senat · ECLI:DE:BSG:2024:110624BB12BA224R0

SozialrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. August 2023 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. September 2018 insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Statusfeststellung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: der Beigeladene) als Fahrlehrer vom 10.3.2008 bis zum 6.1.2009.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_2

Der Beigeladene war 15 Jahre lang bis 2007 bei der Bundeswehr als Fahrlehrer beschäftigt und erhielt aufgrund dessen im Jahr 2008 ein Ruhegehalt in Höhe von 18 832,43 Euro. Zudem war er seit 2002 mit einer Firma für die Aufbereitung von Fahrzeugen und Booten selbstständig tätig. Seit dem 7.1.2009 hat er eine Fahrschulerlaubnis und betreibt eine eigene Fahrschule.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_3

Der Kläger ist Inhaber einer Fahrschule. Er benötigte wegen zahlreicher LKW-Fahrschüler Unterstützung und schloss mit dem Beigeladenen einen am 10.3.2008 von beiden unterzeichneten "Anstellungsvertrag" (AV). In dem nur teilweise ausgefüllten Vertragsformular sind in § 1 als Aufgabengebiet und Pflichten des "Arbeitnehmers" geregelt, "Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auszubilden sowie bei der praktischen Fahrprüfung zu begleiten. Er ist hierbei verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des FahrlG und der darauf beruhenden Rechtsvorschriften zu beachten und sich im Übrigen an die Anweisungen des Arbeitgebers zu halten". Die unvollständigen Vertragstexte zur Arbeitszeit (§ 3 AV), zur Vergütung (§ 4 AV), zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 9 AV) sowie zum Urlaubsanspruch (§ 10 AV) sind mit dem handschriftlichen Hinweis "ohne Regelung" versehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_4

Der Kläger wies dem Beigeladenen monatlich Fahrschüler zu und teilte ihm deren Kontaktdaten mit. Der Beigeladene bestimmte die Fahrzeiten und den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit selbst. Dabei nutzte er ausschließlich das Fahrschulfahrzeug des Klägers, für das er einen Zweitschlüssel hatte. Ziel seiner vom Kläger nicht kontrollierten Ausbildungstätigkeit war die Prüfungsreife der Fahrschüler für den praktischen Teil. Er stimmte den Prüfungstermin mit der Dekra eigenständig ab und nahm an diesem teil. Die Vergütung von 12 Euro für jeweils tatsächlich geleistete 45 Minuten wurde ihm wochenweise vom Kläger gezahlt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_5

Die Beklagte stellte fest, dass die Durchführung von LKW-Fahrstunden des Beigeladenen für den Kläger seit dem 10.3.2008 aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV), sozialen Pflege- (sPV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe (Bescheid vom 7.12.2010). Fahrlehrer könnten nur dann selbstständig sein, wenn sie neben der Fahrlehrererlaubnis auch die zur Leitung einer Fahrschule berechtigende Fahrschulerlaubnis besäßen oder Mitunternehmer einer Fahrschule wären. Mit weiterem Bescheid vom 18.7.2012 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene mit Erhalt der Fahrschulerlaubnis am 7.1.2009 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Den Überprüfungsantrag des Klägers auf Rücknahme und Änderung der Statusfeststellung für die Zeit vom 10.3.2008 bis zum 6.1.2009 lehnte sie ab (Bescheid vom 27.11.2013; Widerspruchsbescheid vom 4.3.2014).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_6

Das SG hat die Klage abgewiesen. Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis unterlägen stets der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigte (Gerichtsbescheid vom 4.9.2018). Das LSG hat den Gerichtsbescheid sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.3.2014 aufgehoben und diese verpflichtet, über den Überprüfungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Bereits die vertragliche Vereinbarung spreche eher gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Nach den glaubhaften Einlassungen des Klägers und des Beigeladenen habe ein ernsthafter Wille zum Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht vorgelegen. Der Vertrag habe lediglich dazu gedient, die rechtlichen Voraussetzungen nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zu dokumentieren. Der Beigeladene habe im Unternehmen des Klägers einen herausgehobenen weisungsunabhängigen Sonderstatus innegehabt, der mit der typischen Stellung eines Arbeitnehmers unvereinbar sei. Das Fehlen eigener Betriebsmittel habe zwar das unternehmerische Risiko deutlich reduziert. Der Beigeladene sei wegen des existenzsichernden Ruhegehalts der Bundeswehr aber nicht von Einkünften aus seiner Tätigkeit beim Kläger abhängig gewesen. Zum Aufbau seiner eigenen Fahrschule und wegen seiner selbstständigen Auto- und Bootsaufbereitung habe er eine große Gestaltungsfreiheit benötigt. Die Bestimmungen des FahrlG stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Für die Statusabgrenzung komme es weder allein noch entscheidend auf ordnungsgesetzliche Normen an (Urteil vom 31.8.2023).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_7

