Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2024

BPatG Beschluss vom 02.07.2024 – 28 W (pat) 560/23

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:020724B28Wpat560.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2019 2020 414

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Juli 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und des Richters Dr. Poeppel

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Widersprechenden aus der international registrierten Marke 1 143 709 wird für derzeit gegenstandslos erklärt.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-07-02/28-w-pat-560-23#rd_1

Gegen die Eintragung der Wortmarke 30 2019 220 414

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-07-02/28-w-pat-560-23#rd_3

haben die Beschwerdeführerin aus der IR-Marke 1 143 709

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-07-02/28-w-pat-560-23#rd_5

sowie die Inhaberin der Unionsmarke 009 410 549

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-07-02/28-w-pat-560-23#rd_6

Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 11. September 2023 die angegriffene Marke auf den Widerspruch aus der Marke UM 009 410 549 gelöscht und gleichzeitig den Widerspruch der Beschwerdeführerin aus der IR-Marke 1 143 709 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat nur die aus der IR-Marke 1 143 709 Widersprechende am 17. Oktober 2023 Beschwerde eingelegt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-07-02/28-w-pat-560-23#rd_7

Auf den Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2023, dass die Beschwerde derzeit gegenstandlos ist, hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-07-02/28-w-pat-560-23#rd_8

Die Beschwerde der Widersprechenden aus der IR-Marke 1 143 709 war ursprünglich zulässig, insbesondere statthaft nach § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 2 MarkenG§ 66 Abs. 2 MarkenG.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-07-02/28-w-pat-560-23#rd_10

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 11. September 2023 keine Beschwerde eingelegt hat, ist die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 009 410 549 bestandskräftig geworden. Die Löschung wirkt auf den Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke zurück, § 43 Abs. 4 i. V. m. § 52 Abs. 2 MarkenG. Die Beschwerde ist daher derzeit gegenstandslos. Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke – etwa aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG – wieder aufleben, müsste über die Beschwerde noch entschieden werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-07-02/28-w-pat-560-23#rd_11

Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, da es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-07-02/28-w-pat-560-23#rd_12

Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 13. November 2023 konnte die Beschwerdeführerin nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleiben würde. Nach einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und der weiteren Widersprechenden oder aber nach einer abweichenden Entscheidung durch das Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke in Abweichung von dem Beschluss der Markenstelle in Bezug auf die Widerspruchsmarke UM 009 410 549 ihr günstigen Entscheidung kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist, weil die Markeninhaberin ihrerseits gegen die Löschung ihrer Marke kein Rechtsmittel eingelegt hat , entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 71 Rn. 66 m. w. N.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-07-02/28-w-pat-560-23#rd_13

Die Prüfung, ob ein Anlass besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 17. April 2019, 25 W (pat) 521/19; vom 14. Juni 2016, 29 W (pat) 12/16BPatG, Beschlüsse vom 17. April 2019, 25 W (pat) 521/19; vom 14. Juni 2016, 29 W (pat) 12/16; vom 20. November 2000, BPatG, Beschlüsse vom 17. April 2019, 25 W (pat) 521/19; vom 14. Juni 2016, 29 W (pat) 12/16; vom 20. November 2000, 30 W (pat) 112/00; vom 15. Januar 1998, 25 W (pat) 206/97).