Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2019
BPatG Beschluss vom 07.02.2019 – 35 W (pat) 411/17
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:070219B35Wpat411.17.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen) Verkündet am 7. Februar 2019 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2019:070219B35Wpat411.17.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2012 012 829 (hier: Löschungsantrag)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. Gruber
beschlossen:
1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 18. Oktober 2016 wird dahingehend abgeändert, dass das Streitgebrauchsmuster 20 2012 012 829 im Umfang seiner Schutzansprüche 1 – 4, 10, 11, 13 und 14 insoweit gelöscht wird, als der Gegenstand dieser Schutzansprüche über den Gegenstand folgender Schutzansprüche hinausgeht:
Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 7. Februar 2019, Schutzansprüche 2, 8 und 9 in der Fassung des Hilfsantrags 3 vom 18. Oktober 2016, während die nicht-angegriffenen Schutzansprüche 5 – 9 und 12 der eingetragenen Fassung einschließlich ihrer Rückbezüge unberührt bleiben.
2. Im Übrigen wird der Löschungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Löschungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
G r ü n d e
I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) ist Inhaberin des Streitgebrauchsmusters 20 2012 012 829. Das Streitgebrauchsmuster beansprucht zwei chinesische Prioritäten vom 23. September 2011 (CN-201120360880.5 und CN-201110287244.9) und wurde aus der internationalen Anmeldung PCT/CN2012/001292 mit Anmeldetag 21. September 2012 abgezweigt.
Am 27. März 2014 wurde das Streitgebrauchsmuster mit der Bezeichnung „Walzmaschine mit verstellbarem Rollenabstand fuer Dekorationsmaterial“ und den Schutzansprüchen 1 – 14 in das Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Die Schutzdauer ist bis Ende September 2020 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2015 hat die Beschwerdeführerin und Löschungsantragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) Teil-Löschungsantrag gegen das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1, 2, 3, 4, 10, 11, 13 und 14 gestellt. Sie hat im Löschungsantrag bezweifelt, dass die Antragsgegnerin die oben genannten chinesischen Prioritäten wirksam für das Streitgebrauchsmuster in Anspruch nehmen konnte. Als Löschungsgrund hat die Antragstellerin fehlende Schutzfähigkeit geltend gemacht, weil die Gegenstände der angegriffenen und eingetragenen Gebrauchsmusteransprüche gegenüber dem Stand der Technik nicht neu seien bzw. nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhten. Sie hat als aus ihrer Sicht relevante Entgegenhaltungen zunächst die Druckschriften D1 bis D24 in das Verfahren eingeführt. Im weiteren Löschungsverfahren vor dem DPMA sowie im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie ferner auf die Druckschriften D25, D26 und D27 sowie D30 bis D33 verwiesen. Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat ihrerseits die Druckschriften D25a, D28 und D29 benannt, sodass die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen Gegenstand des Verfahrens geworden sind:
D1 D1a D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 D9 D10 D11 D12 D13 D14 D15 D16 D17 D18 D19 D20 DE 10 2010 026 607 A1 EP 2 404 720 A1 DE 36 08 113 A1 US 5,388,490 DE 601 22 438 T2 DE 42 23 050 A1 US 634,584 US 667,058 AT 12 342 B US 700,062 AT 35 330 B DE 328 096 A CH 413 340 A US 3,199,390 DE 10 2006 016 410 B3 US 5,286,317 US 4,643,062 US 5,217,425 US 4,112,127 DE 696 05 262 T2 EP 0 364 300 A2 D21 D22 D23 D24 D25 US 3,427,839 DE 100 52 576 A1 DE 29 12 458 A1 DE 297 15 037 U1 CN 2049155 U D25a Google Maschinenübersetzung der Druckschrift D25 D26 PAPERFOX – cutting, punching, folding, H 500A Cylinder cutting machine (jeweils Screenshot) D27 top fair, Paperworld 2010, offizielles Messemagazin vom 30. Januar D28 D29 D30 D31 D32 D33 bis 02. Februar 2010 DIN 201 DIN ISO 128-50 WO 2010/045312 A2 US 2007/0214972 A1 US 2,635,492 PAPERFOX H500-A Rollenstanze, Bedienungsanleitung, V 1.2-de, PAPERFOX – stanzen, schneiden, falzen, www.paperfox.eu.
Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 5. Februar 2015 zugestellten Löschungsantrag mit Schreiben vom 26. Februar 2015 widersprochen. Nach Aktenlage hat sie diesen Widerspruch am 27. Februar 2015 in elektronischer Form und am 2. März 2015 per Telefax beim DPMA eingereicht.
Die Beteiligten haben in weiteren Schriftsätzen ergänzend vorgetragen, wobei die Antragsgegnerin nach einem Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung mit Schriftsatz vom 26. September 2016 geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht hat. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 18. Oktober 2016 stellte die Antragstellerin den Antrag, das Streitgebrauchsmuster im Umfang der angegriffenen Ansprüche 1 – 4, 10, 11, 13 und 14 zu löschen, während die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt und die angegriffenen Schutzansprüche als Hauptantrag in der eingetragenen Fassung verteidigt hat. Hilfsweise hat sie den Antrag gestellt, den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassungen von Hilfsanträgen in der Reihenfolge 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. September 2016 bzw. als Hilfsantrag 3 in der mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung die Ansprüche 1 – 4, 10, 11, 13 und 14 des Streitgebrauchsmusters gelöscht, soweit diese über die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 hinausgehen, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und die Kosten des Löschungsverfahrens zu 1/3 der Antragsgegnerin und zu 2/3 der Antragstellerin auferlegt.
Sie hat diesen Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung nicht neu sei, die Anspruchsfassungen nach Hilfsanträgen 1 und 2 unzulässige Erweiterungen enthielten, während der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 von der Anspruchsfassung her zulässig sei, nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sei und auch einen erfinderischen Schritt aufweise; die weiteren Unteransprüche hätten als zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands nach Schutzanspruch 1 Bestand.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 20. Februar 2017 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 10. März 2017 erhobene Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Gebrauchsmusterabteilung den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 fehlerhaft interpretiert habe. Ferner seien durch die Druckschrift D7 alle Merkmale des geltenden Schutzanspruchs 1 vorweggenommen. Schutzanspruch 1 werde auch durch die Druckschrift D18 neuheitsschädlich getroffen. Dies habe die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung dargelegt, dieser Vortrag sei aber von der Gebrauchsmusterabteilung nicht berücksichtigt worden, was einen Begründungsmangel darstelle und auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige. Es fehle der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 auch ein erfinderischer Schritt, da der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach erstinstanzlichem Hilfsantrag 3 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt sei. Zu den weiteren angegriffenen Schutzansprüchen verweist die Antragstellerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Antragstellerin ist zur mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2019 gemäß ihrer Ankündigung nicht erschienen. Schriftsätzlich hat sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 18. Oktober 2016 kostenpflichtig aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster im Umfang seiner Schutzansprüche 1 – 4, 10, 11, 13 und 14 zu löschen.
Sie hat ferner angeregt, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 eine erneut geänderte Fassung des Schutzanspruchs 1 eingereicht und den Antrag gestellt, unter Abänderung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 18. Oktober 2016 und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen das Streitgebrauchsmuster im Umfang seiner Schutzansprüche 1 – 4, 10, 11, 13 und 14 nur insoweit zu löschen, als der Gegenstand dieser Schutzansprüche über den Gegenstand folgender Schutzansprüche hinausgeht:
Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 7. Februar 2019, Schutzansprüche 2, 8 und 9 in der Fassung des Hilfsantrags 3 vom 18. Oktober 2016, während die nicht-angegriffenen Schutzansprüche 5 – 9 und 12 der eingetragenen Fassung einschließlich ihrer Rückbezüge unberührt bleiben. Sie ist der Auffassung, dass diese Anspruchsfassung, die sie zum Gegenstand ihres alleinigen Sachantrags gemacht hat, zulässig und deren Gegenstand schutzfähig sei, insbesondere Neuheit und einen erfinderischen Schritt aufweise. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist ferner teilweise begründet, sodass sie zur Abänderung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA und zu einer demgegenüber weitreichenderen Löschung des angegriffenen Teils des Streitgebrauchsmusters führt. Jedoch ist der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche des Streitgebrauchsmusters in der nunmehr von der Antragsgegnerin alleinig verteidigten Fassung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 – 3 GebrMG schutzfähig, sodass die Beschwerde der Antragstellerin insoweit zurückzuweisen war.
