Rechtsprechung / BSG / 3. Senat / 2024

BSG Beschluss vom 22.04.2024 – B 3 P 1/24 B

3. Senat · ECLI:DE:BSG:2024:220424BB3P124B0

SozialrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2024-04-22/b-3-p-1-24-b#rd_1

I. Das LSG hat den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 für die Zeit vom 1.11.2016 bis zum 10.3.2020 abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2024-04-22/b-3-p-1-24-b#rd_2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und macht Verfahrensmängel geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2024-04-22/b-3-p-1-24-b#rd_3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2024-04-22/b-3-p-1-24-b#rd_4

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2024-04-22/b-3-p-1-24-b#rd_5

Soweit die Klägerin als Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG rügt, das LSG habe die notwendige Sachaufklärung unterlassen, fehlt es an der konkreten Bezeichnung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel indes auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Regel kann das Übergehen eines Beweisantrags nur dann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn der Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt oder zumindest aufrechterhalten worden ist. Diese Voraussetzung ist bei - wie hier - rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht erfüllt, wenn im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nur noch ein Sachantrag gestellt worden ist. Demgemäß muss eine auf die Verletzung der Amtsermittlungspflicht gestützte Nichtzulassungsbeschwerde aufzeigen, dass der Beweisantrag entweder protokolliert oder im Urteil aufgeführt worden ist (vgl nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16e mwN). Daran fehlt es hier.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2024-04-22/b-3-p-1-24-b#rd_6

Soweit mit der Beschwerde die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) des LSG angegriffen wird, kann hierauf nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Verfahrensmangelrüge nicht gestützt werden. Soweit auch die vom LSG herangezogenen Beweismaßstäbe gerügt werden, wird letztlich die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht, worauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gegründet werden kann.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2024-04-22/b-3-p-1-24-b#rd_7

Soweit zudem ein Verfahrensmangel in der Verfahrensführung des SG geltend gemacht wird, wird nicht dargelegt, inwiefern hieraus sich ein Verfahrensmangel des LSG ergeben könnte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2024-04-22/b-3-p-1-24-b#rd_8

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2024-04-22/b-3-p-1-24-b#rd_9
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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