Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 25.03.2026 – 29 W (pat) 4/26
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250326B29Wpat4.26.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2023 206 009 (Nichtigkeitsverfahren 0482/24 Lösch)
ECLI:DE:BPatG:2026:250326B29Wpat4.26.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter Posselt und die Richterin Dr. Rohlff beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtigerklärung und Löschung der Eintragung der Marke 30 2023 206 009, die Auferlegung der Kosten des Verfahrens sowie die Zurückweisung seines Kostenantrags durch die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).
Das Wortzeichen ANTIEDEMA ist 14. Februar 2023 angemeldet und 24. März 2023 für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Hygienepräparate“ in Klasse 35 in das beim DPMA geführte Markenregister eingetragen worden. Am 14. August 2024 hat die Beschwerdegegnerin die Nichtigerklärung und vollständige Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 14 MarkenG beantragt. Dem ihm mit am 19. September 2024 abgesandten Übergabeeinschreiben zugestellten Löschungsantrag hat der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner mit am 31. Oktober 2024 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz widersprochen.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Eintragung der Wortmarke 30 2023 206 009 für nichtig erklärt und gelöscht, den Kostenantrag des Markeninhabers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ferner hat es den Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers gegen Empfangsbekenntnis am 12. Dezember 2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026, per Fax am 9. Januar 2026 beim DPMA eingegangen, haben diese namens und im Auftrag des Markeninhabers Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde durch Frau Rechtsanwältin D… am 9. Januar 2026 überwiesen. Der Verwendungszweck hierzu lautet: BESCHWERDE 66 MARKENG GEB.-NR. 401100 MARKE ANTIEDEMA - REG.-NR.3 0 2023 206 009. Mit Schreiben vom 5. März 2026 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen. Das Telefax vom 7. Januar 2026, das am 9. Januar 2026 beim DPMA eingegangen ist, dürfte im Original nicht von der Beschwerdeführervertreterin, Frau Rechtsanwältin D…, persönlich unterzeichnet worden sein. Es bestehe die Vermutung, dass die Unterschrift nur einkopiert sei. Ein Vergleich mit der Beschwerde, die im 26. Senat anhängig ist (26 W (pat) 8/26) ergebe nach Beiziehung der Akten, dass die Unterschriften auf den beiden Beschwerdeschriftsätzen identisch seien. Es liege in beiden Fällen angesichts des äußeren Erscheinungsbildes nahe, dass es sich jeweils um ein über ein Faxgerät versandtes Fax handele, da es leicht schief sei, eine Faxkennung am unteren Bildrand und Linien, die eine Seitenbegrenzung vermuten lassen, zu erkennen seien.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat daraufhin mit Schreiben vom 10. März 2026 bestätigt, dass die Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2026 am 9. Januar 2026 per Telefax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist. Zugleich hat sie die Einlegung der Beschwerde vorsorglich nochmals ausdrücklich bestätigt und die Beschwerdeschrift vorsorglich erneut mit „heutiger eigenhändiger Unterschrift“ in der Anlage übermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Markeninhabers und Nichtigkeitsantragsgegners ist unzulässig, da das Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 2 MarkenG nicht eingehalten worden ist.
1. § 66 Abs. 2 Markengesetz legt ausdrücklich fest, dass die Beschwerde schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen ist.
2. Hierfür ist grundsätzlich auf dem Original eine handschriftliche Unterschrift erforderlich. Das Original kann gem. § 11 Abs. 1 DPMAV auch durch Telefax übermittelt werden. Eine nachträgliche Bestätigung durch ein handschriftlich unterzeichnetes Original ist in diesem Fall nicht erforderlich.
a. Das Schriftformerfordernis soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück selbst der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem soll sichergestellt sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung werden von der Rechtsprechung vor allem im Hinblick auf technische Fortschritte Ausnahmen von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift dann zugelassen, wenn aus dem Schriftstück sonst in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass sie kein bloßer Entwurf ist.