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 7 Abs 1 SGB IV. Für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers könnten auch zwingende regulatorische Rahmenbedingungen zur Qualitätssicherung sprechen. Nach der Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte sei eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ausgeschlossen. Abgesehen davon sprächen auch weitere Indizien für eine Beschäftigung. Der Beigeladene habe als Erfüllungsgehilfe die Fahrschüler des Klägers mit den von diesem zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln ohne Unternehmerrisiko unterrichtet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_8
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. August 2023 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. September 2018 insgesamt zurückzuweisen.
9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_9
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_10

Er teilt die Auffassung des LSG. In Unkenntnis über die Vertragsart sei das Muster des vorliegenden AV aus dem Internet verwendet und ohne die für ein Arbeitsverhältnis typischen Angaben der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt worden. Die Beschränkungen der beruflichen Tätigkeit von Fahrlehrern nach dem FahrlG seien im Lichte der Berufsfreiheit auszulegen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_11

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe§

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_12

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG auf die Berufung des Klägers den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG sowie die ablehnende Entscheidung der Beklagten über die Rücknahme ihrer Statusfeststellung aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Überprüfungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.3.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 7.12.2010 in der Gestalt des Bescheids vom 18.7.2012 nach § 44 SGB X.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_13

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs 2 SGB X idF vom 18.1.2001 aaO). Bei dem Bescheid vom 7.12.2010 idF des Änderungsbescheids vom 18.7.2012 handelt es sich zwar um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt. Da die Statusfeststellung Auswirkungen sowohl auf den Auftraggeber (Kläger) wie auch den Auftragnehmer (Beigeladenen) hat ("Doppelwirkung"), erfordert die Einordnung als "nicht begünstigend" grundsätzlich ein gleichgerichtetes subjektives Interesse der Beteiligten (vgl BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2/20 R - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 28). Ein solches liegt hier vor. Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger und der Beigeladene übereinstimmend vom Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung ausgehen. Allerdings liegt die für eine Rücknahme erforderliche Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung oder Berücksichtigung eines unrichtigen Sachverhalts nicht vor. Daher kommt es nicht darauf an, ob § 44 Abs 1 Satz 1 oder Abs 2 SGB X einschlägig ist, und kann dahinstehen, ob nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X auch dann "Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind", wenn es aufgrund der Feststellung der Versicherungspflicht (nur) mittelbar zur Beitragserhebung und Zahlung gekommen ist (ebenso offengelassen in BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 1/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 48 RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2/20 R - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 14 betraf nur die Rücknahme für die Zukunft; gegen die Anwendbarkeit des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X in Statusfeststellungverfahren vgl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 20.4.2023 - L 1 BA 103/19 - juris RdNr 31 mwN).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_14

Zutreffend hat die Beklagte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 7a Abs 2 SGB IV (hier noch idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) festgestellt, dass der Beigeladene bei seiner Tätigkeit als Fahrlehrer der Versicherungspflicht in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Der Beigeladene war nach den für die Statusfeststellung allgemein geltenden Maßstäben (dazu 1.) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des FahrlG (dazu 2.) bei seinen jeweiligen Einsätzen gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt (dazu 3.) und in den Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht liegt nicht vor (dazu 4.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_15

1. Während des hier streitigen Zeitraums unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926; § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; § 20 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB XI idF des Gesetzes vom 24.4.2006 aaO; § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R - juris RdNr 13 f; BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - BSGE 138, 87 = SozR 4-2400 § 7 Nr 75, RdNr 14).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_16

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 22 mwN). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl BSG Urteil vom 22.7.2025 - B 12 BA 7/23 R - juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr 81 vorgesehen).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_17

Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 13, 18). Solchen Bedingungen ist nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (vgl BSG Urteil vom 27.4.2021, aaO).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_18

