Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2018

BPatG Beschluss vom 03.09.2018 – 19 W (pat) 22/17

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:030918B19Wpat22.17.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 49 744

…

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und II wird der Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2016 aufgehoben und das Patent 199 49 744 widerrufen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühren an die Einsprechenden I und II wird angeordnet.

Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_1

Auf die am 15. Oktober 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 199 49 744 am 22. Mai 2014 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Antriebseinrichtung für eine Tür“.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_2

Gegen das Patent hat die D… GmbH, nunmehr d… GmbH (Einsprechende I), mit Schreiben vom 16. Februar 2015, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_3

Weiter hat die A… Systems (Einsprechende II) mit Schreiben vom 23. Februar 2015, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Abgesehen davon sei der Gegenstand des Patents nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_4

Neben anderem haben die Einsprechenden auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik Bezug genommen:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_5

D1 DE 196 52 600 A1D7 GB 2 161 540 A.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_6

Außerdem haben die Einsprechenden jeweils fehlende Patentfähigkeit gegenüber in der Öffentlichkeit vorbenutzten Gegenständen geltend gemacht und zum Beleg ihres diesbezüglichen Vorbringens Beweis durch Zeugeneinvernahme angeboten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_7

Mit am Ende einer Anhörung am 19. Oktober 2016 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.23 das Patent aufrechterhalten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_8

Die Patentabteilung hat die Vernehmung der von den Einsprechenden benannten Zeugen als nicht sachdienlich abgelehnt und dies damit begründet, dass aus den bis zum Anhörungstag eingereichten, die angebliche Vorbenutzung betreffenden Unterlagen der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht in Gänze hervorgehe. Deshalb hätte auch der Zeugenbeweis keine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 in Gänze glaubhaft machen können.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_9

Gegen den Beschluss haben die Einsprechende I mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 und die Einsprechende II mit Schriftsatz vom 28. November 2016 Beschwerden eingelegt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_10

Die Einsprechenden I und II beantragen übereinstimmend,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_11

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und das Patent 199 49 744 zu widerrufen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_12

Die Einsprechende I beantragt außerdem die Rückerstattung der Beschwerdegebühr.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_13

Die Patentinhaberin beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_14

die Beschwerden der Einsprechenden I und II zurückzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_15

Die erteilten Patentansprüche 1 und 19 lauten:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_16

1. Antriebseinrichtung für eine Tür oder ein Fenster mit einem ortsfesten Rahmen und mindestens einem daran gelagerten Drehflügel

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_17

mit einer Antriebsvorrichtung zum Öffnen und/oder Schließen des Drehflügels,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_18

wobei die Antriebsvorrichtung einen Antriebsmotor und einen Energiespeicher aufweist und das Schließen ausschließlich unter Wirkung des Antriebsmotors und das Öffnen vorzugsweise ausschließlich unter Wirkung des Energiespeichers erfolgt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_19

wobei der Energiespeicher beim Schließen zumindest teilweise geladen wird und beim Öffnen zumindest teilweise entladen wird,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_20

wobei der Energiespeicher als Teil einer Notöffnungsvorrichtung ausgebildet ist, welche im Notfall z.B. bei Stromausfall, im Brandfall, im Panikfall den Drehflügel öffnet,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_21

dadurch gekennzeichnet,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_22

dass eine elektrisch schaltbare Haltevorrichtung (33) zum Halten des Drehflügels (2) in einer Schließstellung vorgesehen ist,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_23

wobei die Haltevorrichtung (33) sowohl im Normalbetrieb als auch im Notfall über ein elektrisches Signal lösbar ist, so dass der Drehflügel (2) in Offenlage bringbar ist, und

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_24

wobei eine Steuerungsvorrichtung (5) vorgesehen ist, welche zum Ansteuern des elektromechanischen Antriebsmotors (31) und der Haltevorrichtung (33) ausgebildet ist, und