1. Die Antragsgegnerin hat dem streitgegenständlichen Teil-Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen, sodass das Löschungsverfahren mit Sachprüfung des Streitgebrauchsmusters im Umfang des Angriffs, also bezogen auf die eingetragenen Schutzansprüche 1 – 4, 10, 11, 13 und 14 durchzuführen war.
2. Gegenstand dieser Sachprüfung sind nur noch die angegriffenen Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters in der Fassung des einzigen, von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 gestellten Sachantrags.
2.1 Der nunmehr geltende Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag vom 7. Februar 2019 lautet in einer gegliederten Fassung (Änderungen gegenüber der eingetragenen Fassung sind entsprechend gekennzeichnet):
1 Eine Walzeinrichtung für dekoratives Material mit einem einstellbaren Walzenspalt, aufweisend:
einen linken Rahmen und einen rechten Rahmen, die miteinander verbunden sind; eine obere Walze und eine untere Walze, von denen zwei Enden axial auf dem linken Rahmen und dem rechten Rahmen angeordnet sind; und einen Antriebsmechanismus, der die obere Walze und die untere Walze antreibt, sich zu drehen; und ferner aufweisend:
2.1 2.2 2.3 3.1 3.2 3.3 4.1 4.2 5.1 einen Walzenspalt-Einstellmechanismus zum Antreiben der oberen Walze oder der unteren Walze, sich vertikal entlang des linken Rahmens und des rechten Rahmens zu bewegen, 5.2 wobei ein Walzenspalt zwischen der oberen Walze und der unteren Walze gemäß der Dicke eines Scherbogens eingestellt wird, 6.1 wobei die zwei Enden der oberen Walze oder der unteren Walze durch Gleitblocks an dem linken Rahmen und dem rechten Rahmen angeordnet sind, 6.2 und der Walzenspalt-Einstellmechanismus die Gleitblocks zu einer vertikalen Bewegung entlang des linken Rahmens und des rechten Rahmens antreibt, 7.1 wobei der Antriebsmechanismus ein kleines Antriebszahnrad, das axial an dem linken Rahmen oder dem rechten Rahmen durch einen Handhabungsschaft angeordnet ist, 7.2 ein großes Zahnrad, das an derselben Seite wie das kleine Antriebszahnrad und axial auf einem Schaftende an einer Seite der oberen Walze oder der unteren Walze angeordnet ist, und 7.3 einen Übertragungs-Zahnradsatz, der axial auf einem Schaftende an einer beliebigen Seite der oberen Walze und der unteren Walze angeordnet ist, aufweist; und 7.4 und eine Kurbel ist auf dem Antriebs-Handhabungsschaft angeordnet, 8.1 wobei der linke Rahmen aus einer linken vorderen Halterung und einer linken hinter Halterung gebildet ist, und der rechte Rahmen aus einer rechten vorderen Halterung und einer rechten hinteren Halterung gebildet ist, und 8.2 wobei die linke vordere Halterung, die linke hintere Halterung, die rechte vordere Halterung, und die rechte hinter Halterung entlang einer Apertur durch Anwendung eines Gussformverfahrens gebildet ist.
Beim Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sind gegenüber dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 18. Oktober 2016, in dessen Fassung die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster erfolgreich vor der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts verteidigen konnte, noch die Merkmale 8.1 und 8.2 hinzugekommen.
An den Anspruch 1 schließen sich – in der Nummerierung der Fassung des Hilfsantrags 3 vom 18. Oktober 2016 – als Unteransprüche 2, 8 und 9 bezeichnete Anspruchsfassungen wie folgt an:
2. Eine Walzeinrichtung für dekoratives Material mit einem einstellbaren Walzenspalt nach Anspruch 1, wobei der Walzenspalt-Einstellmechanismus aufweist:
Schrägenformblock-Herausragöffnungen, die an oberen Teilbereichen oder unteren Teilbereichen des linken Rahmens oder des rechten Rahmens angeordnet sind; passive geneigte Flächen, die an oberen Teilbereichen oder unteren Teilbereichen des Gleitblocks an den zwei Enden der oberen Walze oder der unteren Walze angeordnet sind; eine Führungsschienenplatte, die zwischen oberen Teilbereichen oder unteren Teilbereichen des linken Rahmens und des rechten Rahmens angeordnet ist; einen zweifach-verbindenden Schrägenformblock, der an einer unteren Oberfläche oder oberen Oberfläche der Führungsschienenplatte angeordnet und horizontal entlang der Führungsschienenplatte bewegbar ist, wobei zwei Enden des zweifach-verbindenden Schrägenformblocks aus den Schrägenformblock-Herausragöffnungen an den oberen Teilbereichen oder den unteren Teilbereichen des linken Rahmens und des rechten Rahmens herausragen; aktive geneigte Flächen, die auf die passiven geneigten Flächen an den oberen Teilbereichen oder den unteren Teilbereichen des Gleitblocks passen, die an den zwei unteren Oberflächen oder oberen Oberflächen der zwei Enden des zweifach-verbindenden Schrägenformblocks angeordnet sind, wobei der zweifach-verbindende Schrägenformblock und die Führungsschienenplatte einen ersten Bewegungssatz bilden, und die aktiven geneigten Flächen und die passiven geneigten Flächen zweite Bewegungssätze bilden; und einen Bewegungsgriff, der an dem zweifach-verbindenden Schrägenformblock angeordnet ist.
8. Die Walzeinrichtung für dekoratives Material mit einem einstellbaren Walzenspalt nach Anspruch 1, wobei der Walzenspalt-Einstallmechanismus aufweist:
ein Nockenpaar, das in oberen Teilbereichen oder unteren Teilbereichen des linken Rahmens und des rechten Rahmens angeordnet ist, wobei das Nockenpaar mit oberen Teilbereichen oder unteren Teilbereichen des Gleitblocks an den zwei Enden der oberen Walze oder der unteren Walze in Kontakt steht; eine Nockenwelle, die das Nockenpaar verbindet, wobei die Nockenwelle axial an dem linken Rahmen oder dem rechten Rahmen gehalten wird und sich von dem linken Rahmen oder dem rechten Rahmen erstreckt; eine Kurbel, die an einem Schaftende der Nockenwelle, die sich von dem linken Rahmen oder dem rechten Rahmen erstreckt, angeordnet ist; und horizontale Stoppteile, die an mittleren Bereichen des linken Rahmens und des rechten Rahmens angeordnet sind, Gleitblock-Rückstellfedern, die zwischen unteren Oberflächen oder oberen Oberflächen des Gleitblocks und der horizontalen Stopps angeordnet sind.
9. Die Walzeinrichtung für dekoratives Material mit einem einstellbaren Walzenspalt nach Anspruch 1, wobei der Walzenspalt-Einstellmechanismus aufweist:
Schraublöcher, die in den Gleitblocks an den zwei Enden der oberen Walze oder der unteren Walze angeordnet sind; eine Gewindestange, die in jedes Schraubloch geschraubt ist, ein Schneckenrad, das in jeder Gewindestange angeordnet ist; eine zweifach-verbindende Schnecke, die axial an dem linken Rahmen und dem rechten Rahmen angeordnet ist, Schneckensegmente, die mit den zwei Schneckenrädern synchron in Eingriff stehen, die an der zweifach-verbindenden Schnecke angeordnet sind; wobei sich ein Ende der zweifach-verbindenden Schnecke von dem linken Rahmen oder dem rechten Rahmen erstreckt; und eine Kurbel, die an einem Schaftende der zweifachverbindenden Schnecke angeordnet ist, die sich von dem linken Rahmen oder dem rechten Rahmen erstreckt.
2.2 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach dem o. g. Hauptantrag ist gegenüber den eingetragenen Schutzansprüchen in zulässiger Weise beschränkt worden, da er nicht über das hinausgeht, was ursprünglich als zur gebrauchsmustergemäßen Erfindung gehörig offenbart war und die Antragsgegnerin die angegriffenen Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters auch nicht mit nichtangegriffenen Schutzansprüchen bzw. Merkmalen aus nicht-angegriffenen Schutzansprüchen beschränkt verteidigt (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 GebrMG). Im Einzelnen:
Das Merkmal 1 sowie die Merkmalskomplexe 2 bis 5 gehen auf den eingetragenen Anspruch 1 zurück. Die Merkmalskomplexe 6 und 7 sind in den eingetragenen und angegriffenen Ansprüchen 2 und 3 offenbart. Die Merkmale 8.1 und 8.2 gehen auf die eingetragenen und angegriffenen Ansprüche 13 und 14 zurück.