2. Als solche regulatorische Rahmenbedingung ist vorliegend das FahrlG für die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Fahrschule und Fahrlehrer und damit grundsätzlich auch für die Statusbeurteilung von Bedeutung. Allerdings haben auch die Bestimmungen des FahrlG keine zwingende und determinierende Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von Fahrlehrern. Sie sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu beachten (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 26; BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 6/20 R - juris RdNr 29).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_19

Nach § 1 Abs 4 Satz 1 FahrlG (idF des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, BGBl I 747) darf von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden (im Wesentlichen so bereits die Vorgängerregelungen des § 1 Abs 2 Satz 2 Fahrlehrerverordnung vom 23.7.1957, BGBl I 769, des § 1 Abs 2 Satz 2 FahrlG idF vom 25.8.1969, BGBl I 1336, und des § 1 Abs 2 Satz 1 FahrlG idF des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13.5.1986, BGBl I 700; aktuell § 1 Abs 4 Satz 1 FahrlG idF des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30.6.2017, BGBl I 2162). Der Fahrschulerlaubnis bedarf, wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt (§ 10 Abs 1 FahrlG idF des Gesetzes vom 13.5.1986 aaO; ähnlich bereits die Vorgängerregelung des § 4 Abs 1 Fahrlehrerverordnung vom 23.7.1957 aaO und aktuell § 17 Abs 1 Satz 1 FahrlG idF des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30.6.2017, BGBl I 2162). Damit ist die Tätigkeit eines Fahrlehrers in Ausübung einer Fahrlehrererlaubnis mit einer Beschäftigung oder dem zusätzlichen Besitz einer Fahrschulerlaubnis verknüpft. Aus der Gesetzesbegründung vom 9.5.1969 zum FahrlG geht hervor, dass "aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit" an der Unterscheidung zwischen Fahrlehrererlaubnis und Fahrschulerlaubnis festgehalten werden müsse (vgl BT-Drucks V/4181 zu I S 14). Die Tätigkeit als Fahrlehrer dürfe auch weiterhin nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber der Fahrschulerlaubnis ausgeübt werden. Die Fahrschulerlaubnis solle sicherstellen, dass alle Fahrschulen sachkundig geleitet würden. Sie setze neben den persönlichen Anforderungen an den Inhaber den Nachweis voraus, dass ausreichende Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stünden (vgl BT-Drucks V/4181 zu § 10 S 16). Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis müsse seine Angestellten bei der Ausbildung anleiten, beaufsichtigen und gewährleisten, dass Fehler und Schwächen in der Unterweisung der Fahrschüler vermieden oder beseitigt würden (BT-Drucks V/4181 zu § 11 S 16). Dem trägt § 16 Abs 1 Satz 2 FahrlG (in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, BGBl I 747; ähnlich § 16 Abs 3 FahrlG in der aktuell geltenden Fassung) Rechnung. Danach hat der Inhaber der Fahrschule die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrererlaubnis sowie bei der Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_20

In dem zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden § 2 Abs 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18.8.1998 (BGBl I 2307 - FahrlGDV aF) wurde der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne eines weisungsabhängigen Arbeitsverhältnisses konkretisiert: Danach war mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrererlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig war (Satz 1). Ein Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzte einen Arbeitsvertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrererlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs verpflichtete (Satz 2). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde hierzu entschieden, dass es für die Verengung des Begriffs "Beschäftigungsverhältnis" durch den Verordnungsgeber an einer gesetzlich bestimmten Ermächtigungsgrundlage fehle. Im Lichte des Art 12 Abs 1 GG müssten die Beschränkungen der beruflichen Tätigkeit von Fahrlehrern so ausgelegt werden, dass einerseits von den gesetzgeberischen Zielen keine Abstriche gemacht werden dürften, andererseits jedoch innerhalb diesen Rahmens eine möglichst freie Betätigung erhalten bleibe. Ein Beschäftigungsverhältnis nach § 1 Abs 4 FahrlG setze kein Arbeitsverhältnis voraus. Vielmehr sei auch eine Beschäftigung als "freier Mitarbeiter" grundsätzlich möglich (vgl VG Sigmaringen Urteil vom 9.10.2012 - 4 K 4032/11 - juris RdNr 21; ebenso VG Würzburg Urteil vom 13.11.2019 - W 6 K 18.1086 - juris RdNr 35; vgl auch BFH Urteil vom 17.10.1996 - V R 63/94 - BFHE 181, 240 - juris, wonach ein Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis umsatzsteuerrechtlich als Subunternehmer beschäftigt werden könne; aA BayLSG Urteil vom 11.11.2014 - L 5 R 910/12 - juris: Beschäftigungsverhältnis iS von § 1 Abs 4 FahrlG entspreche dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff; dem folgend BayLSG Urteil vom 12.3.2020 - L 7 BA 86/19 - juris: Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis seien regelmäßig abhängig beschäftigt; ähnlich Hessisches LSG Urteil vom 6.5.2020 - L 1 BA 15/18 - juris; offengelassen Sächsisches LSG Urteil vom 23.10.2018 - L 9 KR 263/13 - juris).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_21

