Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 23.10.2025 – 30 W (pat) 545/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat545.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 119 572.0 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Zwickel

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:231025B30Wpat545.23.0 Das Wortzeichen

G r ü n d e

I. MySkills ist am 30. November 2022 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:

Klasse 09:

Mobile Apps; Softwareentwicklungskits [SDK]; Software; Klasse 38:

Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen im Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen; Elektronische Kommunikation mittels Chatrooms, Chatlines und Internetforen; Videokonferenzdienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Übertragung von Ton, Video und Informationen; Telekommunikation über Plattformen und Portale im Internet; Klasse 44:

Therapiedienste; Vermittlung von medizinischen Dienstleistungen; Medizinische Beratung; Beratungs- und Informationsdienstleistungen zu medizinischen Produkten; Beratungen in Bezug auf persönliches Verhalten in Bezug auf die Gesundheit. Mit Beschluss vom 11. Mai 2023 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist aufgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei erkennbar aus zwei Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzt, nämlich dem Possessivpronomen „My“ (= „mein“), welches eine werbeübliche, personalisierte Kundenansprache beinhalte, und dem Substantiv „Skills“. Diese bereiteten dem inländischen Verkehr keine wesentlichen Verständnisschwierigkeiten, zumal auch der Fachverkehr mitangesprochen sei. In der Gesamtheit lasse sich das Anmeldezeichen ohne Schwierigkeiten mit „Meine Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen, Kenntnisse, Qualifikationen, Qualität“ übersetzen.

Dem Anmeldezeichen MySkills lasse sich demnach kein Herkunftshinweis, sondern nur die Sachbotschaft und Anpreisung entnehmen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang mit persönlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen bzw. Qualifikationen stünden oder sich an Zielgruppen richteten, die über solche Fähigkeiten verfügten. In Bezug auf die Waren der Klasse 09 werde der Verkehr dem Anmeldezeichen entnehmen, dass sich die mobilen Apps wie auch die Software als informationstechnische Anwendungen zur Eingabe persönlicher Kompetenzen – beispielsweise auf einem Bewerbungsportal zur Stellensuche – eigneten und dafür bestimmt seien. In Klasse 38 würden Plattformen, Foren, Chats oder Chatlines zur Verfügung gestellt, die die Datenübermittlung persönlicher Eckdaten garantiere/voraussetze. Auch Videokonferenzen und die Telekommunikation könnten zur Übermittlung persönlicher Referenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten genutzt werden. In Klasse 44 rücke das Anmeldzeichen lediglich Dienstleistungen werbeüblich beschreibend in den Vordergrund, die durch eine persönliche Ansprache („My“) werbewirksam auf zugeschnittene Serviceangebote von und für Personen ausgerichtet seien, die über Fähigkeiten, Fertigkeiten, über Können und eine Qualifikation verfügten. MySkills werde daher im vorliegenden Waren und Dienstleistungszusammenhang nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen aufgefasst, sondern lediglich als anpreisender Werbeslogan mit sachbeschreibendem Inhalt. Eine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG könne dem Zeichen deshalb nicht zuerkannt werden. Ob daneben ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne dahingestellt bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2023 aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig und es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Markenstelle habe sich insbesondere nicht mit den vielfältigen Bedeutungen der interpretationsbedürftigen Marke auseinandergesetzt.

Für eine Wahrnehmung als Herkunftsnachweise spreche bereits die Mehrdeutigkeit des Begriffs „Skills“ So werde in der Arbeitswelt wegen der „allgemeinsprachlichen Bedeutung“ des Begriffs zwischen „verschiedenen Skills“ unterschieden. Der Begriff „Soft Skills“ etwa bezeichne persönliche Werte und soziale Fähigkeiten, wie zB ein selbstsicheres Auftreten, Flexibilität und Resilienz (unter Hinweis auf einen Auszug aus dem Wirtschaftslexikon Gabler, Definition Soft Skills), während sich der Begriff „Hard Skills“ auf berufstypische Qualifikationen, also die fachliche Kompetenz, einer Person beziehe. Gänzlich eigenständig konnotiert sei der Begriff „Skills“ etwa in der Gaming-Szene und dort vor allem im eSport (oder auch insgesamt in der Jugendsprache), wo es um bestimmte erreichte Computerspiel-Levels gehe (unter Hinweis auf einen Artikel zum Gaming auf https://www.kurier.de). Außerdem gebe es in der Psychotherapie und dort vor allem in der dialektisch-behavorialen Therapie ein eigenständiges Begriffsverständnis bezüglich „Skills“. Dies meine jedes Verhalten, das kurzfristig innerhalb einer schwierigen Situation wirksam helfe und dabei langfristig keinen Schaden für den Anwender beinhalte. In einem entsprechenden fachärztlichen Beitrag (https://flexikon.doccheck.com/de/Skills) würden zudem Fachbegriffe wie „Skillskette“ und „Skillskoffer“ verwendet, was ebenso die Vielgestaltigkeit und Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs „Skills“ zeige. Das Wort „Skills“ sei zudem nicht ebenso selbstverständlich in der deutschen Sprache verankert, wie andere englische Begriffe, etwa „cool“ oder „easy“, so dass nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass der Verkehr unmittelbar verstehe, was mit dem Wort konkret gemeint sei; erst recht verbinde er damit keinen „werbeüblichen Hinweise“, wie von der Markenstelle angenommen.

Mehrere Bedeutungen habe auch das Wort „my“. So gebe es in der englischen Sprache etwa Phrasen wie „my godness“ (Jesses!), „my pleasure“ (Gern geschehen!) und „my chin“ (Quatsch!), in denen gerade die hinweisende wörtliche Bedeutung („mein“) keine oder nur eine eingeschränkte Rolle spiele. Dies zeige, dass auch „my“ interpretationsbedürftig sei, auch und gerade unabhängig von der weiteren Ausgestaltung einer Phrase (unter Hinweis auf einen Auszug aus dem Online-Wörterbuch „LEO“).

Ausgehend hiervon könne die angemeldete Marke MySkills folgende unterschiedliche Bedeutungsgehalte aufweisen:

„Meine Werte/mein Auftreten/meine Persönlichkeit/meine soziale Kompetenz/mein Umgang mit anderen Menschen“ bzw. „meine Stärken/meine technischen Fähigkeiten/meine Erfolge/meine Kenntnisse/mein know-how/meine Gefühle/mein Empfinden“. Diese Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit sowie begriffliche Unschärfe begründe aber nach der Rechtsprechung die hinreichende Unterscheidungskraft der Wortmarke.

Bestehe die angemeldete Marke wie hier aus Wörtern mit vielfältigen Bedeutungen, sei im Übrigen stets zu prüfen, welche dieser Bedeutungen für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Frage kämen. Eine solche Prüfung habe die Markenstelle jedoch nicht vorgenommen, vielmehr sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses pauschal, in sich widersprüchlich und – etwa in Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 44 – evident unschlüssig. Widersprüchlich sei es auch, wenn die Markenstelle im angefochten Beschluss (dort auf Seite 5) einerseits ausführe, dass es sich um Waren/Dienstleistungen handele, die „jemand mit hervorragenden Fähigkeiten erbringt“, während die Argumentation zu den Waren der Klasse 09 im Schwerpunkt darauf gerichtet sei, die davon erfassten Angebote würden sich auf Fähigkeiten etc. („Skills“) der Nutzer beziehen. Angesichts des vorangestellten „My“ treffe hier wohl alleine die letztere Annahme zu, was aber dahingestellt bleiben können.

Aufgrund ihrer Interpretationsbedürftigkeit, Kürze und Prägnanz sowie ausgeprägten Originalität könne der angemeldeten Wortmarke die erforderliche Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe nicht entgegen.

Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 23. September 2025. Rechercheergebnisse zur branchenübergreifenden Verwendung des Zeichenbestandteils „Skills“ übermittelt und den Termin zur Beratung und Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren am 23. Oktober 2025 mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens MySkills als Marke das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (vgl. EuGH GRUR Int 2012, 914 Rn. 25 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy).

Daher ist die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht genügend zur Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus. Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 12 – My World; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook). Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können ferner Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge MySkills im hier relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als beschreibende Sachangabe mit anpreisendem Charakter auffassen, so dass sie diese nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen erkennen.

a. Bei dem angemeldeten Zeichen MySkills handelt es sich um eine — bereits aufgrund der Binnengroßschreibung für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres erkennbare — Kombination des im Inland allgemein bekannten und gebräuchlichen Wortbildungselements „My“, welches die englische Entsprechung des deutschen Possessivpronomens „mein“ darstellt, mit dem Begriff „Skills“. b. Das vorangestellte Wort „My“ ist in der Werbung ein beliebtes Schlagwort, das auf ein individuelles, auf die konkreten Kundenwünsche oder –bedürfnisse zugeschnittenes Produkt hinweist (vgl. dazu bereits BPatG: 30 W (pat) 529/17 – MYPROTEIN; 25 W (pat) 546/14 – myProtection; 25 W (pat) 21/13 – MyWallet; 33 W (pat) 544/10 – myimmo; 25 W (pat) 3/10 – Myfruit; 25 W (pat) 567/18 – mycell; 25 W (pat) 569/18 – myDevice; 25 W (pat) 570/18 – MyFuel; 25 W (pat) 503/19 MyMode; 25 W (pat) 504/19 MyLocation und 25 W (pat) 15/22 – myDigitalCar). Das Anmeldezeichen MySkills reiht sich damit in eine Vielzahl von mit „My“ und einem Substantiv gebildeten Wortzusammensetzungen ein, bei denen das Possessivpronomen die jeweils nachgestellte Bestimmungsangabe werbeüblich subjektiviert, um den Verbraucher individualisiert anzusprechen (vgl. hierzu etwa BPatG 25 W (pat) 584/12 - myschwiegermutterkäse; 30 W (pat) 85/03 –My Solution; 32 W (pat) 148/04 –My Chai; 32 W (pat) 39/06 – myBet.com; 30 W (pat) 539/14 – Mein Anwalt; 33 W (pat) 509/12 – Mein Windpark; 27 W (pat) 237/00 – My Way; 25 W (pat) 567/18 – mycell; 25 W (pat) 569/18 – myDevice; 25 W (pat) 570/18 – MyFuel; 25 W (pat) 503/19 MyMode; 25 W (pat) 504/19 MyLocation und 25 W (pat) 15/22 – myDigitalCar).

Der Vortrag der Anmelderin zu einer vermeintlichen Mehrdeutigkeit des Zeichenbestandteils „My“ vernachlässigt, dass es für die Beurteilung immer auf das konkrete angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit ankommt. Der Verkehr wird das vorangestellte Wort „My“ in der konkreten Wortfolge MySkills aber unmittelbar und ausschließlich als Possessivpronomen verstehen, jede andere Deutung erscheint abwegig.

c. Der Begriff „Skills“, der die Pluralform des englischen Wortes „skill“ darstellt, ist mit der Bedeutung „Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen“ seit Langem, auch schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt, in die deutsche Sprache eingegangen und wird hier nicht nur im Bereich Wirtschaft/Arbeitsmarkt in Wortzusammensetzungen wie „Softskills“, Hardskills“, sondern auch branchenübergreifend und in Alleinstellung vielfach und gängig verwendet (vgl. hierzu etwa BPatG 30 W (pat) 522/15 - Silsta/skillstaff, juris), wie es auch die der Anmelderin übersandte Senatsrecherche belegt, vgl. u. a. die folgenden Fundstellen:

- www.slogans.de, u.a. mit folgenden Slogans aus Deutschland: Beat (Branche Medien, 2016): „Skills für Macher, Musik, Produktion, DJ-Ing.“; ECS (Computer/IT, 2011): „Improve your skills.“; Soluzione (Bildung/Job 2011):

„Developing your skills“; Timetoact Software Training (Computer/IT, 2003):

“Extend your skills!”; Reutax (Bildung/Job 2008): „Pure skills. Powerfull solutions.”; Oppenhoff & Partner (Beratung, 2012): „Legal skills und business sense). - YouTube, SOUL LALA (30.10.2019): Was sind deine Skills? Folge 2 mit Franziska; . https//www.jobteaser.com (28.2.2022) „Wie du deine Hard und Soft Skills weiterentwickelst“; „In der dritten Episode von Crack und Career dreht sich alles um deine Skills“; - https://www.roberthalf.com (16.6.2020): Mit Ihren Skills punkten: Diese Kenntnisse gehören in den Lebenslauf. Hier finden Sie Tipps, wie Sie Ihre Skills in der Bewerbung richtig in Szene setzen“; - ecolea.de (14.9.2019): „Kompetenzentwicklung“; „Im Fach „Skills“ erfahren unsere Schülerinnen und Schüler, wie sie am besten lernen, welche Methoden effektiv sind und wie sie Verantwortung (…)“; - ernst-klett-verlag.de (14.10.2016): „Lernort Schule: Das Leben bestehen mit Life Skills“, „Der Jugendliche benötigt etwas Umfassenderes: Kompetenzen, die ihm neben seinem erworbenen Wissen dabei helfen, lebensweltliche Situationen einzuschätzen.“

- das-macht-schule.net (7.8.2022): „Mehr Alltagskompetenzen vermitteln“; „Schule bereitet einfach nicht angemessen auf das Leben vor. Wichtige Skills wie kritisches Denken, Kreativität, Kommunikation und Kollaboration kommen zu kurz…“. Die Rechercheergebnisse des Senats belegen, dass der Begriff „Skills“ im Deutschen seit Langem, schon vor dem Anmeldezeitpunkt, gängig verwendet wird, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt (bzgl. persönlicher „Skills“, die für den Lebenslauf/die Arbeitssuche relevant sind), aber auch branchenübergreifend und sogar als Schulfach. Auch die persönliche bzw. individualisierende Ansprache („Was sind deine Skills?“; „Tipps, wie Sie Ihre Skills verbessern…“) ist in diesem Zusammenhang werbeüblich. Die Verwendung des Begriffs „Skills“ erfolgt dabei entgegen der Argumentation der Anmelderin immer mit derselben Bedeutung, nämlich im Sinne von „Fähigkeiten“, „Kenntnisse“, „Kompetenzen“.

Ausschließlich in diesem Sinne wird der Verkehr – sowohl die angesprochenen Endverbraucher als auch der Fachverkehr – „Skills“ auch im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang verstehen, wenn ihm das Anmeldezeichen MySkills begegnet. Die Argumentation der Anmelderin zu einer vermeintlichen Mehrdeutigkeit des Begriffs vermag nicht zu überzeugen. Entgegen den Darlegungen der Anmelderin steht der Begriff „Skills“ auch im Gaming-Bereich für „Fähigkeiten“ bzw. „Fertigkeiten“, und dasselbe gilt für die Verwendung innerhalb des Begriffspaars „Softskills“ und Hardskills“; zu letzterem blendet die Anmelderin aus, dass der Bedeutungsunterschied alleine durch das vorangestellte Adjektiv („Soft-“ bzw. „Hard-“) bewirkt wird. Im Übrigen zeigt die Anmelderin überwiegend synonyme Begriffsverwendungen („Kompetenzen“, “Stärken“, “Fähigkeiten“, “Kenntnisse“, “know-how“) und keine Mehrdeutigkeiten auf, während sonstige Deutungen von MySkills („meine Gefühle“, „mein Empfinden“) konstruiert erscheinen bzw. für den inländischen Verkehr fernliegen. Die Anmelderin begibt sich hier ihrerseits auf das Gebiet einer analysierenden Betrachtung, welche der Verkehr aber nicht vornimmt. Zudem verkennt sie, dass es nicht auf abstrakte Übersetzungs- oder Deutungsmöglichkeiten, sondern auf die tatsächliche Begriffsverwendung im inländischen Sprachgebrauch und das hieraus resultierende Verständnis des angesprochenen Verkehrs ankommt. Letzteres ist aber, wie es auch die Senatsrecherche belegt, in Bezug auf den Begriff „Skills“ eindeutig.

3. Ausgehend hiervon erschließt sich die Wortkombination MySkills dem Verkehr unmittelbar als werblich-anpreisender Sachhinweis auf „Meine Skills“ / „Meine Fähigkeiten“, mithin darauf, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen die individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen der angesprochenen Kunden betreffen bzw. diesen dienen können. Mit dieser Bedeutung fehlt es dem Anmeldezeichen aber für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38 und 44 an der erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a. Bei den Waren der Klasse 09 „Mobile Apps; Software“ handelt es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels gebildet und geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue; BPatG GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen; BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär).

Dies ist bei dem Begriff MySkills ohne weiteres der Fall, da eine auf einem Datenträger verkörperte oder in mobilen Anwendungen abrufbare Software oder App sich inhaltlich/thematisch mit dem Sachthema "Meine Fähigkeiten" beschäftigen kann. Die der Anmelderin übersandte Senatsrecherche belegt hierzu ergänzend, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt entsprechende Apps zur Analyse und Verbesserung persönlicher Fähigkeiten und „Skills“ der angesprochenen Nutzer inländisch angeboten wurden (vgl. etwa die Anlage https://app.career-skills.eu/de, als Beispiel für eine App, die Karrierefähigkeiten erkennen helfen soll; siehe ferner die Anlage https://www.skillsoft.com/de/percipioapp, als Beispiel für eine App, mit der überall neue Kompetenzen erworben werden können).

Die weiterhin in Klasse 09 beanspruchten Ware „Softwareentwicklungskits [SDK]“ kann sich auf die Entwicklung entsprechender „Skills“-Software beziehen, so dass insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließender enger beschreibender Bezug besteht.

b. In Bezug auf die zu Klasse 38 beanspruchten Telekommunikations-, Video- und Onlinedienstleistungen, „Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen im Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen; Elektronische Kommunikation mittels Chatrooms, Chatlines und Internetforen; Videokonferenzdienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte; Übertragung von Ton, Video und Informationen; Telekommunikation über Plattformen und Portale im Internet“ gibt die angemeldete Wortfolge nur als schlagwortartige, werbemäßige Sachangabe an, dass sich diese Dienstleistungen auf Inhalte und Themen beziehen, die für „Meine Skills“, „Meine Kompetenzen“ — im Sinne der individuellen Fähigkeiten der angesprochenen Nutzer — relevant sind. Denn zu den Kommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen.

Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht aber ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (stRspr, vgl. etwa BPatG 26 W (pat) 545/21 – Jobnet.LIVE; 28 W (pat) 508/22 – Faire KiTa; 29W (pat) 527/18 – hygge; 28 W (pat) 49/21 – Businesstracker; 29 W (pat) 556/19 – Produktivo; 30 W (pat) 577/20 – CAPE IT; 30 W (pat) 25/19 – EINMAL Camping IMMER Camping!; 30 W (pat) 19/20 – Obandln; 25 W (pat) 585/19 – ImmoShares; 30 W (pat) 26/19 – Jurabot; 29 W (pat) 22/15 – Substantial Media, 29 W (pat) 507/16 – HEADLINE 24; 30 W (pat) 548/14 – DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European; 30 W (pat) 16/14 – eDetect; 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass; 26 W (pat) 67/13 – BWnet; 26 W (pat) 526/14 – Gold; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 – TOOOR!). Die der Anmelderin übersandte Senatsrecherche belegt ergänzend, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt entsprechende Online-Tools und Plattformen zur Überprüfung und Verbesserung von individuellen „Skills“ der jeweiligen Nutzer sowie zum Teilen von solchen „Skills“ angeboten wurden (vgl. hierzu u.a. die folgenden Anlagen: https://www.myskills.de/, Tool für Arbeitssuchende der Bertelsmann-Stiftung:

„Menschen ohne Berufsabschluss, die auf der Suche nach Arbeit sind, können mit MYSKILLS ihre beruflichen Fähigkeiten erkennen und zeigen.“; siehe zu diesem Tool ferner die Anlage European Commission, „MYSKILLS – recognising professional competencies/GERMANY“; vgl. ferner https://www.dihk-bildungsgmbh.de/weiterbildung/lernmaterial/test-your-skills:

„Das digitale Test- und Trainings-Tool der Test your Skills bietet zukünftigen Industriemeistern, Fachwirten, Bilanzbuchhaltern oder Betriebswirten die Möglichkeit, ihr Wissen während des gesamten Lehrgangsverlaufs zu testen und zu erweitern.“; https://www.skillshare/com, Lernplattform für „Skills“ hinsichtlich digitaler Produkte wie Animation, Grafikdesign etc.: „Skillshare-Kursleiter:innen sind Ikonen und Experten und echte Rockstars der Branche, die ihre Erfahrungen, ihr Wissen und ihre Skills mit Dir teilen möchten.).

c. Die in Klasse 44 beanspruchten „Therapiedienste“ sowie medizinischen Beratungs-, Informations- und Vermittlungsdienstleistungen können sich unmittelbar auf persönliche (gesundheitsbezogene) „Skills“ der Nutzer bzw. Patienten beziehen und deren Aufbau und Festigung dienen (z. B. Ernährungs-, Bewegungs-, Stress- oder Suchtbewältigungs-Skills).

Nach den Rechercheergebnissen des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, ist ferner belegt, dass die Begriffe „Skills“ sowie „Skillstraining“ gerade im Bereich der Psychotherapie, welche den oberbegrifflich beanspruchten „Therapiediensten“ unterfallen und auf die sich die weiteren medizinischen Beratungs-, Informations- und Vermittlungsdienstleistungen beziehen können, eine wichtige Rolle spielen und seit Langem gängig verwendet werden (vgl. hierzu u.a. die folgenden Anlagen:

Bohus/Wolf-Arehult, Interaktives Skilltraining für Borderline-Patienten, Das Therapeutenmanual, 2 Auflage 2013; Fachartikel „Fertigkeitstrainings in der Verhaltenstherapie“ (2015) mit umfassenden Literaturnachweisen zu „Skilltraining“ sowie „Social skills tranining“; LVR-Klinik Bedburg-Hau: „Die Institutsabulanzen Geldern und Moers bieten gemeinsam ab Oktober 2013 eine Skilltraining-Gruppe in Anlehnung an die DBT-A Therapie nach Linehahn für fünf ambulante Jugendliche im Alter von 16-19 Jahren und deren Familien in den Räumlichkeiten der Tagesklinik an.“).

Werden die in Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen mit MySkills gekennzeichnet, wird der angesprochene Verkehr daher in dem Anmeldezeichen unmittelbar und ausschließlich einen werblich-anpreisenden Sachhinweis darauf erkennen, dass die Therapiedienste bzw. medizinischen Beratungs-, Informations- und Vermittlungsdienstleistungen auf seine individuellen „Skills“ bzw. gesundheitsbezogenen „Fertigkeiten“ ausgerichtet sind.

d. Unerheblich für das rein sachbezogene Verständnis von MySkills in dem dargelegten Sinne ist, dass die Wortkombination selbst nicht näher spezifiziert, welche konkreten persönlichen „Fähigkeiten“ bzw. „Kompetenzen“ adressiert werden bzw. auf welche Art und Weise die der Zurückweisung unterliegenden Waren und Dienstleistungen derartigen „Skills“ (ihrer Analyse, Verbesserung, Festigung) dienen können. Denn eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. So enthält auch die Wortfolge MySkills einen inhaltlich zwar verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem allgemein verständlichen Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu „Meine(n) Skills“, „Meine(n) Fähigkeiten“ beitragen sollen. Die mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr. 15 – DeutschlandCard; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. § 8 Rn. 294, 469).

e. Entgegen der Beschwerdebegründung kommt der zur Anmeldung gebrachten Wortfolge als Gesamtbegriff auch ein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. BGH GRUR 2009, 778 Willkommen im Leben), nicht zu. Die durch sprachlich und auch grammatikalisch korrekte Aneinanderreihung bekannter Begriffe gebildete Wortfolge weist weder eine ungewöhnliche Struktur noch Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Eine besondere Originalität und Prägnanz weist sie nicht auf, zumal sie sich wie dargelegt auf die werbeübliche Kombination des Possessivpronomens „My“ (zur individualisierenden Kundenansprache) mit dem im inländischen Sprachgebrauch gängig verwendeten Begriff „Skills“ beschränkt. f. Schließlich führt auch die grafische Ausgestaltung von der dargelegten beschreibenden Bedeutung der Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens in keiner Weise fort. Die bloßen Elemente der Zusammenschreibung und Binnengroßschreibung stellen gewöhnliche, in der Produktwerbung weit verbreitete Gestaltungsmittel dar und reichen daher nicht aus, um der Marke durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen (vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 71) - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 -antiKALK).

4. Die angemeldete Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

5. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Weitzel Zwickel