Auch die geltenden, auf den Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche des Hauptantrags sind wie folgt in der Gebrauchsmusterschrift offenbart:
– Unteranspruch 2:
Anspruch 4 in der eingetragenen Fassung; – Unteranspruch 8:
Anspruch 10 in der eingetragenen Fassung; – Unteranspruch 9:
Anspruch 11 in der eingetragenen Fassung.
2.3 In diesem Zusammenhang ist folgendes klarzustellen: Soweit sich der Sachantrag der Antragstellerin gemäß der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 auf die mit Ziff. 2. nummerierte Anspruchsfassung gemäß erstinstanzlichem Hilfsantrag 3 vom 18. Oktober 2016 bezieht, ist damit eine Änderung des angegriffenen Schutzanspruchs 4 in Form einer veränderten Nummerierung gemeint (die Merkmale der angegriffenen Schutzansprüche 2 und 3 sind, wie oben ausgeführt, in den nunmehr geltenden Schutzanspruch 1 aufgenommen worden). Jedoch ist der Sachantrag der Antragstellerin, soweit er die Schutzansprüche 8 und 9 gemäß der Nummerierung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 3 vom 18. Oktober 2016 zum Gegenstand hat, nicht dahingehend auszulegen, dass diese Anspruchsfassung die – nicht-angegriffenen – Schutzansprüche 8 und 9 der eingetragenen Fassung ersetzen soll. Insoweit ist eine andere Auslegung der Sachantragstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 geboten. Danach sollen die nicht-angegriffenen Schutzansprüche ausdrücklich unberührt bleiben. Hieraus folgt, dass die Antragstellung der Antragsgegnerin, auch soweit sie sich auf die mit Ziff. 8 und 9 nummerierten Anspruchsfassungen vom 18. Oktober 2016 bezieht, auf eine rein inhaltliche Änderung des Teils des Streitgebrauchsmusters gerichtet ist, das durch den streitgegenständlichen Löschungsantrag angegriffen worden ist, und zwar dahingehend, dass die angegriffenen und in der eingetragenen Fassung mit 10 und 11 nummerierten Schutzansprüche auf den nunmehr geltenden Schutzanspruch 1 rückbezogen sein sollen. In diesem Sinne ist auch die Tenorierung des vorliegenden Beschlusses zu verstehen.
2.4 Soweit die Antragsgegnerin die angegriffenen Schutzansprüche in dem über die Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 gestellten Sachantrags hinausgehenden Umfang nicht mehr verteidigt hat, hat sie zugleich den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Teil-Löschungsantrag zurückgenommen. Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG sind die angegriffenen Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters daher ohne weitere Sachprüfung in diesem (über die Fassung vom 7. Februar 2019 hinausgehenden) Umfang zu löschen.
3. Das Gebrauchsmuster betrifft den technischen Bereich von Walzeinrichtungen für Textilhandwerke und Papierhandwerke, und insbesondere eine Walzeinrichtung für dekoratives Material, die einen einstellbaren Walzenspalt hat (Abs. 0001 der Gebrauchsmusterschrift (GS)).
Im Streitgebrauchsmuster ist angegeben, dass gegenwärtig Walzeinrichtungen mit festem Walzenspalt im Inland und Ausland für Kunsthandwerke und Papierhandwerke eingesetzt werden. Zur Verwendung von Aufnahmebögen von unterschiedlichen Dicken zum Scheren und zur Verwendung von Rändelaufnahmen von unterschiedlichen Dicken zum Rändeln müssten Walzplatten von unterschiedlichen Dicken eingerichtet sein, Größen zu genügen, die durch Walzenzwischenräume von Walzeinrichtungen spezifiziert seien, und Walzplatten mit entsprechenden Dicken müssten ausgetauscht werden, wodurch die Komplexität des Prozesses erhöht werde. Außerdem könnten Walzeinrichtungen mit festem Walzenspalt nicht den Dickenunterschieden zwischen Aufnahmebögen und Rändelaufnahmen unterschiedlicher Hersteller präzise Rechnung tragen, wodurch der Betrieb unbequem gemacht werde (Abs. 0002 GS). Das durch das Streitgebrauchsmuster zu lösende technische Problem sei, eine Walzeinrichtung, die einen durch manuelles Schieben einstellbaren Walzenspalt hat, und eine Walzeinrichtung, die einen automatisch einstellbaren Walzenspalt hat, bereitzustellen, unter Verwendung eines Dickenmessungs-Teststücks, für existierende Defizite in Walzeinrichtungen für existierende Kunsthandwerke wie beispielsweise Stoffhandwerk und Papierhandwerk (Abs. 0003 GS).
4. Als insoweit zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder mit entsprechendem akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Walzeinrichtungen, insbesondere Walzeinrichtungen für das Textil- und Papierhandwerk verfügt.
5. Einige Merkmale der vorgeschlagenen Lösung bedürfen der Erläuterung:
Zur Veranschaulichung der folgenden Ausführungen ist die untenstehende Figur 1 der Gebrauchsmusterschrift wiedergegeben, die die schutzbeanspruchte Walzeinrichtung in einer ersten Ausführungsform zeigt. Figur 1 GS Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 stellt auf eine Walzeinrichtung für dekoratives Material mit einem einstellbaren Walzenspalt ab (Merkmal 1). Unter dekorativem Material ist zunächst jegliches Material mit dekorativer Wirkung zu verstehen. Das Streitgebrauchsmuster nennt als Einsatzbereiche der schutzbeanspruchten Walzeinrichtung das Textil- und Papierhandwerk. Die Walzeinrichtung gemäß Schutzanspruch 1 sollte also auch zur Verwendung bei bzw. von Stoffen und Papieren mit dekorativer Funktion ausgestaltet sein (vgl. Abs. 0001 bis 0003 GS).
Für die Walzeinrichtung sind eine obere und eine untere Walze 210, 220 gefordert (Merkmale 3.1, 3.2), wobei die Enden der Walzen axial auf einem linken und einem rechten, miteinander verbundenen Rahmen 100, 100a (Merkmalskomplex 2) der Walzeinrichtung angeordnet sind (Merkmal 3.3). Die beiden Rahmen sind somit als separate Bauteile ausgebildet, die mittels einer nicht weiter spezifizierten Verbindungstechnik mittelbar oder unmittelbar gefügt werden (vgl. Abs. 0042 bis 0044 GS). Die Walzen werden von einem Antriebsmechanismus zum Drehen angetrieben (Merkmalskomplex 4), der hierzu ein kleines Antriebszahnrad 310 umfasst, das axial an dem linken Rahmen oder dem rechten Rahmen durch einen Handhabungsschaft 350 mit Kurbel angeordnet bzw. festgelegt ist (Merkmale 7.1 und 7.4).
Der Antriebsmechanismus soll ein großes Zahnrad 320, das an derselben Seite wie das kleine Antriebszahnrad und axial auf einem Schaftende an einer Seite der oberen Walze oder der unteren Walze angeordnet ist (Merkmal 7.2), und einen Übertragungs-Zahnradsatz 330, 340, der axial auf einem Schaftende an einer beliebigen Seite der oberen Walze und der unteren Walze angeordnet ist, aufweisen (Merkmal 7.3). Unter einem Übertragungs-Zahnradsatz sind zumindest zwei Zahnräder zu verstehen, die anspruchsgemäß beide auf derselben Walzenseite jeweils auf einem Schaftende der Walzen vorgesehen sind. Über das kleine Antriebszahnrad, das große Zahnrad und den Übertragungs-Zahnradsatz sind somit mindestens vier Zahnräder gefordert. Dabei können alle vier Zahnräder auf einer Seite der Walzen oder aber die mindestens zwei Zahnräder des Übertragungs-Zahnradsatzes bezüglich des kleinen Antriebszahnrads und des großen Zahnrads auf der anderen Seite der Walzen liegen.