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_25

wobei die Haltevorrichtung (33) ein elektromechanisches Rastelement oder ein Piezoelement oder ein magnetostriktives Element aufweist, welches zum Blockieren der Bewegung des Kolbens (36) und/oder des Gestänges (42) und/oder des Energiespeichers (34) und/oder der Abtriebswelle (41) und/oder der Verriegelungsvorrichtung ausgebildet ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_26

19. Verfahren zum Betrieb einer Antriebseinrichtung für einen Drehflügel einer Tür oder eines Fensters,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_27

wobei eine Antriebseinrichtung eingesetzt wird, die eine Antriebsvorrichtung mit einem elektromechanischen Antriebsmotor und einem Energiespeicher aufweist, und

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_28

wobei im Normalbetrieb das Schließen des Drehflügels automatisch mittels des elektromechanischen Antriebsmotors angesteuert erfolgt, und

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_29

wobei im Notbetrieb das Öffnen des Drehflügels unter Wirkung des Energiespeichers ohne Antriebsmotor automatisch über Nottaster und/oder Brandmelder angesteuert erfolgt, und

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_30

wobei der Energiespeicher beim Schließen des Drehflügels geladen wird und beim Öffnen des Drehflügels zumindest zum Teil entladen wird,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_31

dadurch gekennzeichnet,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_32

dass im Normalbetrieb das Öffnen des Drehflügels (2) unter Wirkung des Energiespeichers angesteuert erfolgt,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_33

wobei der Drehflügel (2) mit einer elektrisch schaltbaren Haltevorrichtung (33) in einer Schließstellung gehalten wird, und wobei eine Steuerungsvorrichtung (5) vorgesehen ist, welche zum Ansteuern des elektromechanischen Antriebsmotors (31) und/oder der Haltevorrichtung (33) ausgebildet ist, und

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_34

wobei die Haltevorrichtung (33) ein elektromechanisches Rastelement oder ein Piezoelement oder ein magnetostriktives Element aufweist, welches zum Blockieren der Bewegung des Kolbens (36) und/oder des Gestänges (42) und/oder des Energiespeichers (34) und/oder der Abtriebswelle (41) und/oder der Verriegelungsvorrichtung ausgebildet ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_35

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_36

1. Die Beschwerden der Einsprechenden sind statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_37

2. Die Beschwerden führen zum Widerruf des Patents.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_38

2.1 Hintergrund der Erfindung sind Antriebseinrichtungen für Türen und Fenster. Es sei zwar schon bekannt, elektrische Antriebsmotoren zum Schließen und Öffnen von Drehflügeln einzusetzen. Gemäß Beschreibungseinleitung (Absatz 0002 der Patentschrift) sei darüber hinaus bekannt, für einen Notfall einen Energiespeicher vorzusehen, durch den der Drehflügel in die Offenstellung bewegt wird. Nachteilig sei dabei jedoch, dass die Vorrichtung zum Entladen des Energiespeichers während des gesamten Öffnungs- und Schließvorganges mit der Kraft des Antriebs und des Energiespeichers beaufschlagt würde und daher entsprechend groß dimensioniert werden müsste.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_39

2.2 Der Erfindung liege daher gemäß Patentschrift (Absatz 0007) die Aufgabe zugrunde, eine Antriebseinrichtung zu entwickeln, die automatisch arbeite und einfacher aufgebaut sei, sowie ein \/erfahren zu dem Betrieb einer Antriebseinrichtung zu entwickeln.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_40

2.3 Die Lösung dieses Problems obliegt nach Erkenntnis des Senats als Fachmann einem Diplomingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion automatischer Türantriebe.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_41

2.4 Die Lösung bestehe in den Maßnahmen gemäß den Patentansprüchen 1 oder 19, die sich wie folgt gliedern lassen:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_42

Patentanspruch 1:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_43

1.1 Antriebseinrichtung für eine Tür oder ein Fenster

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_44

1.2 mit einem ortsfesten Rahmen

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_45

1.3 und mindestens einem daran gelagerten Drehflügel

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_46

1.4 mit einer Antriebsvorrichtung zum Öffnen und/oder Schließen des Drehflügels,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_47