Inzwischen wurde die von den Verwaltungsgerichten beanstandete Konkretisierung des Beschäftigungsverhältnisses gestrichen. In der Neufassung des § 2 Abs 3 FahrlGDV (vom 2.1.2018, BGBl I 2, und auch aktuell idF vom 18.3.2022, BGBl I 498) wird im Wesentlichen nur noch der Gesetzestext des § 1 Abs 4 FahrlG wiederholt. Den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren lässt sich entnehmen, dass in Reaktion auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in § 1 Abs 4 Satz 2 FahrlG eine Konkretisierung iS von § 2 Abs 3 Satz 2 FahrlGDV aF aufgenommen werden sollte, um die mit einer freien Mitarbeiterschaft verbundenen möglichen sozialen Verwerfungen im Fahrlehrerberuf zu verhindern. Zudem wurde ausgeführt, dass der Fahrschulinhaber direkter Garant für die Qualität der Ausbildung sei. Eine solche Garantenstellung sei nur auf Grundlage unmittelbar wirkender arbeitsvertraglicher Weisungen effektiv zu gewährleisten. Dies sei angemessen, da die Regelungen der Verkehrssicherheit und somit dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen würden (vgl Gesetzesentwurf der Bundesregierung über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks 801/16 zu § 1 S 110 f). In den Beratungen ist jedoch zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Fahrschulen auch die Einbeziehung freier Fahrlehrer befürwortet worden. Aus diesem Grund sollte "der ursprüngliche Rechtszustand wieder hergestellt und der Einsatz von freiberuflichen Fahrlehrern weiterhin ermöglicht" werden (vgl BT-Drucks 18/11706 zu § 1 Abs 4 FahrlG S 8). Das Vorhaben zu § 1 Abs 4 FahrlG wurde nicht verwirklicht. Ebenso wenig durchsetzen konnte sich allerdings die vorgeschlagene Einführung eines § 2 Abs 3a FahrlGDV, wonach auch eine freiberufliche Ausübung der Fahrlehrertätigkeit in den Fahrlehrerschein eingetragen werden könne (Empfehlung des Verkehrsausschusses, BR-Drucks 379/1/17 zu § 2 Abs 3a FahrlGDV S 2).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_22

Für die Statusfeststellung kann letztlich dahinstehen, ob auch eine - sozialversicherungsrechtlich gesehen - "freie Mitarbeit" als "Beschäftigungsverhältnis" iS des FahrlG gelten kann. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des FahrlG sowie den ausführenden Normen wird deutlich, dass es sich bei dem FahrlG in erster Linie um ordnungs- und berufsrechtliche Regelungen handelt. Zielrichtung ist dabei nicht - wie bei der Statusbeurteilung - die Zuordnung des Einzelnen zu den Sozialversicherungssystemen aufgrund bestimmter tatsächlich vorliegender Indizien. Vielmehr dienen die (höheren) Anforderungen an den Fahrschulinhaber und dessen übergeordnete Verantwortung für die Ausbildung der Fahrschüler vor allem der Sicherheit des Straßenverkehrs. Ob und unter welchen Umständen bei einer zweckorientierten Auslegung im Einzelfall auch eine "freie Mitarbeit" im Hinblick auf die Erteilung oder Entziehung der Fahrlehrererlaubnis toleriert werden kann, obliegt zunächst der Fahrerlaubnisbehörde. Eine zwingende, übergeordnete oder determinierende Wirkung für die (an dem Gesamtbild der tatsächlichen Umstände orientierte) statusrechtliche Einordnung nach § 7 SGB IV ist aus § 1 Abs 4 und § 10 Abs 1 Satz 1 FahrlG jedenfalls nicht abzuleiten. Die regulatorischen Vorgaben sind aber für den Regelfall von Bedeutung. Denn das FahrlG hat die Weisungsabhängigkeit des Fahrlehrers im Blick (anders als etwa die Regelungen des SGB VIII, vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 19) und fordert für Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis gerade die Form des "Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses" (anders als etwa das Recht der freien Berufe, vgl zB BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 49 RdNr 34). Die normativen Rahmenbedingungen bedingen daher - ähnlich wie die im Krankenhaus geltenden Qualitätsvorgaben für das dortige Personal - im Regelfall die Eingliederung des Fahrlehrers in die Organisations- und Weisungsstruktur des Fahrschulinhabers. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Ausgestaltung der Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen daher gewichtige Indizien bestehen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_23