Ein Spalt zwischen den Walzen ist mittels eines Walzenspalt-Einstellmechanismus einstellbar (Teilmerkmal 1), indem die obere Walze oder die untere Walze angetrieben wird, um sich vertikal entlang des linken Rahmens und des rechten Rahmens zu bewegen (Merkmal 5.1). Hierzu sind die zwei Enden der oberen Walze oder der unteren Walze durch Gleitblocks 230, 230a an dem linken Rahmen und dem rechten Rahmen angeordnet (Merkmal 6.1). Der Walzenspalt-Einstellmechanismus treibt die Gleitblocks zu einer vertikalen Bewegung entlang des linken Rahmens und des rechten Rahmens an (Merkmal 6.2). Die Ausgestaltung der geforderten Gleitblocks bzw. Gleitelemente bleibt im Schutzanspruch 1 undefiniert. Merkmalsgemäß soll der Walzenspalt zwischen der oberen Walze und der unteren Walze gemäß der Dicke eines Scherbogens eingestellt werden (Merkmal 5.2), der selbst nicht als Bestandteil der Walzeinrichtung definiert ist. Der Begriff eines Scherbogens ist sowohl im Anspruchssatz als auch im übrigen Streitgebrauchsmuster explizit nicht weiter beschrieben und ist als stehender Begriff dem Fachmann auch nicht geläufig. Zwar ist für Ausführungsformen des Streitgebrauchsmusters eine Art Matrize in Form eines Aufnahmebogens 530 (vgl. Abs. 0058, Fig. 5 GS) beschrieben, der zusammen mit einer Papier-Arbeitskarte 540 zwischen zwei Walzplatten 510, 520 platziert und unter Druckwirkung der Walzen zwischen diesen hindurchgeführt wird. Ob die im Anspruch genannte Dicke eines Scherbogens lediglich als die Dicke eines Materialbogens, oder aber als die Dicke der Matrize ggf. mit dem Materialbogen bzw. als die Dicke eines auch eine oder mehrere Walzplatten umfassenden Stapels zu verstehen ist, bleibt im Lichte des Streitgebrauchsmusters offen. Auch wenn das, über den Walzenspalt-Einstellmechanismus einstellbare Spaltmaß zwischen den Walzen im Anspruch 1 somit im Wesentlichen unbestimmt bleibt, so soll der Walzenspalt-Einstellmechanismus aber gewährleisten, dass die Walzen auch ohne, dass sich zwischen ihnen dekoratives Material befindet, eine beabstandete Position zueinander einnehmen können, und die Walzen nicht lediglich durch die Wirkung des dekorativen Materials auf Abstand gehalten werden. Mit anderen Worten muss mittels des Walzenspalt- Einstellmechanismus ein freier Spalt zwischen den Walzen einstellbar sein, wobei einstellbar zunächst nur im Sinne von justierbar zu verstehen ist. Eine Arretierung der Walzen in der eingestellten Position fordert der Anspruch 1 nicht. Im Streitgebrauchsmuster sind zwar Mittel zur Positionierung bzw. Arretierung der verstellten Walze in der Einstellposition dahingehend beschrieben, dass zumindest eine Bewegung der eingestellten Walze weg von der anderen Walze unter gleichzeitiger Vergrößerung des Walzenspaltes verhindert wird. Derartige Positionierungs- oder Arretierungsmittel haben aber lediglich Eingang in die Unteransprüche gefunden.
Der linke Rahmen und der rechte Rahmen sollen jeweils aus einer vorderen und einer hinteren Halterung 110, 110a, 120, 120a gebildet werden (Merkmal 8.1), wobei alle vier Halterungen durch ein Gussformverfahren hergestellt werden und entlang einer Apertur, also einer Öffnung, angeordnet sind (Merkmal 8.2). Die vier Halterungen sind somit Bestandteil eines mehrteiligen Rahmens (vgl. Abs. 0042 bis 0043 GS), dessen Bauteile miteinander verbunden bzw. gefügt sind, wobei die vier Halterungen für den Fachmann gegenständlich erkennbar aus einem Gussformverfahren hervorgegangen sind. Im Streitgebrauchsmuster ist angegeben, dass die Apertur als Lagerapertur zur Aufnahme der Walzenlager vorgesehen ist (vgl. Abs. 0100 GS), wobei die Figuren (vgl. bspw. Fig. 3, 5) hierzu kreisförmige und rechteckige Aperturen oder Ausnehmungen zeigen, die beim Zusammensetzten der Halterungen, bedingt durch die dementsprechende, im Gussformverfahren erzeugte Formgebung der Halterungen, dann am Rahmen ausgebildet werden.
Neben den rein gegenständlichen Merkmalen ist über die Zweckangaben der Merkmale bzw. Teilmerkmale 1 und 5.2 lediglich gefordert, dass die anspruchsgemäße Walzeinrichtung räumlich und körperlich dazu ausgebildet sein soll, dass ein dekoratives Material, wie Stoff oder Papier, bspw. alleinig oder ggf. zusammen mit Bearbeitungshilfsmitteln durch den entsprechend eingestellten Walzenspalt geführt bzw. „gewalzt“ werden kann. Welche Art von Bearbeitung das dekorative Material dabei erfährt bzw. ob die Walzeinrichtung spezielle, für die Bearbeitung des dekorativen Materials erforderliche Merkmale aufweisen soll, ist anspruchsgemäß nicht definiert.
6. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach geltendem Hauptantrag ist schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG), da er durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neuheitsschädlich vorweggenommen wird und er insoweit auch einen erfinderischen Schritt aufweist.
6.1 Die Walzeinrichtung nach Schutzanspruch 1 ist gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 GebrMG neu. Die Druckschrift D7 offenbart eine Walzeinrichtung für Stoffe in Form einer Mangel, wobei die Stoffe oder Textilien auch eine dekorative Funktion haben können (Teilmerkmal 1). Die Walzeinrichtung umfasst einen linken und rechten Rahmen (vgl. Figuren, standard B, frame A), die über Teile des Rahmens (frame A) miteinander verbunden sind (Merkmalskomplex 2), und eine obere und untere Walze (roller E, F), von denen zwei Enden (journals D, G) axial auf dem linken Rahmen und dem rechten Rahmen angeordnet sind (vgl. Fig. 1, 2) (Merkmalskomplex 3). Aus der Druckschrift D7 ist ein Antriebsmechanismus gemäß den Merkmalskomplexen 4 und 7 bekannt, der die obere Walze und die untere Walze antreibt, sich zu drehen, wobei der Antriebsmechanismus ein kleines Antriebszahnrad (pinion P), ein großes Zahnrad (gear-wheel N) und einen Übertragungs-Zahnradsatz (vgl. Z. 55, pinions) sowie eine Kurbel (wheel R) umfasst. Ein Walzenanpress-Mechanismus drückt mittels zweier Gleitblocks (boxes C) die obere Walze E auf die untere Walze F bzw. auf ein sich zwischen den Walzen befindliches Textil. Hierzu werden die zwei Gleitblocks C über ein Handrad (screw J) und eine Anpressfeder (spring H) druckbeaufschlagt, wobei die zwei Enden der oberen Walze E durch die Gleitblocks C an dem linken Rahmen und dem rechten Rahmen angeordnet sind (vgl. Figuren).
Ein Walzenspalt stellt sich nur ein, wenn sich ein Textil zwischen den Walzen E und F befindet, ansonsten liegen die Walzen unbeabstandet in direktem Kontakt aneinander an. Demnach kann der aus der Druckschrift D7 bekannte Walzenanpress-Mechanismus, entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2017, Kapitel 3), nicht auf den anspruchsgemäßen Walzenspalt-Einstellmechanismus gelesen werden, da insbesondere kein freier Walzenspalt im Sinne des Streitgebrauchsmusters einstellbar ist. Auch wenn in dem Rahmen A, B (vgl. Fig. 1, 2) ein Gussformteil zu erkennen sein mag, so ist in dieser Druckschrift nichts dazu angegeben, dass bereits beim Gießvorgang eine Apertur ausgebildet wird und der Rahmen A, B mehrteilig vorgesehen ist.