1.5 wobei die Antriebsvorrichtung einen Antriebsmotor

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_48

1.6 und einen Energiespeicher aufweist

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_49

1.7 und das Schließen ausschließlich unter Wirkung des Antriebsmotors

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_50

1.8 und das Öffnen vorzugsweise ausschließlich unter Wirkung des Energiespeichers erfolgt,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_51

1.9 wobei der Energiespeicher beim Schließen zumindest teilweise geladen wird und beim Öffnen zumindest teilweise entladen wird,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_52

1.10 wobei der Energiespeicher als Teil einer Notöffnungsvorrichtung ausgebildet ist, welche im Notfall z. B. bei Stromausfall, im Brandfall, im Panikfall den Drehflügel öffnet,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_53

dadurch gekennzeichnet,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_54

1.11 dass eine elektrisch schaltbare Haltevorrichtung (33) zum Halten des Drehflügels (2) in einer Schließstellung vorgesehen ist,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_55

1.12 wobei die Haltevorrichtung (33) sowohl im Normalbetrieb als auch im Notfall über ein elektrisches Signal lösbar ist,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_56

1.12a so dass der Drehflügel (2) in Offenlage bringbar ist, und

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_57

1.13 wobei eine Steuerungsvorrichtung (5) vorgesehen ist,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_58

1.14 welche zum Ansteuern des elektromechanischen Antriebsmotors (31)

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_59

1.15 und der Haltevorrichtung (33) ausgebildet ist,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_60

1.16 und wobei die Haltevorrichtung (33)

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_61

a ein elektromechanisches Rastelement

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_62

b oder ein Piezoelement

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_63

c oder ein magnetostriktives Element

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_65

1.17 welches zum Blockieren der Bewegung

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_66

a des Kolbens (36)

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_67

b und/oder des Gestänges (42)

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_68

c und/oder des Energiespeichers (34)

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_69

d und/oder der Abtriebswelle (41)

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_70

e und/oder der Verriegelungsvorrichtung

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_71

ausgebildet ist.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_72

Patentanspruch 19:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_73

19.0 Verfahren zum Betrieb einer Antriebseinrichtung

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_74

19.3 für einen Drehflügel einer Tür oder eines Fensters,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_75

19.1 wobei eine Antriebseinrichtung eingesetzt wird, die eine Antriebsvorrichtung mit

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_76

19.5 einem elektromechanischen Antriebsmotor

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_77

19.6 und einem Energiespeicher aufweist,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_78

19.7 und wobei im Normalbetrieb das Schließen des Drehflügels automatisch mittels des elektromechanischen Antriebsmotors angesteuert erfolgt,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_79

19.10 und wobei im Notbetrieb das Öffnen des Drehflügels unter Wirkung des Energiespeichers ohne Antriebsmotor automatisch über Nottaster und/oder Brandmelder angesteuert erfolgt,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_80

19.9 und wobei der Energiespeicher beim Schließen des Drehflügels geladen wird und beim Öffnen des Drehflügels zumindest zum Teil entladen wird,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_81

dadurch gekennzeichnet,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_82

19.8 dass im Normalbetrieb das Öffnen des Drehflügels (2) unter Wirkung des Energiespeichers angesteuert erfolgt,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_83

19.11 wobei der Drehflügel (2) mit einer elektrisch schaltbaren Haltevorrichtung (33) in einer Schließstellung gehalten wird,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_84

19.13 und wobei eine Steuerungsvorrichtung (5) vorgesehen ist,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_85

19.14 welche zum Ansteuern des elektromechanischen Antriebsmotors (31)

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_86

19.15 und/oder der Haltevorrichtung (33) ausgebildet ist,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_87

19.16 und wobei die Haltevorrichtung (33)

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_88

a ein elektromechanisches Rastelement

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_89

b oder ein Piezoelement

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_90

c oder ein magnetostriktives Element

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_92

19.17 welches zum Blockieren der Bewegung

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_93

a des Kolbens (36)

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_94

b und/oder des Gestänges (42)

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_95

c und/oder des Energiespeichers (34)

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_96

d und/oder der Abtriebswelle (41)

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_97

e und/oder der Verriegelungsvorrichtung

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_98

ausgebildet ist.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_99

3. Der Gegenstand des von der Patentinhaberin unverändert verteidigten, erteilten Patentanspruch 1 beruht gegenüber der aus der Druckschrift DE 196 52 600 A1 (D1) bekannten Antriebseinrichtung jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG). Aus dieser ist hinsichtlich des Streitgegenstandes zumindest Folgendes bekannt: Eine

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_100

1.1 Antriebseinrichtung für eine Tür 1

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_101

1.2 mit einem ortsfesten Rahmen 4

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_102

1.3 und mindestens einem daran gelagerten Drehflügel 2, 2‘

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_103

1.4 mit einer Antriebsvorrichtung zum Öffnen und/oder Schließen des Drehflügels,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_104

1.5 wobei die Antriebsvorrichtung einen Antriebsmotor (Spalte 1, Zeilen 46 bis 47; Spalte 4, Zeilen 36 bis 37, 58 bis 59);

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_105

1.6 und einen Energiespeicher 12, 15, 19, 22 aufweist

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_106

1.7 und das Schließen ausschließlich unter Wirkung des Antriebsmotors erfolgt (Spalte 2, Zeilen 63 bis 66; Patentansprüche 1 und 2),

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_107

1.9Teil wobei der Energiespeicher beim Schließen geladen wird (Spalte 2, Zeilen 67 bis 68; Spalte 3, Zeilen 23 bis 25; Patentansprüche 1 und 2),

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_108

1.10 wobei der Energiespeicher als Teil einer Notöffnungsvorrichtung 11 ausgebildet ist, welche im Notfall z. B. bei Stromausfall, im Brandfall, im Panikfall den Drehflügel öffnet (Bezeichnung; Spalte 1, Zeilen 42-47),

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_110

1.11 eine elektrisch schaltbare Haltevorrichtung (Spalte 2, Zeilen 65 bis 66; Spalte 4, Zeile 37; „schaltbare elektromagnetische Kupplung“) zum Halten des Drehflügels 2, 2‘ in einer Schließstellung vorgesehen ist,

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_111

1.12Teil wobei die Haltevorrichtung (elektromagnetische Kupplung) jedenfalls im Notfall über ein elektrisches Signal lösbar ist (Spalte 2, Zeile 62-66),

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_112

1.12a so dass der Drehflügel 2, 2‘ in Offenlage bringbar ist, und

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_113

1.16 und wobei die Haltevorrichtung

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_114

a ein elektromechanisches Rastelement (elektromagnetische Kupplung)

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_116

1.17 welches zum Blockieren der Bewegung

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_117

c des Energiespeichers 12, 15, 19, 22

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_118

d und der Abtriebswelle 6, 6‘

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_119

ausgebildet ist. (Solange die elektromagnetische Kupplung nicht gelüftet ist, sind die Energiespeicher 12, 15, 19, 22 sowie die Antriebswellen 6, 6‘ blockiert).

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_120

Das Argument der Patentinhaberin, durch die Druckschrift D1 sei nicht vorweggenommen, dass das Öffnen der Drehfalttüre im Normalbetrieb unter Wirkung des Energiespeichers erfolge (Merkmal 1.8), vielmehr werde auch das Öffnen durch den elektromotorischen Antrieb bewirkt, kann nicht überzeugen. Auch wenn der Druckschrift D1 nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, wie die Drehflügel normalerweise geöffnet werden, zieht der Fachmann doch aus der Aussage, dass der Drehfedermechanismus 12 bei jedem Schließen der Drehfalttür 1 vorgespannt wird (Spalte 3, Zeilen 23 bis 25), den Schluss, dass der Drehfedermechanismus 12 bei jedem Öffnen der Drehfalttür 1 wieder entspannt wird (Merkmal 1.9Rest), also entscheidend beim Öffnen der Flügel der Drehfalttür mitwirkt, also nicht nur im Notfall, sondern auch im Normalbetrieb; zumal in der Druckschrift D1 bereits aus dem Stand der Technik als bekannt vorausgesetzt ist, dass eine Schiebetür durch Freischaltung einer elektromagnetischen Kupplung unter Wirkung eines Energiespeichers (Gummielement) automatisch geöffnet wird (Spalte 1, Zeilen 25 bis 30).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_121

Ob gemäß Druckschrift D1 das Öffnen des bzw. der Drehflügel ausschließlich unter Wirkung des Energiespeichers erfolgt, kann dahinstehen, da diese Angabe im Merkmal 1.8 lediglich fakultativ genannt ist.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_122

Auch der Einwand der Patentinhaberin, gemäß der Druckschrift D1 sei nicht vorgesehen, die elektromagnetische Kupplung, die der streitpatentgemäßen Haltevorrichtung entsprechen solle, auch im Normalbetrieb zu lösen, damit der Drehflügel geschlossen werde (Merkmal 1.12Rest), geht fehl, da der erteilte Patentanspruch 1 nicht auf ein Verfahren, sondern auf eine Vorrichtung gerichtet ist. Im Übrigen lässt schon die Ausführung in der Druckschrift D1: „Es ist davon auszugehen, dass das Öffnen und Schließen der Türflügel 2, 2', 3, 3' in bekannter Weise durch einen nicht dargestellten Elektromotor mit Untersetzungsgetriebe und elektromagnetischer schaltbarer Kupplung erfolgt“ (Spalte 2, Zeilen 62 bis 66), auch die Lesart zu, dass das Schließen durch den Elektromotor bewirkt wird und das Öffnen durch die elektromagnetischer schaltbare Kupplung. Dazu kommt, dass darauf folgend ausgeführt ist: „Bei Strom loswerden [sic!] des Elektromotors und automatisch gelüfteter Kupplung verbringen die in den vier Ausführungsbeispielen dargestellten Zugmittel aufgrund der gespeicherten Energie die einzelnen Türflügel in die Offenstellung.“ (Spalte 2, Zeile 69 bis Spalte 3, Zeile 4). Weder der unmittelbare Zusammenhang dieser Textpassage, noch andere Teile der Druckschrift D1 geben Anlass zu der Annahme, dass hier nur der Notöffnungsvorgang beschrieben ist. Vielmehr ist offensichtlich einleitend zu den Ausführungsbeispielen die grundlegende Funktion der nachfolgend weiter ausgestalteten Vorrichtung beschrieben.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_123

Jedenfalls ist es gemäß Druckschrift D1 zweifellos möglich ist, die elektromagnetische Kupplung durch Wegfall der Haltespannung zu lüften (Spalte 1, Zeilen 48 bis 50; Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 2; Spalte 3, Zeilen 25 bis 28), somit sind die technischen Mittel vorhanden, die Haltevorrichtung jederzeit – also auch im Normalbetrieb – durch das elektrische Signal „stromlos werden“ zu lösen.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_124

Schließlich ist in der Druckschrift D1 zwar eine Steuerungsvorrichtung nicht explizit genannt (Merkmale 1.13 bis 1.15). Nach Überzeugung des Senats liest der Fachmann eine solche jedoch selbstverständlich mit, da in irgendeiner Form auch bei der Ausgestaltung gemäß Druckschrift D1 der Elektromotor einen Schließbefehl bekommen muss; zumindest ein manuell zu betätigender Schalter in der Druckschrift D1 genannt ist (Spalte 1, Zeilen 38 bis 47).

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_125

Im Übrigen kann auch gemäß Streitpatentschrift der Steuerbefehl für die Haltevorrichtung darin bestehen, dass die Versorgungsspannung zum Betreiben der Türe fehlt bzw. abgeschaltet wird. Siehe hierzu insbesondere den Absatz 0018, durch den diese Betriebsweise angesprochen ist.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_126

Dieselbe Funktion wird in der Druckschrift D1 (Spalte 3, Zeilen 25-28) der elektromagnetischen Kupplung zugeschrieben.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_127

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Druckschrift D1 zumindest nahegelegt und damit nicht patentfähig.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_128

4. Auch das Verfahren gemäß des von der Patentinhaberin unverändert verteidigten, erteilten Patentanspruch 19 ist gegenüber der aus der Druckschrift DE 196 52 600 A1 (D1) bekannten Vorgehensweise nicht patentfähig. Aus dieser ist hinsichtlich des Streitgegenstandes zumindest Folgendes bekannt: Ein

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_129

19.0 Verfahren zum Betrieb einer Antriebseinrichtung

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_130

19.3 für einen Drehflügel 2, 2‘ einer Tür 1,

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_131

19.1 wobei eine Antriebseinrichtung eingesetzt wird, die eine Antriebsvorrichtung mit

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_132

19.5 einem elektromechanischen Antriebsmotor (Spalte 1, Zeilen 46 bis 47; Spalte 4, Zeilen 36 bis 37, 58 bis 59)

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_133

19.6 und einem Energiespeicher 12, 15, 19, 22 aufweist,

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_134

19.7 und wobei im Normalbetrieb das Schließen des Drehflügels automatisch mittels des elektromechanischen Antriebsmotors angesteuert erfolgt,

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_135

19.10 und wobei im Notbetrieb das Öffnen des Drehflügels unter Wirkung des Energiespeichers ohne Antriebsmotor automatisch über Nottaster („manuelle Schalterbetätigung“) und/oder Brandmelder („Alarmeinrichtung“) angesteuert erfolgt (Spalte 1, Zeilen 41 bis 50),

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_136

19.9 und wobei der Energiespeicher beim Schließen des Drehflügels geladen wird (Spalte 2, Zeilen 67 bis 68; Spalte 3, Zeilen 23 bis 25; Patentansprüche 1 und 2) und beim Öffnen des Drehflügels zumindest zum Teil entladen wird (Spalte 1, Zeilen 25 bis 30; Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 4),

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_138

19.8 im Normalbetrieb das Öffnen des Drehflügels (2, 2´) unter Wirkung des Energiespeichers angesteuert erfolgt (Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 4),

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_139

19.11 wobei der Drehflügel (2, 2´) mit einer elektrisch schaltbaren Haltevorrichtung (Spalte 2, Zeilen 65 bis 66; Spalte 4, Zeile 37; „schaltbare elektromagnetische Kupplung“) in einer Schließstellung gehalten wird,

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_140

19.13 und wobei eine Steuerungsvorrichtung vorgesehen ist,

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_141

19.14 welche zum Ansteuern des elektromechanischen Antriebsmotors – dieser wird zweifellos wiederkehrend ein- und ausgeschaltet –

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_142

19.15 oder der Haltevorrichtung ausgebildet ist (Spalte 1, Zeilen 38 bis 47),

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_143

19.16 und wobei die Haltevorrichtung

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_144

a ein elektromechanisches Rastelement (elektromagnetische Kupplung)

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_146

19.17 welches zum Blockieren der Bewegung

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_147

c des Energiespeichers 12, 15, 19, 22

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_148

d und der Abtriebswelle 6, 6‘

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_149

ausgebildet ist.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_150

Im Übrigen wird hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit beim Verfahren nach Patentanspruch 19 auf die Erläuterungen zum Patentanspruch 1 verwiesen.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_151

5. Somit war den Beschwerden der beiden Einsprechenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen.

III.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_152

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf § 80 Abs. 3 PatG. Danach ist die Rückzahlung veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, insbesondere bei einem fehlerhaften Verfahren des Patent- und Markenamts, das ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl. § 73 Rdn. 135 und 142 m. w. N. aus der Rspr.).

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_153

Vorliegend hat die Patentabteilung verfahrensfehlerhaft die jeweils von den beiden Einsprechenden angebotene Einvernahme von Zeugen zum Nachweis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen des erfindungsgemäßen Patentgegenstandes als nicht sachdienlich abgelehnt und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_154

Die Abteilung hat insoweit zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des angebotenen Zeugenbeweises zu den offenkundigen Vorbenutzungen gestellt, indem sie Belege für die behaupteten und unter Zeugenbeweis gestellten Tatsachen verlangt hat. Da der Zeugenbeweis neben dem Beweis durch Urkunden, durch Augenschein oder durch Sachverständige ein gleichwertiges selbständiges Beweismittel ist, geht es nicht an, als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zeugenbeweises zu verlangen, dass zunächst anderweit gewisse Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellten Tatsachen erbracht werden. Es muss vielmehr ausreichen, dass der Beweisführer konkret angibt, welche Tatsachen er in das Wissen eines Zeugen stellt (§ 373 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1974 – X ZB 9/72, GRUR 1975, 254, Ziff. B.V.1. – Ladegerät II). Die Ablehnung einer Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt mangelnder Substantiierung für eine möglicherweise beweiserhebliche Tatsache ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber willkürlich aufs Geradewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinn ist jedoch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (vgl. BGH, Entscheidung vom 1. Oktober 1991 – X ZR 31/91, Schulte-Kartei Gewerblicher Rechtsschutz, PatG § 3, 3.2. Nr. 24 (abstract) – Erzeugung eines Wärmestaus; BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, Leitsatz, zur Zulässigkeit der Behauptung vermuteter Tatsachen im Zivilprozess). Ausgehend von diesen Grundsätzen haben beide Einsprechenden die von ihnen unter Zeugenbeweis gestellten Tatsachen für die jeweils behaupteten Vorbenutzungen hinreichend substantiiert.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_155

Die Einsprechende I hat in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 16. Februar 2015 unter Bezugnahme auf einen Newsletter „Aktuelles RUND UM DIE TÜR – DORMA INFORMIERT“ (= D11) und weitere Dokumente (u. a. Bestellhilfen ED 200 und ED 200/98 der DORMA GmbH + Co. KG = D14; Automatiktüren und ihre Antriebe – 2001, ISBN 3-478-93251-3 = D15; DORMA – Automatik Katalog 2002 = D16) sowie ergänzend in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2016 unter Vorlage zusätzlicher Dokumente (Automatischer Drehflügelantrieb DORMA ED 200 = D18; Türverriegelung DORMA TV Typenreihe 100 = D19) im Einzelnen vorgetragen, dass in der darin beschriebenen Fluchtweg-Türtechnik mit Türverriegelung sämtliche Merkmale des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 des angegriffenen Patents verwirklicht seien. Solche Fluchtweg-Türanlagen seien bereits Ende 1996 am Düsseldorfer Flughafen verbaut worden. Zum Beweis der behaupteten Vorbenutzung sowie weiterer technischer Einzelheiten hat sie als Zeugen Herrn Prof. Dr.-Ing. K…, der als Brandschutzingenieur das Brandschutzkonzept für den betreffenden Terminal des Düsseldorfer Flughafens im Jahr 1996 entwickelt habe, sowie Herrn K1… angeboten, der im Jahr 1996 Montagen der in der D11 beschriebenen Türanlagen am Düsseldorfer Flughafen durchgeführt habe.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_156

Ebenfalls hat die Einsprechende II im Einspruchsschriftsatz vom 23. Februar 2015 unter Bezugnahme auf die beigefügten Anlagen (Z1 bis Z6) geltend gemacht, die in der Anlage Z1 (Photo of a door) dargestellte doppelflügelige Tür sei mitsamt der zugehörigen Antriebseinrichtung (Anlage Z2: Photo of door operator), einem als Feder ausgebildeten Energiespeicher und zwei Magnethaltern des Typs MH-K (Anlage Z6: Connection Drawing Double Door) am 26. Oktober 1990 in einem Gebäude mit der Bezeichnung „Folkets Hus“, heute „Konsert & Kongress“, Östgötagatan 17, 582 32 Linköping, Schweden, von dem Installateur L… im Namen der Firma B… installiert worden, wobei die Tür alle Merk- male des erfindungsgemäßen Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 aufweise. Als Zeugen hierfür hat sie den Installateur L… sowie Herrn S… angeboten.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_157

Damit haben beide Einsprechenden eine offenkundige Vorbenutzung in Gänze nach dem Gegenstand, dem Ort, der Zeit und der Art und Weise der Benutzung schlüssig behauptet. Die behaupteten Tatsachen sind weder ungenau bezeichnet, noch erscheinen sie im Hinblick auf die dazu eingereichten Dokumente willkürlich aus der Luft gegriffen. Insbesondere ist das Vorhandensein einer patentgemäßen Haltevorrichtung bei den jeweils als vorbenutzt behaupteten Türen plausibel dargetan, da die von den Einsprechenden eingereichten Dokumente jeweils Haltevorrichtungen an den Türen zeigen, und es insoweit genügen würde, wenn in einer vorbenutzten Haltevorrichtung lediglich eine aus der Vielzahl von Ausgestaltungen verwirklicht wäre, die aufgrund der im erteilten Patentanspruch 1 mit „oder“ und „und/oder“ verknüpften Merkmale 1.16 a, b, c und 1.17 a, b, c, d, e alternativ unter Patentschutz gestellt sind.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_158

In der Begründung der Patentabteilung für die Ablehnung der Zeugeneinvernahme, dass auch der Zeugenbeweis eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 in Gänze nicht glaubhaft machen könne, liegt zudem eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Die Ablehnung eines Beweismittels unter dem Gesichtspunkt, dass damit die behauptete Tatsache nicht bewiesen werden könne, ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Unwert des angebotenen Beweismittels von vornherein feststeht (vgl. BGH, a. a. O., Ziff. B.V.4. – Ladegerät II). Dies aber ist hier nicht der Fall, da die benannten Zeugen als Installateure oder als Brandschutzingenieur aufgrund ihrer eigenen unmittelbaren Befassung mit den jeweils als vorbenutzt behaupteten Türanlagen deren technischen Merkmale schildern sollen. Darauf, ob die eingereichten Dokumente die behaupteten Tatsachen beweisen könnten, kommt es insoweit nicht an.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_159

Nachdem die Patentabteilung keine der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften als patenthindernd beurteilt hat, wäre es aus ihrer Sicht entscheidungserheblich darauf angekommen, ob die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen bewiesen werden können. Es war daher verfahrensfehlerhaft und stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 103 Abs. 1 GG), den von den Einsprechenden hierfür jeweils angebotenen Zeugenbeweis abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – V ZR 200/14, Ziff. III.1.), zumal gerade bei Verfahren mit Amtsermittlung, wie dem Einspruchsverfahren, ein schlüssiges Beweisangebot grundsätzlich nicht übergangen werden darf (vgl. BGH, a. a. O., Ziff. B.V.4. – Ladegerät II).

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_160

Der Verfahrensverstoß war schließlich ursächlich für die Einlegung der Beschwerden durch die Einsprechenden, da nicht auszuschließen ist, dass die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen durch die benannten Zeugen hätten bewiesen werden können und die Entscheidung der Abteilung infolge dessen zugunsten der Einsprechenden ausgefallen wäre, so dass sich die Einlegung der Beschwerden erübrigt hätte.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-09-03/19-w-pat-22-17#rd_161

Nach alledem entspricht es der Billigkeit, den beiden Einsprechenden die von ihnen entrichteten Beschwerdegebühren zurückzuzahlen.