3. Nach diesen Maßstäben überwiegen aufgrund der bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) die für eine Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV sprechenden Indizien.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_24

a) Die in § 1 Abs 1 AV geregelte Verpflichtung, sich an die Anweisungen des Arbeitgebers zu halten, ist grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dass Weisungen wegen der - von den Beteiligten hervorgehobenen - besonderen Fachkunde und Vertrauensstellung des Beigeladenen tatsächlich nicht erteilt worden sind, bedeutet nicht zwangsläufig, dass das vertraglich eingeräumte Weisungsrecht vollständig aufgegeben werden sollte. Das LSG hat allerdings bereits die Wirksamkeit des Vertrags in Frage gestellt. Es hat hierzu festgestellt (§ 163 SGG; zur bindenden Auslegung von Willenserklärungen vgl BSG Urteil vom 29.10.2020 - B 3 KR 6/20 R - SozR 4-2500 § 46 Nr 11 RdNr 16 mwN), dass bei dem Kläger und dem Beigeladenen von vorneherein kein "ernsthafter Wille zum Abschluss eines Arbeitsvertrages" vorgelegen habe. Sollte damit allein die fehlende Absicht der Beteiligten gemeint sein, den Vertrag als Arbeitsvertrag einzuordnen, wäre dies nur von nachrangiger Bedeutung. Selbst ein in der Vertragsurkunde ausdrücklich geäußerter Wille der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, spielt erst dann eine Rolle, wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese (zumindest) gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl oben zu 1.; stRspr, zB BSG Urteil vom 22.7.2025 - B 12 BA 7/23 R - juris RdNr 28, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr 81 vorgesehen). Das LSG hat aber darüber hinaus auch festgestellt, der Vertrag habe "an sich" überhaupt nicht gelten sollen, weil nach der "glaubhaft gemachten Zielrichtung" der Urkunde nur eine "Bescheinigung" für die Fahrerlaubnisbehörde erstellt werden sollte. Ob deshalb die Annahme, der gesamte Inhalt des Anstellungsvertrags sei ohne Rechtsbindungswillen, also nur zum Schein (vgl § 117 BGB) erklärt worden, mit anerkannten Auslegungsgrundsätzen vereinbar ist, erscheint zweifelhaft. Denn der Einwand des Scheingeschäfts kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass sich eine Vertragsgestaltung nachträglich in einem anderen Rechtsgebiet als nachteilig erweist (vgl BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 20; BGH Urteil vom 2.3.2009 - II ZR 264/07 - juris RdNr 13). Letztlich kann die Wirksamkeit der Vereinbarung aber dahinstehen, weil hier auch ohne ausdrückliches vertragliches Weisungsrecht die für ein Beschäftigungsverhältnis sprechenden Gesichtspunkte überwiegen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_25

b) Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - BSGE 138, 87 = SozR 4-2400 § 7 Nr 75, RdNr 23). Dies gilt selbst für Tätigkeiten, die mit besonderer Eigenverantwortung und fachlicher Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung verbunden sind (vgl BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - BSGE 138, 87 = SozR 4-2400 § 7 Nr 75, RdNr 24 mwN). Daher sind auch der besondere Vertrauensbonus des Beigeladenen und seine Sonderstellung im Vergleich zu anderen Mitarbeitern keine ausschlaggebenden Indizien für eine selbstständige Tätigkeit. Gerade bei Hochqualifizierten oder Spezialisierten (sog Diensten höherer Art) - wie der Kläger den Beigeladenen aufgrund seiner Berufserfahrung eingeschätzt hat - ist das Weisungsrecht oftmals aufs Stärkste eingeschränkt. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (stRspr; zB BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 29).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_26