Somit sind die Merkmale bzw. Teilmerkmale 1, 5.1, 5.2, 6.2 sowie 8.1 und 8.2 der Vorrichtung gemäß Schutzanspruch 1 nicht in dieser Druckschrift offenbart. Aus der Druckschrift D18 ist eine Walzeinrichtung für Teig (dough) mit einstellbarem Walzenspalt (vgl. Sp. 4, Z. 6, varying the space in the roller assembly) (Teilmerkmal 1) bekannt, die einen linken und einen rechten miteinander verbundenen Rahmen (vgl. Fig. 3, side roller support 18, 19, base support 16) (Merkmalskomplex 2) sowie eine obere und untere Walze (upper und lower roller 21, 22) aufweist, von denen zwei Enden (vgl. Fig. 12, shaft 75, 82) axial auf dem linken und rechten Rahmen 18, 19 angeordnet sind (vgl. Fig. 3, 4, 12) (Merkmalskomplex 3). Ein Walzenspalt-Einstellmechanismus (vgl. Fig. 13, spacer shaft 48, spacer crank 38, spacer link 40, pivot arm 41) treibt die obere Walze 21 an, sich auch vertikal entlang des linken und rechten Rahmens, in einer Ausnehmung (slot 45) geführt, zu bewegen, wobei sich ein Walzenspalt gemäß der Dicke eines mit Teig bedeckten Scherwerkzeuges (vgl. Fig. 5, 6, dough strip 11, mold 85, seal knife edges 86) einstellen lässt (Merkmalskomplex 5). Hierzu sind zwei Gleitblocks in Form der Wellenenden 82 am linken und rechten Rahmen vorgesehen, die durch den Walzenspalt-Einstellmechanismus zu einer Bewegung auch mit einer vertikalen Komponente entlang der Ausnehmung 45 des linken und des rechten Rahmens angetrieben werden (vgl. Fig. 13) (Merkmalskomplex 6) (vgl. Sp. 4, Z. 5 bis 37). Aus der Druckschrift D18 ist ein Antriebsmechanismus (vgl. Fig. 4) zum Antreiben der oberen und unteren Walze gemäß Merkmalskomplex 4 bekannt, mit einem kleinen Antriebszahnrad (crank gear 30) (Merkmal 7.1), einem großen Zahnrad (lower roller gear 34 oder uper roller gear 36) (Merkmal 7.2) und einer Kurbel (crank 12) gemäß Merkmal 7.4. Ein Übertragungs-Zahnradsatz ist über die Zahnräder 31, 32, 35 und eins der Zahnräder 34 oder 36 offenbart. Allerdings ist dieser Übertrags-Zahnradsatz nur auf dem Schaftende einer der Walzen angeordnet. Zu einer mehrteiligen Ausführung des linken und rechten Rahmens 18, 19 sowie der Ausbildung einer Apertur im Gussformverfahren (Merkmale 8.1, 8.2) ist in dieser Druckschrift nichts beschrieben.
Auch wenn die offenbarte Walzeinrichtung räumlich und körperlich für die Verwendung von dekorativem Material im Sinne des Streitgebrauchsmusters geeignet ist (Merkmale bzw. Teilmerkmale 1 und 5.2), so ist neben den Merkmalen 8.1 und 8.2 aber auch das Merkmal 7.3 der Vorrichtung gemäß Gebrauchsmusteranspruch 1, entgegen dem diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2017, Kapitel 3), in der Druckschrift D18 nicht offenbart. In der Druckschrift D2 ist eine Walzeinrichtung zum Ausstanzen von flachem, lappigen Stanzgut, das auch eine dekorative Funktion erfüllen kann, mit einem einstellbaren Walzenspalt (vgl. Sp. 5, Z. 40 bis 68, Rollenstanze 2) beschrieben (Merkmal 1). Die Walzeinrichtung ist gemäß den Merkmalskomplexen 2 und 3 (vgl. Figuren, Stuhlung 11, Traverse 12, Hauptrolle 9, Gegendruckwalze 19, Lagersteine 23 in Führungen 24) ausgebildet, wobei sich ein Walzenspalt mittels eines anspruchsgemäßen (Merkmalskomplexe 5 und 6) Walzenspalt-Einstellmechanismus einstellen lässt (vgl. Sp. 5, Z. 47 bis 60, Fig. 1, 2, Lagersteine 23, Führungen 24, Verstellhandräder 22). Ein Antriebsmechanismus zum Antreiben der Walzen (Merkmalskomplex 4) mittels einer Antriebskette 18 umfasst ein kleines und ein großes Zahnrad (Kettenzahnräder 17‘ und 17) (Merkmale 7.1, 7.2). Ein Übertragungs-Zahnradsatz sowie eine Kurbel gemäß den Merkmalen 7.3 und 7.4 der Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 sind in der Druckschrift D2 ebenso wenig offenbart wie Hinweise auf die im Anspruch geforderte Ausgestaltung des linken und rechten Rahmens mit vorderen und hinteren Halterungen und einer im Gussformverfahren ausgebildeten Apertur (Merkmale 8.1 und 8.2).
Aus der Druckschrift D9 (vgl. Patentanspruch 1, Figuren) ist eine Walzeinrichtung für dekoratives Material in Form einer Wäschemangel (Teilmerkmal 1) mit einer oberen und unteren Walze (roll 8, mangling-roll 15) (Merkmalskomplex 3) bekannt, wobei linke und rechte Rahmen (bars 3) jeweils aus vorderen und hinteren Halterungen (vgl. Fig. 3) gebildet und miteinander verbunden sind (Merkmalskomplex 2, Merkmal 8.1). Ein Antriebsmechanismus (crank 21, gear-wheels 22, 23) ist gemäß den geforderten Merkmalen 4.1, 4.2, 7.3 und 7.4 des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 ausgebildet. Die Halterungen des rechten und linken Rahmens 3 sind über die Bauteile 5, 6 und 11 (vgl. Fig. 3) beabstandet voneinander angeordnet, sodass die Halterungen an sich keine Apertur im Sinne des Streitgebrauchsmusters ausbilden. Zu einem Gussformverfahren ist hier nichts offenbart (Merkmal 8.2). Ein in dieser Druckschrift beschriebener Walzenanpress-Mechanismus (leaf-spring 18, sliding block 11) kann nicht auf den anspruchsgemäßen Walzenspalt-Einstellmechanismus gelesen werden (Teilmerkmal 1, Merkmalskomplex 5, Merkmal 6.2). Darüber hinaus finden sich auch keine Hinweise auf das im Schutzanspruch 1 benannte kleine und große Zahnrad (Merkmale 7.1, 7.2). Die Druckschrift D13 offenbart eine Walzeinrichtung mit einstellbarem Walzenspalt zum Schneiden von Kunststoffbögen (vgl. Patentanspruch 1) (Merkmal 1). Diese Vorrichtung ist anspruchsgemäß mit einem linken und einem rechten, miteinander verbundenen Rahmen (vgl. Fig. 1, 6 und 7, plate 103, frame 26) sowie zwei Walzen (rollers 36, 28) gemäß den Merkmalskomplexen 2 und 3 (plates 38a, b, 27‘, 27‘‘) des Gegenstandes nach Anspruch 1 ausgebildet. Ein Walzenspalt ist über einen Walzenspalt-Einstellmechanismus (vgl. Fig. 7) entsprechend der Dicke einer Schneidplattenanordnung (vgl. Fig. 2, 13) über vertikal an den Rahmen bewegliche Gleitblocks (vgl. Sp. 2, Z. 56 bis 68, gide pins 47) einstellbar (Merkmalskomplexe 5 und 6). Der Antrieb der Walzen erfolgt über einen Ketten-Antriebsmechanismus (vgl. Fig. 7, chain 68, motor 60) mit einem kleinen Antriebszahnrad (spocket 66) (Merkmal 7.1) und einem großen Zahnrad (roller spocket 70 oder 78) (Merkmal 7.2). Zu einem Übertragungs-Zahnradsatz und einer Kurbel, wie über die Merkmale 7.3 und 7.4 des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 definiert, ist in dieser Druckschrift nichts offenbart. Auch fehlen Hinweise auf eine mehrteilige Ausführung des linken und rechten Rahmens mit hinteren und vorderen Halterungen und einer in einem Gussformverfahren gebildeten Apertur (Merkmale 8.1 und 8.2).