Diese Beurteilung gilt insbesondere auch für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt keine eigenhändige Unterschrift des Absenders enthalten können und daher keine Unterschrift oder lediglich einen maschinenschriftlich geschriebenen Namen bzw. einen eingescannten Namenszug aufweisen. Bei der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze mittels herkömmlichen Telefax hält die Rechtsprechung dagegen an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift fest (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 66 Rn. 36 mit Verweis auf Hacker, a. a. O., § 42 Rn. 45 f. m. w. N.). b. So hat der Bundesgerichtshof unter Abgrenzung zum Computerfax mit Beschluss vom 10. Oktober 2006, XI ZB 40/05 ausdrücklich festgestellt, dass eine eingescannte Unterschrift der Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt, wenn der Schriftsatz mittels eines normalen Faxgeräts übermittelt worden ist. Denn in diesem Fall kann der ausgedruckt vorliegende, per Fax zu übermittelnde Schriftsatz von dem Rechtsanwalt ohne weiteres unterschrieben werden. Mangels technischer Notwendigkeit hat der Bundesgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße Einscannen der Unterschrift genügen zu lassen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 – V ZR 260/05, Umdruck S. 2). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Differenzierung in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007 (1 BvR 110/07) als hinreichend gerechtfertigt angesehen.
3. Nach den vorgenannten Grundsätzen fehlt es hier an einer eigenhändigen Unterschrift von Frau Rechtsanwältin D… auf dem zur Beschwerdeeinlegung per Fax eingereichten Schreiben vom 7. Januar 2026. a. Die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in ihrem Schreiben vom 10. März 2026 ausdrücklich bestätigt, dass es sich dabei um ein herkömmliches Fax und nicht etwa ein Computerfax handelt. Unabhängig davon ergibt sich dies auch aus den vom Senat im Hinweis vom 5. März 2026 genannten Punkten. So ist das Schreiben leicht schief und weist eine Faxkennung am unteren Bildrand sowie Linien auf, die eine Seitenbegrenzung vermuten lassen.
b. Die Unterschrift auf dem oben genannten Dokument wurde nach Überzeugung des Senats lediglich einkopiert. Denn diese ist identisch zur Unterschrift unter der Beschwerdeschrift in Sachen 26 W (pat) 8/26. Es widerspricht jedoch jeglicher Lebenserfahrung, dass zwei unabhängig voneinander ausgestellte Schreiben eine identische (eigenhändige) Unterschrift aufweisen (vgl. u. a. Landgericht Aachen, Urteil vom 27.09.2024, 86 KLs 36/19; im Ergebnis auch LG Köln, Urteil vom 28.06.2012, 22 O 413/11; Hinweis auf ein entsprechendes graphologisches Gutachten im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2021, RT200086-O/U, S. 10, 15). Dies wird hier unmittelbar dadurch bestätigt, dass sich die oben genannte Unterschrift erheblich von der eigenhändigen Unterschrift von Frau Rechtsanwältin D… in der nochmals vorsorglich mit Schreiben vom 10. März 2026 übersandten Beschwerdeeinlegung unterscheidet. Auch hat die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme auf den Hinweis des Senats vom 5. März 2026 weder die Identität der Unterschriften auf den Beschwerdeschriften bestritten, noch, dass diese einkopiert wurden.
4. Die mit Schreiben vom 10. März 2026 ausdrücklich erklärte Bestätigung der Beschwerdeeinlegung sowie die vorsorglich erneute Übermittlung der nunmehr eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift vermag den oben dargestellten Mangel nicht zu beheben. Denn die Frist, innerhalb derer eine dem Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 2 MarkenG genügende Beschwerde hätte eingelegt werden müssen, ist bereits am 12. Januar 2026 abgelaufen.
5. Auch die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und damit rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr kann trotz Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung „Beschwerde“ als Verwendungszweck eine formgerechte Beschwerdeschrift nicht ersetzen. Zum einen lässt sich allein daraus weder der beabsichtigte Umfang der Beschwerde erkennen noch, ob die Beschwerdegebühr nicht lediglich vorsorglich eingezahlt worden ist.
Zum anderen aber genügt die bloße Einzahlung einer Gebühr nicht dem Schriftlichkeitsgebot des § 66 Abs. 2 MarkenG (st. Rsp., vgl. u. a. BGH GRUR 1966, 50 – Hinterachse; GRUR 1989, 506, 507 – Widerspruchsunterzeichnung; BPatG, Beschluss vom 20.10.2025, 29 W (pat) 526/25 – thermoplus; Albrecht in BeckOK Markenrecht, 42. Edition, 01.07.2025, § 66 Rn. 89 m. w. N.; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 66 Rn. 39).
Somit war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Posselt Rohlff