Für die Eingebundenheit des Beigeladenen in die betriebliche Organisation der Fahrschule spricht, dass allein der Kläger - entsprechend den Vorschriften des FahrlG - nach außen verantwortlich aufgetreten ist, indem er die Verträge mit den Schülern im eigenen Namen geschlossen und auch mit diesen abgerechnet hat. Da er dem Beigeladenen die Kontaktdaten der Schüler weiterleitete, fand offenbar auch der Erstkontakt zwischen dem Kläger und den Schülern statt (vgl zu diesem Indiz BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 29 RdNr 20). Der Kläger musste außerdem den für Fahrschüler grundsätzlich erforderlichen theoretischen Unterricht (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO - idF der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7.8.2002, BGBl I 3267) allein organisieren und ggf mit dem praktischen Teil der Ausbildung verknüpfen (§ 2 Abs 1 Satz 2 FahrschAusbO idF vom 7.8.2002 aaO). Dafür hatte er Unterrichtsraum und Lehrmittel in ordnungsgemäßem Zustand vorzuhalten (vgl § 16 Abs 1 Satz 3 FahrlG idF des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, BGBl I 747). Insoweit konnte der Beigeladene die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht unabhängig vom Beitrag des Klägers herbeiführen, auch wenn er nach den Feststellungen des LSG die praktische Prüfung bei der Dekra eigenständig organisierte und durchführte.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_27

Die Eingliederung des Beigeladenen in das vom Kläger nach außen verantwortete Vertragsverhältnis mit den Schülern zeigt sich auch an den Mitteilungen des Beigeladenen zum Leistungsstand der Schüler und an der vom Kläger ggf zu beantragenden Genehmigung von Zusatzstunden beim Arbeitsamt. Unerheblich ist, dass der Beigeladene den Antrag aus rechtlichen Gründen nicht selbst stellen konnte. Eine abhängige Beschäftigung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil bestimmte Arbeitsabläufe auf rechtlichen Vorgaben beruhen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_28

Für die abhängige Beschäftigung spricht insbesondere auch, dass der Beigeladene das vom Kläger zur Verfügung gestellte Fahrzeug als wesentliches Betriebsmittel nutzte. Auch wenn er einen Zweitschlüssel für das Fahrzeug und darauf nach Absprache mit dem Kläger vorrangigen Zugriff hatte, war er dennoch auch insoweit von dem Kläger abhängig. Dieser war als Inhaber der Fahrschule dafür verantwortlich, dass sich das Lehrfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand befand (§ 16 Abs 1 Satz 3 FahrlG idF des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, BGBl I 747); ihm oblagen als Eigentümer auch die damit verbundenen Kosten und Risiken.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_29

c) Das LSG hat keine für Selbstständigkeit sprechenden Anhaltspunkte festgestellt, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die funktionelle Eingliederung des Beigeladenen bei seiner Tätigkeit als Fahrlehrer für die Fahrschule des Klägers ausnahmsweise hätten auf- oder überwiegen können.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_30

Der Beigeladene hatte kein erhebliches Unternehmerrisiko zu tragen, weil er keine sächlichen oder personellen Mittel vorhalten musste (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 36). Kosten fielen für ihn nicht an. Der Kläger übernahm nach den Feststellungen des LSG auch die Dekra-Rechnungen für die Prüfungen. Die Vergütung wurde zwar nur für tatsächlich abgehaltene Stunden gezahlt, dafür aber nach einem festen Stundensatz. Da es letztlich auf das Erreichen der Prüfungsreife der Fahrschüler ankam, mussten und konnten ausgefallene Stunden in der Regel auch durch den - allein über die zeitliche Gestaltung der Fahrstunden bestimmenden - Beigeladenen nachgeholt werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_31

Der Beigeladene konnte zwar die Annahme von Schülern ablehnen und hatte weitgehende Freiheiten bei der Gestaltung und Verteilung seiner Arbeitszeit. Anders als in einem typischen Arbeitsverhältnis (und anders als die weiteren Mitarbeiter des Klägers) hatte er keine Pflichtstunden zugesagt, innerhalb derer der Kläger über ihn hätte verfügen können.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_32