Aus der Druckschrift D10 ist eine Mangel gemäß den Merkmalen, Teilmerkmalen bzw. Merkmalskomplexen 1, 2, 3, 4 sowie 7.2, 7.3 und 7.4 (vgl. Fig., Lager o, Achse c, Walzen a, Aufwickelwalze b, Achsenstumpf, Räder k, f bis i, l, d) der Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 bekannt, wobei ein durch Schraubenfedern n und Schrauben m gebildeter Walzenanpress-Mechanismus nicht zur Einstellung eines freien Walzenspaltes verwendet werden kann (Teilmerkmal 1, Merkmale 5.1, 5.2, 6.2). Ein kleines, auf einem als Hohlwelle ausgebildeten Handhabungsschaft angeordnetes Antriebszahnrad f ist nicht, wie im Anspruch 1 angegeben, axial durch die Hohlwelle an einem der Rahmen angeordnet (Merkmal 7.1). Der linke und rechte Rahmen (Lager o) sind entgegen der anspruchsgemäßen Definition nicht mehrteilig mit vorderen und hinteren Halterungen, sondern jeweils einteilig ausgestaltet (Merkmale 8.1). Zu einem Gussformverfahren ist in dieser Druckschrift nichts ausgeführt (Merkmal 8.2). In der Druckschrift D11 ist eine Walzeinrichtung in Form einer Wäschemangel oder einer ähnlichen Maschine beschrieben (vgl. S. 1, Z. 1 bis 3), die demnach für dekorative Textilien verwendet werden kann (Teilmerkmal 1). Die Walzeinrichtung umfasst einen linken und rechten, über eine Deckplatte 19 verbundenen Rahmen (vgl. Fig. 1 bis 3, Wände 1, 2) sowie eine obere, beweglich geführte Walze 4 und eine untere feste Walze 3, die über jeweils zwei, in Lagern 5, 6, 9 und 10 aufgenommene Enden (vgl. Fig. 1, gestrichelte Wellendarstellung) auf dem linken und dem rechten Rahmen angeordnet sind (Merkmalskomplexe 2 und 3).
Aus dieser Druckschrift geht ein Walzenanpress-Mechanismus hervor, der einen, auf die Lager 8, 9 der oberen Walze einwirkenden federnden Bügel 20, welcher mittels einer Druckschraube 21 gespannt werden kann (vgl. Figuren, S. 2, Z. 4 bis 10), umfasst. Gegen den so erzeugten Anpressdruck versuchen, zwischen den Lagern angeordnete Federn 10, die obere Walze von der unteren Walze abzuheben (vgl. S. 1, Z. 54 bis 57). Somit ist in der Druckschrift D11 aber implizit offenbart, dass bei Reduzierung des Anpressdrucks über die Druckschraube 21 und den Bügel 20 die Federn 10 die obere Walze von der unteren Walze abheben können, und sich dabei ein freier Spalt zwischen den Walzen ergibt, dessen Spaltbreite mittels der Druckschraube 21 und der Bügelfeder 20 eingestellt bzw. justiert werden kann. Bei Einführen eines Textils zwischen die Walzen kann sich die Spaltbreite bei Überwindung der Federkraft des Bügels 20 zwar vergrößern; da aber der Schutzanspruch 1 nicht fordert, dass mittels des Walzenspalt-Einstellmechanismus der Walzenspalt fest einstellbar bzw. arretierbar sein soll, erfüllt der aus der Druckschrift D11 offenbarte Walzenanpress-Mechanismus auch die Funktion des anspruchsgemäßen Walzenspalt-Einstellmechanismus (Teilmerkmal 1). Bei Erhöhung der Federkraft des Bügels 20 mittels der Druckschraube 21 werden die in den Lagern 8, 9 angeordneten Achsenden der oberen Walze zu einer vertikalen Bewegung entlang des linken und des rechten Rahmens angetrieben (Merkmale 5.1 und 6.2), sodass sich ein Walzenspalt auch gemäß der Dicke eines Scherbogens einstellen lässt (Merkmal 5.2). Die Lager 8, 9 bilden somit anspruchsgemäße Gleitblocks aus (Merkmal 6.1), sodass, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom 14. September 2017, Kapitel IV.1), über den hier beschriebenen Walzenanpress-Mechanismus funktional auch ein Walzenspalt-Einstellmechanismus gemäß den Merkmalskomplexen 5 und 6 der Vorrichtung nach Anspruch 1 in der Druckschrift D11 offenbart ist.
Ein Antriebsmechanismus zum Drehen der Walzen (Merkmalskomplex 4) ist mit einem Antriebszahnrad 14 und einem gleich großen Zahnrad 15 (Merkmal 7.2) sowie zwei Zahnrädern 12, 13 eines Übertragungs-Zahnradsatzes ausgebildet (Merkmal 7.3). Eine Kurbel 23 ist an einem Antriebs-Handhabungsschaft des Antriebsrads angeordnet (Merkmal 7.4). Das Merkmal 7.1, wonach das Antriebszahnrad ein gegenüber dem großen Zahnrad 15 kleineres bzw. kleines Zahnrad sein soll, ist in der Druckschrift D11 ebenso wenig offenbart wie die Merkmale 8.1 und 8.2, in Bezug auf die in der Druckschrift D11 vielmehr gelehrt wird, den linken und rechten Rahmen als gebogene Blechwände jeweils einteilig auszugestalten (vgl. S. 1, Z. 3 bis 20).
Auch wenn die Mangel der Druckschrift D11 demnach der Walzeinrichtung nach Schutzanspruch 1 nicht neuheitsschädlich entgegenstehen kann, so ist sie den- noch räumlich und körperlich ausgebildet, um den anspruchsgemäßen Zweck gemäß dem Teilmerkmal 1 und dem Merkmal 5.2 zu erfüllen. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum diese Mangel nicht auch dazu dienen sollte, wie in Ausführungsbeispielen des Streitgebrauchsmusters beschrieben, einen aus einem Aufnahmebogen, einer Papier-Arbeitskarte und zwei Walzplatten gebildeten Stapel unter Druckwirkung der Walzen zwischen diesen hindurchzuführen. Die fehlende Arretierungsmöglichkeit der oberen beweglichen Walze nach Einstellung eines Walzenspaltes steht einer derartigen Verwendung nicht entgegen, da über die Federwirkung des Bügels 20 ein Toleranzausgleich hinsichtlich eines zu walzenden Stapels gegeben ist und sich somit unzulässig hohe, über die Walzen auf das Walzgut aufgeprägte Anpressdrücke vermeiden lassen.
Die Druckschrift D25 offenbart eine Walzeinrichtung mit einstellbarem Walzenspalt gemäß den Merkmalen bzw. Merkmalskomplexen 1 bis 6 (vgl. Fig. 1 sowie Maschinenübersetzung D25a, rollers 1, 2, gap adjustment, rack 23, BZ 10, 14, shaft, roller 17, gears 18, 24, 25, slider 9, thin sheet material). Der Antriebsmechanismus zum Antreiben der Walzen umfasst ein großes Zahnrad (gear 24 oder 25) (Merkmal 7.2) aber kein anspruchsgemäßes kleines Antriebszahnrad, keinen Übertragungs-Zahnradsatz und keine Kurbel, wie über die Merkmale 7.1, 7.3 und 7.4 der Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 definiert. Zu einer mehrteiligen Ausgestaltung des linken und rechten Rahmens im Gussformverfahren mit einer Apertur (Merkmale 8.1, 8.2) ist in dieser Druckschrift nichts angegeben. Die Druckschrift D33 zeigt eine Walzeinrichtung in Form einer Rollenstanze mit einstellbarem Walzenspalt (vgl. S. 2, Technische Angaben, S. 3, Fig., BZ 1, Walzenhöhe Einstellschrauben) für dekoratives Material (vgl. S. 2, Absatz Schneidleistung) (Merkmal 1). Der Fachmann entnimmt der Figur auf Seite 3 die Merkmalskomplexe 2 und 3. Über die Einstellschrauben 1 i. V. m. den Figuren auf den Seiten 3 bis 5 mögen zwar implizit die Merkmale 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2 in dieser Druckschrift offenbart sein. Ob der, eine Handkurbel 5 umfassende Antriebsmechanismus beide Walzen oder aber nur die untere Walze antreibt, ist der Figur auf Seite 3 nicht zu entnehmen (Merkmal 4.1). Gleiches gilt für das anspruchsgemäß geforderte kleine Antriebszahnrad, das große Zahnrad und den Übertragungs-Zahnradsatz gemäß den Merkmalen 7.1, 7.2 und 7.3 des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1. Beim Rahmen der offenbarten Walzeinrichtung handelt es sich offensichtlich (vgl. Figur S. 3) um eine Blechkonstruktion und keine Gussformteile (Merkmal 8.2). Eine mehrteilige Ausgestaltung des rechten und linken Rahmens mit vorderen und hinteren Halterungen ist beim Studium der Figuren nicht erkennbar (Merkmal 8.1).
Aus der Druckschrift D31 ist eine Walzeinrichtung (roller-type die press) für dekoratives Material (vgl. Abs. 0003) bekannt. Die Walzeinrichtung umfasst zwei miteinander verbundene Rahmen (vgl. Fig. 4A, 4B, side members 104, 106, support frame 102) sowie eine obere und untere Walze (pressing rollers 112, 114), deren Enden jeweils auf den Rahmen angeordnet sind (vgl. Abs. 0028) (Merkmalskomplexe 2 und 3). Ein Antriebsmechanismus (vgl. Fig. 4A, 4B) ist mit einem kleinen Antriebszahnrad (crank gear 132), einem großen Zahnrad (drive gear 130), einen Übertragungs-Zahnradsatz (gears 120, 122) und einer Kurbel (crank handle 116) ausgestaltet (Merkmalskomplexe 4 und 7). Ein Walzenspalt-Einstellmechanismus (Teilmerkmal 1, Merkmalskomplexe 5 und 6) und eine mehrteilige Ausgestaltung des linken und rechten Rahmens 104, 106 mit vorderen und hinteren Halterungen in Gussformtechnik (Merkmale 8.1, 8.2) sind in dieser Druckschrift nicht vorgesehen. In der Druckschrift D30 (vgl. Fig. 3) ist eine Walzeinrichtung für dekoratives Material (vgl. S. 1, Z. 10 bis 13, cutting machine) mit zwei anspruchsgemäßen Rahmen (stanchion 22, 24, base plate 26) und Walzen (rollers 76, 78) (Merkmalskomplexe 2 und 3) beschrieben. Ein Antriebsmechanismus für die Walzen (Merkmalskomplex 4) ist mit einem kleinen Antriebszahnrad (drive gear 86) (Merkmal 7.1), einem großen Zahnrad (roller gears 88, 90) (Merkmal 7.2) und einer Kurbel (crank handle 72) (Merkmal 7.4) ausgestaltet. Hinweise auf den geforderten Übertragungs-Zahnradsatz (Merkmal 7.3) und einen Walzenspalt-Einstellmechanismus (Teilmerkmal 1, Merkmalskomplexe 5 und 6) sowie eine anspruchsgemäße mehrteilige Ausgestaltung des linken und rechten Rahmens 22, 24 mit vorderen und hinteren Halterungen (Merkmale 8.1, 8.2) finden sich in dieser Druckschrift nicht.
Die übrigen von der Antragstellerin genannten Druckschriften liegen weiter ab und können keine zusätzlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die Neuheit des Gegenstandes nach dem geltenden Gebrauchsmusteranspruch 1 liefern.
6.2 Die Walzeinrichtung nach Schutzanspruch 1 weist einen erfinderischen Schritt auf (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Die Antragstellerin hat schriftsätzlich vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2017, Kapitel 4), ausgehend von einer der aus den Druckschriften D2 und D13 bekannt gewordenen Walzeinrichtungen beruhe der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der Fassung des früheren Hilfsantrags 3 nicht auf einem erfinderischen Schritt. Diese Druckschriften betreffen motorgetriebene Walzeinrichtungen mit Kettengetrieben für den Einsatz im großtechnischen Produktionsumfeld. Warum der Fachmann bei derartigen Produktions-Maschinen im Hinblick auf den anspruchsgemäß geforderten Antriebsmechanismus (Merkmalskomplex 7) die Übernahme eines Handkurbelantriebs einer Büro-Schneidwalzeinrichtung, wie aus einer der Druckschriften D30 und D31 bekannt geworden, oder einer handbetriebenen Wäschemangel, wie sie die Druckschriften D7 und D10 offenbaren, in Betracht ziehen sollte, ist angesichts der im Produktionsumfeld zum Antrieb der Walzen aufzubringenden enorm hohen Drehmomente nicht erkennbar.
Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung des erfinderischen Schrittes ist vielmehr die Druckschrift D11 geeignet. Im Schutzanspruch 1 ist angegeben (Merkmal 7.1), dass der Antriebsmechanismus ein kleines Antriebszahnrad umfassen soll, das axial an dem linken Rahmen oder dem rechten Rahmen durch einen Handhabungsschaft angeordnet ist. Diesbezüglich ist in der Druckschrift D11 lediglich ein Antriebszahnrad 14 offenbart, das zwar über einen Handhabungsschaft einer Handkurbel am rechten Rahmen axial angeordnet ist, aber ansonsten größengleich mit dem Zahnrad 15 und den Zahnrädern 12, 13 des Übertragungs-Zahnradsatzes ausgebildet ist (vgl. obige Ausführungen zur Neuheit im Abschnitt II.5.1).
Die Druckschrift D11 lehrt also ein Übersetzungsverhältnis von eins zu eins zwischen dem Antriebszahnrad 14 und dem Zahnrad 15 der oberen Walze 4 anzuwenden. Dem zuständigen Fachmann ist bekannt, eine handbetriebene Walzeinrichtung zur Reduzierung des von der Bedienperson aufzubringenden Kraftaufwands mit höheren Übersetzungsverhältnissen zu betreiben und dazu bei einer größeren Drehzahl des über die Handkurbel angetriebenen Antriebszahnrads das mit einer Walze gekoppelte Zahnrad relativ langsamer rotieren zu lassen.
Derartige, dem Fachmann bestens geläufige Ausgestaltungen sind auch bereits aus dem von der Antragstellerin genannten Stand der Technik bekannt. Insbesondere die Druckschrift D7 (vgl. Fig. 1, pinion P, gear-wheel N) zeigt eine derartige anspruchsgemäße Ausgestaltung eines Antriebsmechanismus (vgl. obige Ausführungen zur Neuheit im Abschnitt II.5.1) bei einer Wäschemangel. Auch die Druckschriften D10 (vgl. Fig., Zahnräder f, i), D18 (vgl. Fig. 4, gears 30, 32, 34, 35 36, und 38), D30 (vgl. Fig. 3, gears 86, 88, 90) und D31 (vgl. Fig. 4A, B, gears 132, 130) offenbaren handangetriebene Walzeinrichtungen, die mit Übersetzungsverhältnissen größer eins betrieben werden, und können ebenfalls als Beleg für das diesbezügliche fachmännische Wissen dienen. Gegenüber den Druckschriften D11 und D7 entstammen diese Walzeinrichtungen teilweise aus anderen Anwendungsgebieten oder offenbaren nicht vollumfänglich einen Antriebsmechanismus mit sämtlichen Merkmalen der Merkmalskomplexe 4 und 7 des Gegenstandes gemäß Schutzanspruch 1 (vgl. obige Ausführungen zur Neuheit im Abschnitt II.5.1). Ausgehend von der Walzeinrichtung der Druckschrift D11 ist es naheliegend, die gattungsgleiche Druckschrift D7 zu berücksichtigen und dabei das Antriebszahnrad 14, wie in der Druckschrift D7 gelehrt, durch ein gegenüber dem Zahnrad 15 kleineres, mit der Kurbel 23 antreibbares Antriebszahnrad zu ersetzen, und dieses dabei entkoppelt von der Welle der unteren Walze 3 axial über den Handhabungsschaft der Kurbel am Rahmen festzulegen. Dieses fachmännische Handeln stellt keinen erfinderischen Schritt dar, vielmehr handelt es sich dabei um eine, dem Fachmann naheliegende Maßnahme im Bestreben, den Antriebsmechanismus der Walzeinrichtung nach Druckschrift D11 bedienerfreundlicher zu gestalten. Dass eine solche rein handwerkliche Maßnahme, wie von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vertreten, eine derart komplexe Maßnahme darstelle, deren Umsetzung das Fachwissen des Fachmanns übersteige, erschließt sich nicht.
Eine Walzeinrichtung mit dem Merkmal 1, sowie den Merkmalskomplexen 2 bis 7, also mit sämtlichen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 in der Fassung des früheren Hilfsantrags 3, ist demnach im Lichte der Offenbarung der Druckschriften D11 und D7 nahegelegt. Allerdings gilt dies nicht für die gegenüber dem früheren Hilfsantrag 3 zusätzlich in den Schutzanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag aufgenommenen Merkmale 8.1 und 8.2. Über die Merkmale 8.1 und 8.2 ist sinngemäß nunmehr zusätzlich gefordert, dass der linke und der rechte Rahmen jeweils aus vorderen und hinteren Halterungen gebildet sein sollen (Merkmal 8.1). Diese vier Halterungen bilden Bestandteile eines mehrteiligen Rahmens, wobei eine Apertur durch eine im Gussformverfahren erzeugte Formgebung der Halterungen am Rahmen ausgebildet wird (Merkmal 8.2). Diesbezüglich lehrt die Druckschrift D11, einen vorderen und hinteren Rahmen als gebogene einteilige Blechwände 1, 2 auszuführen. Notwendige Aperturen am Rahmen werden durch das Ausschneiden und Abbiegen von Blechlappen erstellt (vgl. S. 1, Z. 62 bis 70). Hierzu ist in dieser Druckschrift weiter ausgeführt, dass sich eine solche Konstruktion durch ihre große Festigkeit und Haltbarkeit bei geringen Herstellkosten auszeichne (vgl. S. 1, Z. 21 bis 26).
Die Lehre der Druckschrift D11 kann demnach keine Hinweise in Richtung auf die anspruchsgemäße Ausgestaltung des vorderen und hinteren Rahmens gemäß der Merkmale 8.1 und 8.2 liefern und führt den Fachmann vielmehr in eine ganz andere Richtung. Auch die Druckschrift D7 kann nicht dazu anregen, den Rahmen mehrteilig mit im Gussformverfahren gebildeter Apertur im Sinne des Streitgebrauchsmusters auszuführen, vielmehr zeigen die Figuren eine einteilige Ausgestaltung des Rahmens A, B. Selbst das zusätzliche Hinzuziehen der Druckschrift D9 führt den Fachmann nicht zu einer Walzeinrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag (vgl. obige Ausführungen zur D9 im Abschnitt II.5.1). Zwar sind dieser Druckschrift Hinweise auf eine mehrteilige Ausgestaltung des linken und des rechten Rahmens mit vorderen und hinteren Halterungen, wie anspruchsgemäß über das Merkmal 8.1 definiert, zu entnehmen, allerdings wird hier nicht gelehrt, eine Apertur oder Ausnehmung im Sinne des Streitgebrauchsmusters (vgl. obige Ausführungen zur Auslegung des Merkmals 8.2 im Abschnitt II.3.) an bzw. über die Halterungen im Gussformverfahren auszubilden (Merkmal 8.2). Wie in den Figuren 2 und 3 der Druckschrift D9 gezeigt, ergibt sich zwar ein Spalt zwischen den Halterungen 3 durch deren beabstandete Montage; eine auf der Formgebung der Halterungen beruhende Ausnehmung oder Apertur am linken und rechten Rahmen wird durch die Halterungen selbst hierdurch aber nicht ausgebildet.
Selbst wenn der Fachmann ausgehend von der, in der Zusammenschau der Druckschriften D11 und D7 nahegelegten Vorrichtung die vorteilhafte Lehre der Druckschrift D11 hinsichtlich der vorgeschlagenen Blechkonstruktion ignorieren würde, und alternativ eine mehrteilige, wie in der Druckschrift D9 gelehrte, Trägerkonstruktion des linken und rechten Rahmes mit vorderen und hinteren Halterungen in Erwägung ziehen sollte, so würde es zumindest noch an dem Merkmal 8.2 fehlen.
Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Merkmale 8.1 und 8.2 bzw. der eingetragenen Unteransprüche 13 und 14 im Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts schriftsätzlich noch auf die Druckschriften D5 und D16 verwiesen (vgl. Schriftsatz vom 9. Januar 2015, Kapitel V.5 und V.6). Beide Druckschriften zeigen großtechnische und motorgetriebene Walzeinrichtungen. Zunächst ist nicht erkennbar, warum der Fachmann die hier offenbarten Rahmenkonstruktionen auf handgetriebene Wäschemangeln nach den Druckschriften D11 oder D7 übertragen sollte. Darüber hinaus geht die Druckschrift D5 nur von einem vorderen und hinteren Rahmen (Stütze 25) aus (Merkmal 8.1), die keine im Gussformverfahren gebildete Apertur ausbilden (Merkmale 8.2). Die Druckschrift D16 lehrt zwar ihrerseits die mehrteilige Ausgestaltung eines linken und rechten Rahmens (right sine 30, columns 40 bzw. left side 32, columns 46). Zu einem Gussformverfahren oder einer Apertur, wie es anspruchsgemäß wäre (Merkmal 8.2), ist in dieser Druckschrift nichts beschrieben. Vielmehr ist der Vorrichtungs-Rahmen für den Fachmann erkennbar (vgl. Fig. 6) als Platten- oder Blechkonstruktion aufgebaut.
Auch diese Druckschriften sind demnach nicht geeignet, beide Merkmale 8.1 und 8.2 des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nahezulegen. Gründe, aus denen heraus der Fachmann eine anspruchsgemäße Ausgestaltung, insbesondere gemäß den Merkmalen 8.1 und 8.2, einer Walzeinrichtung im Rahmen fachmännischen Handelns hätte vorsehen sollen, sind ebenfalls ersichtlich nicht gegeben.
Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab; sie haben insbesondere im Hinblick auf die Merkmalskomplexe 7 und 8 weder in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 noch im schriftsätzlichen Vortrag der Parteien eine Rolle gespielt. Nach alledem ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, sodass dieser Anspruch Bestand hat.
6.3 Das gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2, 8 und 9 in der Fassung des Hilfsantrags 3 vom 18. Oktober 2016, die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen.
6.4 Die Antragstellerin hat bei der Begründung ihres Teil-Löschungsantrags u. a. die Druckschrift D1 als relevanten Stand der Technik benannt. Diese, bezüglich der vom Streitgebrauchsmuster in Anspruch genommenen chinesischen Prioritäten, vorangemeldete aber nachveröffentlichte Druckschrift kann von ihrer technischen Lehre her keinerlei Erkenntnisse bei der Beurteilung des Gegenstandes nach nunmehrigem Hauptantrag liefern, die sowohl im Hinblick auf Neuheit als auch auf einen erfinderischen Schritt zu einem anderen Ergebnis führen würde. Da alle weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften hinsichtlich der chinesischen Prioritätsschriften unstrittig vorveröffentlichten Stand der Technik darstellen, kann die Frage der wirksamen Inanspruchnahme der Prioritäten durch das Streitgebrauchsmuster dahinstehen. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht veran- 7. lasst.
Wie oben ausgeführt steht die Druckschrift D18 dem Gegenstand nach Schutzanspruch 1 in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 3 weder neuheitsschädlich entgegen noch ist sie für die Beurteilung des erfinderischen Schrittes relevant gewesen. Da die Gebrauchsmusterabteilung die Druckschrift D18 an anderer Stelle in ihrem Beschluss (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2016, Abschnitt II.1. Hauptantrag) gewürdigt hat, demnach diese Druckschrift in der Beschlussfassung auch nicht übersehen wurde, ist davon auszugehen, dass die Gebrauchsmusterabteilung hinsichtlich der Druckschrift D18 für den Hilfsantrag 3 im Ergebnis zur gleichen Einschätzung wie der Senat gekommen ist und es somit für die Gebrauchsmusterabteilung nicht notwendig erschien, diese Druckschrift bezüglich des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 im angefochtenen Beschluss zwingend dezidiert abzuhandeln. Den aus ihrer Sicht bezüglich des Hilfsantrages 3 weiter entfernt liegenden Stand der Technik, also auch die Druckschrift D18, hat die Gebrauchsmusterabteilung in ihrem Beschluss aber pauschal berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2016, Abschnitt II.4. Hilfsantrag 3). Darin ist aber kein Begründungsmangel zu sehen.
Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, dass selbst dann, wenn man einen Begründungsmangel unterstellen würde, dieser kausal für die Beschwerdeerhebung seitens der Antragstellerin gewesen sein sollte.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG i. V. m § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und berücksichtigt den Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdegegnerin.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Metternich Dr. Schwenke Gruber Fa