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BPatG Beschluss vom 15.04.2025 – 25 W (pat) 578/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:150425B25Wpat578.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 207 601.6

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:150425B25Wpat578.22.0

G r ü n d e

I. AlleAktien Das Zeichen ist am 20. Februar 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 9:

Podcasts; Klasse 36:

Verarbeitung von Finanzinformationen; Zurverfügungstellen von Online- Finanzinformationen; Erteilen von Auskünften über den Wertpapierhandel; Kapitalanlagegeschäfte über elektronische Medien; Über elektronische Medien bereitgestellte Finanzdienstleistungen; Klasse 41:

Bibliotheksdienstleistungen in Bezug auf über elektronische Medien gespeicherte und abrufbare Daten; Coaching in Bezug auf Finanzen; Mittels Online-Streams bereitgestellte Unterhaltungsdienstleistungen; Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in Bezug auf Unterhaltung; Unterhaltungsdienstleistungen bereitgestellt über Veröffentlichungsmedien; Veröffentlichung von Texten auf elektronischen Medien.

Mit Beschluss vom 2. August 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, unter Verweis auf den Beanstandungsbescheid vom 31. Mai 2022, zu dem die Rechtsvorgängerin der Anmelderin keine Stellung genommen hatte, die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. In dem Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, durch die Binnengroßschreibung werde erkennbar, dass das beanspruchte Zeichen aus den Wörtern „Alle“ (= sämtliche, allesamt, ausnahmslos) und „Aktien“ (= Anteils- oder Teilhaberpapiere, die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs an einer Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde verbriefen) bestehe. In ihrer Gesamtheit bedeute die Wortkombination so viel wie sämtliche oder ausnahmslos alle Aktien. Die von den Dienstleistungen der Klasse 36 angesprochenen Verkehrskreise würden der angemeldeten Marke lediglich den beschreibenden Hinweis entnehmen, dass Dienstleistungen von irgendeinem Anbieter angeboten oder erbracht würden, der seinen Kunden vermittele, ausnahmslos alle Aktien anbieten und/oder Informationen über ausnahmslos alle Aktien erteilen zu können. In Verbindung mit „Podcasts“ bringe das Anmeldezeichen zum Ausdruck, dass mit ihrer Hilfe ausnahmslos alle Aktien angeboten werden könnten oder über Angebote zu ausnahmslos allen Aktien informiert werden könne. Bezogen auf die Dienstleistungen der Klasse 41 bestehe zumindest ein enger beschreibender Bezug, da diese Dienstleistungen Informationen über ausnahmslos alle Aktien zum Inhalt, Thema oder Gegenstand haben könnten.

Hiergegen hat sich die Rechtsvorgängerin der Anmelderin mit ihrer am 15. August 2022 per Fax eingelegten Beschwerde gewandt. In ihrer Begründung vom 20. Oktober 2022 führt sie aus, die Markenstelle vermische die Schutzhindernisse. Beschreibend seien nur Zeichen, deren beschreibender Sinngehalt sich ohne Weiteres ergebe und in den Vordergrund dränge. Im Hinblick auf „Podcasts“ ergebe sich die beschreibende Bedeutung nur durch eine analysierende Betrachtungsweise. Der Bezug zur Ware bleibe vage. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 36. Nicht jede Aktie werde an der Börse gehandelt und stehe für jedermann zum Kauf zur Verfügung. Auch in Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 41 habe die Markenstelle keine nachvollziehbare beschreibende Bedeutung angegeben. Dem Anmeldezeichen fehle es auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Darüber hinaus sei die deutsche Marke 30 2015 209 838 „Aktien. Einfach. Anders“ für Waren der Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragen. Der angefochtene Beschluss sei deshalb aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 2. August 2022 aufzuheben. Mit schriftlichem Hinweis vom 4. März 2024 hat der Senat der Rechtsvorgängerin der Anmelderin mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und es sich bei ihm um eine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele.

Die Markenanmeldung wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die X … LTD. in Y … übertragen. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 mitgeteilt, dass ihre Mandantin das Verfahren gemäß § 28 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 31 MarkenG übernehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die Schriftsätze der Rechtsvorgängerin der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 4. März 2024 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens AlleAktien als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene- Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

a) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an.

b) Das angemeldete Zeichen AlleAktien besteht - durch die Binnengroßschreibung leicht erkennbar - aus den Wörtern „alle“ und „Aktien“. Synonyme zu dem Pronomen und Zahlwort „alle“ sind „ganze“, „gesamte“ oder „sämtliche“ (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/alle_Pronomen_Zahlwort“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024). Eine Aktie ist eine Urkunde, in der das Anteilsrecht am Grundkapital einer Aktiengesellschaft festgelegt und der Anspruch auf einen bestimmten Teil des Gewinns verbrieft ist (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Aktie“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024). Das Anmeldezeichen hat damit die Bedeutung im Sinne von „sämtliche verbrieften Anteilsrechte“. Sie wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres verstanden, zumal es sich bei den Wortbestandteilen um geläufige Begriffe der deutschen Alltagssprache handelt.

c) Der eben aufgezeigte Begriffsgehalt vermittelt jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, da er schlagwortartig ihr Thema oder ihren wesentlichen Gegenstand benennt:

Bei „Podcasts“ (Klasse 9) handelt es sich um Reportagen bzw. (Radio)beiträge, die als Audiodatei im Internet zum Herunterladen oder Streamen angeboten werden. Sie können sich mit verbrieften Anteilsrechten aller Art befassen, indem beispielsweise über aktuelle Aktientrends, das Börsengeschehen oder Aktienemissionen berichtet wird. Die Dienstleistungen der Klasse 36 „Verarbeitung von Finanzinformationen; Zurverfügungstellen von Online- Finanzinformationen; Erteilen von Auskünften über den Wertpapierhandel; Kapitalanlagegeschäfte über elektronische Medien; Über elektronische Medien bereitgestellte Finanzdienstleistungen“ dienen der Vorbereitung, der Durchführung und Analyse von Kapitalanlagegeschäften. Sie umfassen somit auch den Erwerb und Verkauf von verbrieften Anteilsrechten aller Art. So können die Finanzinformationen und Auskünfte darüber unterrichten, welche Aktien attraktive Renditeaussichten bieten und demzufolge als Kapitalanlage interessant sind. Hierbei werden nicht nur bestimmte, sondern alle am Aktienmarkt auftretenden Unternehmen betrachtet. Die „Bibliotheksdienstleistungen in Bezug auf über elektronische Medien gespeicherte und abrufbare Daten“ (Klasse 41) lassen sich auch dazu nutzen, Daten zu allen existierenden Aktien zu sammeln, zu erschließen, zu bewahren und verfügbar zu machen. Damit ist es möglich, die Anteilsrechte zu kategorisieren, die emittierenden Unternehmen vorzustellen oder Vergleiche zwischen den Aktien anzustellen.

Mit Hilfe von „Coaching in Bezug auf Finanzen“ (Klasse 41) kann ein Überblick über Kriterien aller am Markt erhältlichen Aktien vermittelt und Unterstützung bei ihrer Auswahl geleistet werden. Gegenstand der lösungsorientierten Beratung ist somit die Optimierung der Finanzen mit Hilfe renditestarker Anteilsrechte.

Es kommt weiterhin in Betracht, dass durch „Mittels Online-Streams bereitgestellte Unterhaltungsdienstleistungen; Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in Bezug auf Unterhaltung; Unterhaltungsdienstleistungen bereitgestellt über Veröffentlichungsmedien“ (Klasse 41) Sendungen abgerufen werden, die in vergnüglicher Weise das Geschehen rund um den Aktienmarkt verständlich darstellen. So kann über Karikaturen, witzig nachgestellte Szenen oder Anekdoten Grundwissen zu den maßgeblichen alle Aktien betreffenden Faktoren ihrer Bewertung oder zum Aktienhandel im Allgemeinen verbreitet werden. Gerade die Verknüpfung der Informationen mit unterhaltsamen Inhalten erleichtert das Verstehen und Erinnern.

Die „Veröffentlichung von Texten auf elektronischen Medien“ (Klasse 41) kann darauf abzielen, Daten zu sämtlichen gehandelten Aktien der Allgemeinheit zugänglich zu machen und ihr damit das Aktiengeschäft näherzubringen. So ist es möglich, dass die Texte Artikel zu den erfolgreichsten Aktien, zu Gewinnern und Verlierern am Aktienmarkt oder zu Änderungen im Zusammenhang mit den Aktienindizes enthalten.

2. Soweit sich die Rechtsvorgängerin der Anmelderin auf die Eintragung der Marke 30 2015 209 838 „Aktien. Einfach. Anders“ für Waren der Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen der Klasse 41 beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des Anmeldezeichens. Es wird insoweit auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene- Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Fehlhammer Rupp-Swienty