Eine Beschäftigung kann aber auch bei Einzelaufträgen bestehen (vgl zB BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - BSGE 138, 87 = SozR 4-2400 § 7 Nr 75, RdNr 18). Selbst zeitlich befristete Arbeitseinsätze sind der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht unterworfen. Auch wenn das Recht, Schüler abzulehnen, arbeitnehmeruntypisch ist, wiegt dies jedenfalls die Eingliederung bei den jeweils übernommenen LKW-Fahrstunden nicht auf.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_33

Da der Kläger auf den Beigeladenen angewiesen war, ging dieser bei der Ablehnung von einzelnen Fahrschülern kein Risiko ein. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt im Übrigen kein Unternehmerrisiko bezüglich der übernommenen Einsätze (vgl zB BSG Urteil vom 12.6.2024 - B 12 BA 8/22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 77 RdNr 23).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_34

Die Möglichkeit, für andere Auftraggeber tätig zu sein, kann ebenso Teilzeitbeschäftigten eingeräumt sein und spricht nicht grundsätzlich für Selbstständigkeit. Sie kann unter bestimmten Umständen zwar ausnahmsweise auch ein Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit und unternehmerisches Handeln darstellen (vgl BSG Urteil vom 22.7.2025 - B 12 BA 7/23 R - juris RdNr 25, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr 81 vorgesehen). Soweit das LSG festgestellt hat, dass der Beigeladene die Rechnungen für den Fahrunterricht unter seiner Firma verbucht hat, spricht eine solche Zuordnung aber weder für die Selbstständigkeit als Fahrlehrer noch dafür, dass er Fahraufträge zugunsten anderer Aufträge seiner Firma hätte hintanstellen müssen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_35

Der Beigeladene hatte auch noch keine Möglichkeit, durch unternehmerisches Handeln den eigenen wirtschaftlichen Erfolg der streitgegenständlichen Tätigkeit maßgeblich zu beeinflussen, dies hatte er erst durch Gründung einer eigenen Fahrschule. Allein die geplante Tätigkeit als Fahrschulinhaber kann dabei nicht schon als Argument für die Selbstständigkeit als Fahrlehrer herangezogen werden. Nach § 11 Abs 1 Nr 4 FahrlG (idF des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, BGBl I 747) wird die Fahrschulerlaubnis erst dann erteilt, wenn der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_36

Auf die fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen vom Kläger kommt es für die Statusbeurteilung nicht an (vgl bereits BSG Urteil vom 24.10.1978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 § 1227 Nr 19, juris RdNr 11; BSG, Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 34).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_37

4. Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Versicherungspflicht sind nicht ersichtlich.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_38

Versicherungsfreiheit aufgrund unständiger Beschäftigung (§ 27 Abs 3 Nr 1 SGB III) oder geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Abs 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 23.1.2006, BGBl I 86) lag nicht vor. Es ist nicht festgestellt oder vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das Entgelt des Beigeladenen für seine Einsätze regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro im Monat nicht überstiegen hat (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_39

Soweit das LSG zum angeblichen Aushilfscharakter der Tätigkeit anführt, der Beigeladene habe im Oktober und Dezember 2008 nur geringe Einkünfte unter 350 Euro erlangt, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei vorausschauender Betrachtung die Entgeltgrenze regelmäßig nicht überschritten werden würde; es handelte sich auch nur um beispielhaft ausgewählte Rechnungen für diesen Zeitraum.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_40

Es sind im Überprüfungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geltend gemacht oder ersichtlich geworden, dass der Beigeladene hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und deshalb nach § 5 Abs 5 SGB V (idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477) und § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI nicht in der GKV oder sPV versicherungspflichtig war. Soweit das LSG hervorgehoben hat, dass die Fahrtätigkeit über die Firma des Beigeladenen abgerechnet worden ist und der Beigeladene sich vor allem auf seine künftige Selbstständigkeit als Fahrschulinhaber vorbereitet habe, spricht dies nicht dafür, dass sein zeitlicher und wirtschaftlicher Schwerpunkt bei der Aufbereitung von Booten und Fahrzeugen lag.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_41

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1, Abs 2 Satz 2 SGG, § 154 Abs 1 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-05/b-12-ba-2-24-r#rd_42

6. Der Streitwert ergibt sich aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1, § 52 Abs 2 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG.