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BPatG Urteil vom 13.01.2016 – 6 Ni 72/14 (EP)

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 855 229

(DE 60 2007 008 313)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, die Richter Schwarz und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber sowie den Richter Dipl.-Ing. Altvater

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 855 229 (Streitpatent), das am 23. März 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität aus den französischen Anmeldungen FR 0604179 und FR 0604180 jeweils vom 10. Mai 2006 angemeldet worden ist. Das Streitpatent wurde in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2007 008 313.3 geführt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Procédé de routage de données sortantes et entrantes dans un chipset NFC“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift: „Verfahren zur Weiterleitung von aus- und eingehenden Daten in ein NFC-Chipset“) und umfasst in der erteilten Fassung 22 Patentansprüche, von denen mit der am 2. Juni 2014 erhobenen Nichtigkeitsklage die nebengeordneten Ansprüche 1 und 12 angegriffen werden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_2

Die angegriffenen Patentansprüche 1 und 12 in der erteilten Fassung lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_3

In der deutschen Übersetzung laut Streitpatentschrift lauten sie wie folgt:

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4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_4

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die mit ihrer Klage angegriffenen Gegenstände des Streitpatents nicht patentfähig und daher für nichtig zu erklären seien. Hierzu führt sie aus, dass sie gegenüber den von ihr benannten Druckschriften

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_6

D1-DE WO 2004/029860 A1

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_7

deutsche Übersetzung der D1

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_11

D2-EN JP 2000-182007 A

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_12

deutsche Übersetzung der D2 englische Maschinenübersetzung der D2

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_13

nicht neu seien.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_14

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 hat sie geltend gemacht, ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sei auch gegenüber der Druckschrift D3 (bzw. der D3a)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_15

D3 Auszüge aus „Specification of the Bluetooth System, Bluetooth Specification Version 2.0 + EDR“:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_16

Vol. 0, “Master Table of Contents and Compliance Requirements”, S. 1-74 von 74

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_17

Vol. 1, “Architecture & Terminology Overview”, S. 1-26 von 92

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_18

Vol. 3, “Core System Package [Host Volume]”, S. 1-22 und S. 335-618 von 814

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_19

D3a Specification of the Bluetooth System, Bluetooth Specification Version 2.0 + EDR, Specification Volume 0-3, 4 November 2004 (vollständige Fassung)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_21

Darüber hinaus beruhten die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche gegenüber dieser Druckschrift oder der D15

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_22

D15 WO 02/080452 A2

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_23

jeweils insbesondere in Kenntnis der Druckschriften

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_24

D4 EP 1 499 070 A2

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_26

MN12 Salminen, T.: Enhancing Bluetooth Connectivity with RFID. In: Proc. of the 4th Annual IEEE Conf. on Pervasive Computing and Communications, 13.-17.3.2006

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_28

MN13 HALL, E.S. et al, RF Rendez Blue: Reducing Power and Inquiry Costs in Bluetooth-Enabled Mobile Systems. 11th Int. Conf. on Computer Communications and Networks, 14.-16.10.2002

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_29

nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit.

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Darüber hinaus stützt sie ihre Argumentation u.a. auch auf die Druckschriften

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D5 WO 02/33644 A1

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_32

D6 WO 98/27670 A1

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_33

D7 WO 03/017103 A1

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_34

D8 Infrared Data Association® (IrDA®) Object Exchange Protocol, OBEX™, Version 1.3, 3. Januar 2003

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_35

D9 US 2005/236491 A1

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_36

D10 US 2005/259673 A1

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_37

D11 US 2003/136829 A1

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_38

D12 EP 1 608 123 A1

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_39

D13 DE 199 00 345 A1

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_40

D14 JP 2003-30596 A

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_41

MN7 Auszug aus: Finkenzeller, K.: RFID-Handbuch, 5. Auflage, S. 64-67

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_42

Die Klägerin beantragt,

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das europäische Patent 1 855 229 im Umfang der Ansprüche 1 und 12 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_44

Die Beklagte beantragt,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_45

die Klage abzuweisen,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_46

hilfsweise, die Klage teilweise in Bezug auf Patentanspruch 1 abzuweisen,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_47

weiter hilfsweise, die Nichtigkeitsklage abzuweisen, soweit der Hilfsantrag vom 8. Dezember 2015 reicht.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_48

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält die Gegenstände des Streitpatents nach den angegriffenen Patentansprüchen 1 und 12 in der erteilten Fassung, hilfsweise zumindest nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, weiter hilfsweise in der Fassung des Hilfsantrages laut Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 für patentfähig.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_49

Der Hilfsantrag vom 8. Dezember 2015 unterscheidet sich hinsichtlich der angegriffenen Patentansprüche 1 und 12 von der erteilten Fassung lediglich hinsichtlich der einleitenden Worte der angegriffenen Patentansprüche, die in Patentanspruch 1 (Abweichungen von der erteilten Fassung unterstrichen) „Datenrouting-Verfahren in einem NFC-Chipsatz, umfassend wenigstens […]“ und in Patentanspruch 12 „NFC Datensende-/Empfangsvorrichtung (NFCR2) umfassend […]“ lauten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_50

Zur Stützung ihrer Auffassung hat sich die Beklagte u.a. auf die Druckschrift

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NB1 Stellungnahme des Instituts Fraunhofer ESK vom 30. November 2015

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_53

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 5. Oktober 2015 zugeleitet. Auf den Hinweis wird Bezug genommen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_54

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

A.

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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der mit ihr geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ gegenüber den Gegenständen des Streitpatents nach den allein angegriffenen erteilten Patentansprüchen 1 und 12 nicht besteht. Vielmehr erweisen sich diese Gegenstände schon in der erteilten Fassung der Patentansprüche 1 und 12 gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, so dass die auf ihre Nichtigerklärung gerichtete Klage abzuweisen ist.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_56

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

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1. Die Erfindung betrifft ein Datenrouting-Verfahren in einem Chipsatz, umfassend wenigstens einen Hostprozessor und eine kontaktlose Datensende-/ Empfangsschnittstelle vom RFID Typ (Anspruch 1), sowie eine Datensende-/ Empfangsvorrichtung, umfassend eine kontaktlose Datensende-/ Empfangsschnittstelle vom RFID Typ, eine Steuereinheit und wenigstens einen Eingangs-/ Ausgangsport, um wenigstens eine Datensende-/Empfangsschnittstelle mit einem Hostprozessor zu verbinden (Anspruch 12). Das Streitpatent zeige, so dessen Beschreibungseinleitung, insbesondere die Umsetzung solcher Schaltkreise für einen NFC-(Near Field Communication) Chipsatz (vgl. Streitpatent, Abs. [0001] bis [0003]).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_58

Das Streitpatent geht davon aus, dass die NFC-Technologie auf der RFID-Technologie (Radio Frequency Identification) basiere und NFC-Leser mit mehreren Betriebsmodi verwende. lm „Leser-Modus“ (Reader Mode) funktioniere der NFC-Leser wie ein herkömmlicher RFID-Leser. Der Leser sende ein Magnetfeld aus und übermittle Daten mittels Modulation der Amplitude des Magnetfelds und empfange Daten mittels Lastmodulation und induktiver Kopplung. lm „Emulations-Modus“ funktioniere der NFC-Leser in passiver Form in der Art eines Transponders. Der Leser sende kein Magnetfeld aus, sondern empfange Daten durch Demodulation eines von einem anderen Leser ausgesendeten Magnetfelds und sende Daten durch Modulation der Impedanz seines Antennenschaltkreises (Lastmodulation). lm „Device-Modus“ bringe sich jeder Leser alternierend in einen passiven Zustand, um Daten zu empfangen, und in einen aktiven Zustand, um Daten zu senden. Zusätzlich zu diesen drei Betriebsmodi könne ein NFC-Leser mehrere kontaktlose Kommunikationsprotokolle einsetzen.

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59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_59

Ein Beispiel für einen NFC-Chipsatz (CHIPSET) zeige Figur 1 des Streitpatents. Dargestellt sei ein NFC-Chipsatz umfassend einen NFC-Leser (NFCR1) sowie einen ersten und einen zweiten Hostprozessor. Der erste Hostprozessor (HP1) sei beispielsweise ein Basisbandschaltkreis eines Mobiltelefons („baseband" oder Sprechfunkschaltung) und der zweite Hostprozessor (HP2) sei beispielsweise eine SIM-Karte (d. h. die Mikrosteuereinheit in einer SIM-Karte). Der NFC-Leser stelle demnach zwei Prozessoren (HP1 und HP2) zur Verfügung, die jeweils eine Verwaltung von kontaktlosen Anwendungen ermöglichten. Folglich erfordere die Realisierung eines solchen NFC-Chipsatzes das Vorsehen eines Routings von Datenflüssen zu sendender Daten zwischen dem jeweiligen Prozessor und dem NFC-Leser und von eingehenden Datenflüssen (empfangene Daten) zwischen dem NFC-Leser und dem jeweiligen Prozessor.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_60

Aufgrund verschiedener möglicher Kommunikationsprotokolle und Betriebsmodi müsse die im NFC-Leser enthaltene kontaktlose Datensende-/ Empfangsschnittstelle (CLINT), die von den mehreren Prozessoren verwendet werden könne, entsprechend eingestellt werden. Dies bedeute, dass der Prozessor für jede zu sendende Datenkette die von der Schnittstelle für die Übertragung dieser Daten zu verwendende Konfiguration aus Betriebsmodus und Kommunikationsprotokoll angeben müsse. Um das Routing der ausgehenden Daten und gleichzeitig die Konfiguration der Schnittstelle des NFC-Lesers zu ermöglichen, sei ein HCI („Host Controller Interface“) Datenübertragungsprotokoll vorgesehen, welches jedem Hostprozessor ermögliche, an die Schnittstelle zu sendende Daten zu liefern und die dabei zu verwendende Konfiguration zu spezifizieren. Ein solches HCI-Protokoll sehe Datenübertragungsblöcke vor, die jeweils Header-Felder (mit Informationen zur Steuerung der Schnittstelle) und Datenfelder umfassten (vgl. Streitpatent, Abs. [0004] bis [0011]).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_61

Ein erstes Problem ergebe sich daraus, dass das klassische HCI-Protokoll lange und komplexe Header-Felder umfasse und einen erheblichen Verarbeitungsaufwand erfordere. Ein anderes Problem betreffe das Routing der eingehenden Daten, da beim Empfang von eingehenden Daten die kontaktlose Datensende-/ Empfangsschnittstelle und die Steuereinheit des NFC-Lesers nicht unbedingt wüssten, welcher Hostprozessor der interne Datenempfänger innerhalb des Chipsatzes sei. Dies werde im Stand der Technik beispielsweise dadurch gelöst, dass die Daten an alle Prozessoren übermittelt würden, wobei der Prozessor, den diese Daten nicht betreffen, nicht darauf antworte.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_62

Zu diesen beiden Problemfeldern gibt das Streitpatent zwei Aufgaben an. So solle ein Datenrouting-Verfahren in einem NFC-Chipsatz bereitgestellt werden, welches einfach umzusetzen sei und keine überlangen Header-Felder erfordere, während es die Parametrierung des Protokolls und des Betriebsmodus der kontaktlosen Datensende-/Empfangsschnittstelle ermögliche. Außerdem solle ein Verfahren bereitgestellt werden, mit dem in einem NFC-Chipsatz der Hostprozessor festgestellt werden könne, welcher der Empfänger der über einen kontaktlosen Datenübertragungskanal empfangenen Daten sei, ohne den Inhalt dieser Daten analysieren zu müssen (vgl. Streitpatent, Abs. [0012] bis [0017]).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_63

Zur Lösung der gestellten Aufgaben schlägt das Streitpatent ein Verfahren mit den Merkmalen laut dem erteilten Patentanspruch 1 und eine Datensende-/ Empfangsvorrichtung mit den Merkmalen des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 12 vor. Beide Ansprüche können dabei in deutscher Übersetzung wie folgt gegliedert werden. Basierend auf der maßgeblichen französischsprachigen Fassung wurde hierbei das Wort „wobei“ in den Merkmalen M3.1 und M3.2 bzw. N2.1b und N2.1c durch „indem“ ersetzt:

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_65

M1 Datenrouting-Verfahren in einem Chipsatz, umfassend wenigstens

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_66

M1.1 einen Hostprozessor (HP1, HP2),

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_67

M1.2 eine Steuereinheit (NFCC) und

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_68

M1.3 eine kontaktlose Datensende-/Empfangsschnittstelle (CLINT) vom RFID-Typ,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_69

dadurch gekennzeichnet, dass es die folgenden Schritte umfasst, die darin bestehen:

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_70

M2 - einen Datenwegeröffnungsbefehl (CMD) mittels eines im Hostprozessor lokalisierten Ausgangspunktes (P1, P2) an die Steuereinheit (NFCC) zu senden,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_71

M2.1 der einen in der kontaktlosen Datensende-/Empfangsschnittstelle (CLINT) lokalisierten Bestimmungspunkt (P3) benennt,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_72

M3 - als Antwort auf den Datenwegeröffnungsbefehl (CMD) mittels der Steuereinheit (NFCC) einen Datenweg zu eröffnen, der den Ausgangspunkt mit dem Bestimmungspunkt verbindet,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_73

M3.1 indem wobei dem Datenweg eine Routingkanalnummer (CHANi) zugewiesen wird und

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_74

M3.2 indem wobei in eine Routing-Tabelle (RT) eingetragen werden:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_75

M3.2a die Routingkanalnummer sowie

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_76

M3.2b wenigstens einen Identifizierer (IDsp) des Ausgangspunktes und einen Identifizierer (IDdp) des Bestimmungspunktes umfassende Routingparameter

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_77

M4 - für den Bestimmungspunkt bestimmte, in einem Datenübertragungsblock (DF) verkapselte Daten mittels des Ausgangspunktes an die Steuereinheit (NFCC) zu senden

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_78

M4.1 [wobei der Datenübertragungsblock] ein die Routingkanalnummer umfassendes Header-Feld aufweist, und

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_79

M5 - beim Empfang der in einem Datenübertragungsblock (DF), der ein die Routingkanalnummer umfassendes Header-Feld aufweist, verkapselten Daten,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_80

M5.1 mittels der Steuereinheit (NFCC) einen Bestimmungspunkt der Daten in der Routing-Tabelle zu suchen

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M5.1a unter Verwendung der Routingkanalnummer als Index für die Auswahl des Bestimmungspunktes, und

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_82

M5.2 [mittels der Steuereinheit] die Daten dann an den Bestimmungspunkt zu senden.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_84

N1 Datensende-/Empfangsvorrichtung (NFCR2) umfassend

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_85

N1.1 eine kontaktlose Datensende-/Empfangsschnittstelle (CLINT) vom RFID-Typ,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_86

N1.2 eine Steuereinheit (NFCC) und

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_87

N1.3 wenigstens einen Eingangs/Ausgangsport (INT1, INT2), um die kontaktlose Datensende-/Empfangsschnittstelle (CLINT) mit einem Hostprozessor (HP1, HP2) zu verbinden,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_88

dadurch gekennzeichnet, dass

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_89

N2 die Steuereinheit (NFCC) konfiguriert ist, um:

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_90

N2.1 - als Antwort auf einen Datenwegeröffnungsbefehl (CMD) einen Datenweg zwischen dem Ausgangspunkt und einem Bestimmungspunkt zu eröffnen,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_92

N2.1a2 [wobei der Befehl] von einem in einem Hostprozessor (HP1, HP2) lokalisierten Ausgangspunkt gesandt wurde und

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_93

der einen in der kontaktlosen Datensende-/ Empfangsschnittstelle (CLINT) lokalisierten Bestimmungspunkt (P3) benennt,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_94

N2.1b indem wobei dem Datenweg eine Routingkanalnummer (CHANi) zugewiesen wird und

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_95

N2.1c indem wobei in eine Routing-Tabelle (RT) eingetragen werden:

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_96

N2.1c1 die Routingkanalnummer sowie

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_97

N2.1c2 wenigstens einen Identifizierer (IDsp) des Ausgangspunktes und einen Identifizierer (IDdp) des Bestimmungspunktes umfassende Routingparameter

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_99

- beim Empfang von in einem Datenübertragungsblock (DF), der ein die Routingkanalnummer umfassendes Header-Feld aufweist, verkapselten Daten,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_100

N2.2a unter Verwendung der Routingkanalnummer als Index für die Auswahl des Bestimmungspunktes,

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_101

N2.2b einen Bestimmungspunkt der Daten in der Routing-Tabelle zu suchen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_103

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat – in Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin, der die Beklagte insoweit nicht widersprochen hat – einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informationstechnik mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Nahfeldkommunikation, insbesondere basierend auf RFID-, Infrarot-, WLAN- oder Bluetooth-Technologie, und mehrjähriger praktischer Erfahrung auf diesem Gebiet.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_104

3. Zum Verständnis des Patentgegenstands

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_105

3.1 Die Klägerin hat in der Klageschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass in der deutschen Anspruchsfassung entgegen der maßgeblichen französischen Anspruchsfassung in den Merkmalen M3.1 und M3.2 des Anspruchs 1, sowie in den Merkmalen N2.1b und N2.1c (Anspruch 12) der Wirkzusammenhang jeweils nicht korrekt wiedergegeben sei. So erfolge bspw. die Eröffnung des Datenwegs gemäß Anspruch 1 indem (franz. Fassung „en“; engl. Fassung „by“) dem Datenweg die Kanalnummer zugewiesen und die Routingparameter in eine Tabelle eingetragen werde. Dies kommt in der deutschen Übersetzung, die „wobei“ an Stelle von „indem“ verwendet, nicht hinreichend zum Ausdruck.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_106

3.2 Nach Auffassung des Senats versteht der Fachmann die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 12 und die dort verwendeten Begriffe unter Heranziehung der Beschreibung und der Figuren des Streitpatents wie folgt:

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_107

Das Streitpatent betrifft ein Datenrouting-Verfahren in einem Chipsatz, umfassend wenigstens einen Hostprozessor, eine Steuereinheit und eine kontaktlose Datensende-/ Empfangsschnittstelle vom RFID Typ (Anspruch 1), sowie eine Datensende- bzw. Empfangsvorrichtung, die eine kontaktlose Datensende-/ Empfangsschnittstelle vom RFID Typ, eine Steuereinheit und wenigstens einen Eingangs-/ Ausgangsport zum Verbinden der Datensende-/Empfangsschnittstelle mit einem Hostprozessor umfasst (Anspruch 12).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_108

Dabei soll das Streitpatent gemäß der Beschreibungseinleitung insbesondere die Umsetzung solcher Schaltkreise für einen NFC-Chipsatz zeigen, wobei das Streitpatent von einer auf der RFID-Technologie basierenden NFC-Ausgestaltung mit unterschiedlichen Betriebsmodi ausgeht. Dabei ergebe sich ein Problem daraus, dass das klassische HCI-Protokoll zur Kommunikation zwischen Hostprozessor und Steuereinheit (Controller) einen erheblichen Verarbeitungsaufwand erfordere. Ein weiteres Problem betreffe das Routing der eingehenden Daten, da die (drahtlose) Empfangsschnittstelle und die Steuereinheit des NFC-Lesers nicht von vornherein bestimmen können, welcher Hostprozessor der interne Datenempfänger innerhalb des Chipsatzes sei.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_109

Zu diesen beiden Problemfeldern gibt das Streitpatent zwei Aufgaben an, wie in Abschnitt A. I. 1. ausgeführt. Die dem Streitpatent tatsächlich zugrunde liegende objektive Aufgabe ist nach Ansicht des Senats darin zu sehen, ein Verfahren bereitzustellen, mit dem innerhalb eines Chipsatzes mit kontaktloser Datensende- und Empfangsschnittstelle der interne Empfänger von zu übermittelnden Daten festgestellt werden kann, ohne den Inhalt dieser Daten analysieren zu müssen oder diese Daten immer parallel an alle denkbaren Empfänger zu übermitteln.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_110

Das Datenrouting-Verfahren nach Anspruch 1 ist dadurch gekennzeichnet, dass in einem ersten Schritt ein Datenwegeröffnungsbefehl mittels eines in einem Hostprozessor (HP1, HP2) lokalisierten Ausgangspunktes an die Steuereinheit (NFCC) gesendet wird, der einen Bestimmungspunkt in der kontaktlosen Datensende-/ Empfangsschnittstelle (CLINT) benennt (vgl. Merkmale M2, M2.1). Unter Ausgangs- und Bestimmungspunkt (P1…P3) werden jeweils die Endpunkte der jeweiligen Kommunikation innerhalb des Chipsatzes verstanden – also die Endpunkte des Datenflusses im Chipsatz zwischen einem der Hostprozessoren (HP1, HP2) und der Schnittstelle (CLINT) und umgekehrt (vgl. Streitpatent, Fig. 3B und Fig. 4, mit Beschreibung, Abs. [0009], [0042]). Bei den Ausgangs- bzw. Bestimmungspunkten in den Hostprozessoren kann es sich um eine Mehrzahl verschiedener Softwarekomponenten – d. h. um verschiedene Anwendungen – handeln, von denen ein Datenfluss ausgehen kann oder die Empfänger eines solchen Datenflusses sein können (vgl. Streitpatent, Abs. [0065]).

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111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_111

Als Antwort auf den Datenwegeröffnungsbefehl wird durch die Steuereinheit (NFCC) ein Datenweg eröffnet, der den Ausgangspunkt im Hostprozessor (von dem der Datenwegeröffnungsbefehl ausgeht) mit dem im Datenwegeröffnungsbefehl benannten Bestimmungspunkt in der kontaktlosen Datensende-/ Empfangsschnittstelle (CLINT) verbindet (vgl. Merkmal M3). Beim Eröffnen des Datenwegs handelt es sich um die Definition eines logischen Kommunikationskanals innerhalb des Chipsatzes zwischen dem jeweils angegebenen Ausgangs- und dem Bestimmungspunkt. Hierzu wird dem Datenweg durch die Steuereinheit eine Routingkanalnummer (CHANi) zugewiesen (vgl. Merkmal M3.1) und diese - ebenfalls durch die Steuereinheit - zusammen mit Routingparametern in eine Routingtabelle eingetragen. Die eingetragenen Routingparameter umfassen wenigstens einen Identifizierer des Ausgangspunktes und einen Identifizierer des Bestimmungspunktes (vgl. Merkmalsgruppe M3.2). Die Routingtabelle beschreibt damit die Zuordnung eines durch die Routingkanalnummer bezeichneten logischen Kommunikationskanals zu dessen Anfangs- und Endpunkt. Das Eröffnen eines Datenwegs unter Verwendung des Datenwegeröffnungsbefehls ist dabei Voraussetzung für ein Senden und Empfangen von Daten über einen Datenweg; es erfolgt aber zeitlich unabhängig von einem (ersten) Sendevorgang (vgl. Merkmalsgruppen M4, M5) über den jeweiligen Datenweg.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_112

Werden für den in der kontaktlosen Datensende-/Empfangsschnittstelle lokalisierten Bestimmungspunkt bestimmte Daten mittels des Ausgangspunktes an die Steuereinheit gesendet, erfolgt dies in Form von verkapselten Daten in einem Datenübertragungsblock, der ein die Routingkanalnummer umfassendes Header-Feld aufweist (vgl. Merkmale M4, M4.1). Die verkapselten Daten („donnés encapsulées“) im Datenübertragungsblock sind im Sinne einer logischen Struktur der Datenübertragungsblöcke zu verstehen, bei denen zwischen einem Header-Feld und den zu übermittelnden Nutzdaten unterschieden wird (Beispiele beschreibt das Streitpatent in Abs. [0046] und Anhang 1 ab Abs. [0076]).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_113

Beim Empfang der in einem Datenübertragungsblock verkapselten Daten durch die Steuereinheit (NFCC) wird deren Bestimmungspunkt in der kontaktlosen Datensende-/Empfangsschnittstelle gesucht, wobei der Bestimmungspunkt anhand der im Header des Datenübertragungsblocks enthaltenen Routingkanalnummer ermittelt wird, die dabei als Index in der Routingtabelle dient. Die Daten werden dann durch die Steuereinheit an den internen Bestimmungspunkt in der kontaktlosen Schnittstelle gesendet (vgl. Merkmale M5 bis M5.2).

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_114

Die Datensende-/Empfangsvorrichtung (NFCR2) gemäß Anspruch 12 umfasst eine kontaktlose Datensende-/Empfangsschnittstelle vom RFID-Typ, eine Steuereinheit (NFCC) und wenigstens einen Eingangs/Ausgangsport, der die kontaktlose Datensende-/Empfangsschnittstelle mit einem Hostprozessor verbindet (vgl. Fig. 5 und Merkmalsgruppe N1). Die Datensende-/Empfangsvorrichtung ist durch funktionale Merkmale der Steuereinheit (NFCC) gekennzeichnet (vgl. Merkmalsgruppen N2, N2.1 und N2.2), die den von der Steuereinheit nach Anspruch 1 ausgeführten Verfahrensschritten entsprechen.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_115

II. Zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der erteilten Fassung

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_116

Entgegen der Auffassung der Klägerin erweisen sich die allein angegriffenen nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_117

1. Zur Neuheit des Patentanspruchs 1

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_118

1.1 Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D2

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_119

Die Entgegenhaltungen D1 und D2 stehen dem Anspruch 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlich entgegen, wie der Senat bereits im qualifizierten Hinweis ausgeführt hat.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_120

Druckschrift D1 beschreibt ein Kommunikationsgerät, das eine kontaktlose Schnittstelle für ein Chipkartenlesegerät bereitstellt. Ihr ist keine Erzeugung und Verwendung einer Routingtabelle in der Steuereinheit („Card Access Module and Router 33a“) der Datensende-/Empfangsvorrichtung („Smart Card Router 33“) zu entnehmen (vgl. Fig. 4 und 5 mit Beschreibung). Zwar liest der Fachmann das Vorhandensein einer Zuordnungstabelle für die Kanalnummern („logical channel identifier“) – also eine Routingtabelle – zur Zuordnung von übermittelten Daten zu einzelnen Anwendungen mit. Dies betrifft jedoch nur eine Zuordnung der Daten zu Anwendungsprogrammen innerhalb des Hostprozessors selbst, nicht aber innerhalb der Steuereinheit (vgl. S. 15, erster Abs., dritter Satz). Das Druckschrift D1 entnehmbare Verfahren weist daher zumindest keine Funktionen einer Steuereinheit gemäß der Merkmale M3.1, M3.2a und M3.2b sowie M5, M5.1 und M5.1a nach Anspruch 1 auf.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_121

Die Entgegenhaltung D2 (vgl. deutsche Übersetzung D2-DE) beschreibt ein berührungsloses Datenträgerkommunikationssystem. Ihr ist ebenfalls keine Erzeugung und Verwendung einer Routingtabelle zu entnehmen. Der jeweilige Datenwegeröffnungsbefehl („Kommunikationsstart-Anforderungsbefehl“) des Host-Geräts an das Lese-Schreib-Gerät unterscheidet nicht zwischen verschiedenen (internen) Empfängern bei der Kommunikation zwischen dem Hostprozessor („Host-Gerät“) und der Steuereinheit („Lese-Schreib-Gerät“) (vgl. Abs. [0030]). Die aufgrund des Datenwegeröffnungsbefehls angelegte Korrespondenztabelle (vgl. Abs. [0030]-[0033]) dient daher nicht der Speicherung interner Routinginformationen im Sinne der Merkmale M3.2a, M3.2b gemäß Anspruch 1 des Streitpatents, sondern dem Speichern „eindeutiger Daten“ externer Datenträger (vgl. Abs. [0033]). Diese Korrespondenztabelle wird zwar bei Befehlen des Hostprozessors durch die Steuereinheit („Lese-Schreib-Gerät“) abgefragt. Diese Abfrage dient jedoch wiederum nicht der chipsatzinternen Kommunikation im Sinne der Merkmale M5.1 und M5.1a gemäß Anspruch 1 des Streitpatents, sondern dem Erzeugen eines resultierenden Befehls an einen externen Datenträger. Das Druckschrift D2 entnehmbare Verfahren weist daher zumindest keine Merkmale M3.2a, M3.2b, M5.1 und M5.1a gemäß Anspruch 1 auf.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_122

1.2 Stand der Technik gemäß Druckschrift D3

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_123

Der Patentgegenstand nach dem angegriffenen Patentanspruch 1 ist hinsichtlich der Merkmale M3.2b sowie M5.1 und M5.1a gegenüber dem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D3 neu (vgl. jeweils Druckschrift D3a, vollständige Bluetooth Spezifikation, Version 2.0).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_124

Aus der Druckschrift D3 ist ein Datenrouting-Verfahren in einem Chipsatz („Bluetooth Host“ und „Bluetooth Controller“) bekannt (vgl. Fig. 1.2 mit Beschreibung, Vol. 3, S. 344 von 814 / Merkmal M1), wobei der Chipsatz wenigstens einen Hostprozessor umfasst („Bluetooth Host“, vgl. Vol. 1, Table 1.1, S. 16 von 92, und Vol. 3, Fig. 1.2, a. a. O. / Merkmal M1.1), sowie eine Steuereinheit („Bluetooth Controller“, vgl. Vol. 1, Table 1.1, S. 15 von 92 und Vol. 3, Fig. 1.2, a. a. O. / Merkmal M1.2) und eine kontaktlose Datensende-/Empfangsschnittstelle („Bluetooth RF“, vgl. Tabelleneintrag zu „Bluetooth Controller“, Vol. 1, Table 1.1, S. 15 von 92 i. V. m. Vol. 3, Fig. 1.2, a. a. O. / teilweise Merkmal M1.3, Schnittstelle nicht vom „RFID-Typ“ sondern Bluetooth).

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126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_126

Weiterhin ist ein Datenwegeröffnungsbefehl entnehmbar (Befehl „HCI_Create_Connection“), der mittels eines im Hostprozessor lokalisierten Ausgangspunktes („Application“, vgl. Tabelleneintrag zu „Connection“, Vol. 1, S. 16 von 92) an die Steuereinheit („Bluetooth Controller“) gesendet wird (vgl. Vol. 3, S. 406 von 814, Kap. 7.1.5, i. V. m. S. 377 von 814, Kap. 5.4.1, erster Satz / Merkmal M2). Da nur ein Hostprozessor beschrieben ist, wird der Aufbau einer Verbindung durch einen Ausgangspunkt in diesem Hostprozessor veranlasst. Zwar gibt der Datenwegeröffnungsbefehl („HCI_Create_Connection“) eine externe Kommunikationsadresse an. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, wird in einem ersten Schritt das Eröffnen eines chipsatzinternen Kommunikationskanals zwischen der Software auf dem Hostprozessor und dem Bluetooth Controller auf der HCI Protokollebene veranlasst, die mit einer Statusmitteilung („HCI_Command_Status“) betätigt wird (vgl. Figur 3.2, Vol. 3, S. 632 von 814). Es erfolgt dabei keine Durchleitung von Daten an die im Datenwegeröffnungsbefehl angegebene externe Adresse. Aus dem an die Steuereinheit gerichteten Datenwegeröffnungsbefehl ergibt sich implizit ein innerhalb des Bluetooth Controllers liegender Bestimmungspunkt in der HCI Firmware (vgl. Vol. 3, Fig. 1.2 i. V. m. Fig. 3.2, a. a. O.). Beim Aufbau des internen Kommunikationskanals mit dem vorgenannten Datenwegeröffnungsbefehl und der zugehörigen Statusmeldung (vgl. Vol. 3, Figur 3.2, i. V. m. Vol. 3, Kap. 7.1.5, a. a. O.) erfolgt jedoch keine Nennung eines in der kontaktlosen Schnittstelle (also innerhalb der Sende-/ Empfangskomponenten des Bluetooth Controllers) selbst liegenden Bestimmungspunkts. Auch bei dem im Rahmen des als Datenwegeröffnungsbefehl identifizierten Befehls „HCI_Create_Connection“ in einem zweiten Schritt erfolgenden Aufbau der externen Verbindung zu dem mit dem Parameter „BD_ADDR“ benannten Gerät („Device A pages Device B“; vgl. Vol. 3, Figur 3.2, a. a. O.), bei welchem die kontaktlose Schnittstelle genutzt wird, ist kein Bestimmungspunkt in der Schnittstelle selbst benannt. Der Aufbau des internen Kommunikationskanals erfolgt somit entgegen den Ausführungen der Klägerin ohne Nennung eines Bestimmungspunkts in der kontaktlosen Schnittstelle (teilweise Merkmal M2.1).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_127

In Antwort auf das Empfangen des Datenwegeröffnungsbefehls („HCI_Create_Connection“) in der Steuereinheit („Bluetooth Controller“) wird ein Datenweg eröffnet, der den Ausgangspunkt im Hostprozessor („Host“) mit einem Bestimmungspunkt (im Bluetooth Controller) verbindet (vgl. Vol. 3, S. 406 von 814, erster Satz und S. 408 von 814, vorl. Abs., i. V. m. S. 376 von 814, Kap. 5.3, erster und zweiter Satz / teilweise Merkmal M3, ohne Bestimmungspunkt in der kontaktlosen Schnittstelle). Beim Einrichten eines solchen Datenwegs wird diesem eine Routingkanalnummer zugewiesen („Connection Handle“, vgl. Vol. 3, S. 376 von 814, Kap. 5.3., erster und zweiter Satz i. V. m. Vol. 3, S. 408 von 814, vorl. Abs. / Merkmal M3.1), die den jeweiligen Datenweg kennzeichnet. Die Beziehung zwischen Routingkanalnummer und einer zugehörigen Routinginformation (d. h. Identifizierer von Ausgangs- und Bestimmungspunkt) muss zwangsläufig im Controller (der diesen Datenweg eröffnet hat) im Hinblick auf die chipsatzinterne Kommunikation auch gespeichert werden, da die Adressierung der Datenpakete auf der HCI Protokollebene zwischen Host und Bluetooth Controller ausschließlich unter Verwendung der Routingkanalnummer („Connection Handle“) erfolgt. Dies ist unter anderem im Aufbau des „HCI ACL Data Packets” ersichtlich (vgl. Vol. 3, Kap. 5.4.2 „HCI ACL Data Packets”, S. 379 von 814, i. V. m. Kap. 5.3., S. 376 von 814; ACL = Asynchronous connection-oriented), das als einzige Routinginformation die Routingkanalnummer („Connection Handle“) zeigt. Darüber hinaus findet keine weitergehende Auswertung des Inhalts solcher Datenpakete zum chipsatzinternen Routing statt, da der Inhalt der Datenpakete transparent für die Transportschicht im Host an die Steuereinheit (d. h. an den Bluetooth Controller) weitergegeben wird (vgl. Vol. 3, S. 345 von 814). Die Speicherung der erforderlichen Routinginformation – d. h. das Anlegen einer Routingtabelle – in der Steuereinheit liest der Fachmann daher aus der vorstehend beschriebenen Kommunikation zwischen Host und Controller mit (Merkmale M3.2 und M3.2a).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_128

Weiterhin ist Druckschrift D3 ein Senden eines Datenübertragungsblocks („HCI ACL Data Packet”) mittels des Ausgangspunkts („Host“) an die Steuereinheit („Bluetooth Controller“) zu entnehmen, wobei ein Header-Feld des Datenübertragungsblocks (Datenbereich vor den Nutzdaten „Data“) eine Routingkanalnummer („Connection Handle“) aufweist (vgl. Vol. 3, S. 379 von 814, Fig. 5.2 mit einleitender Beschreibung / Merkmale M4, M4.1). Das Senden des Datenübertragungsblocks („HCI ACL Data Packet”) erfolgt vom Host an einen Bestimmungspunkt innerhalb des Controllers, ohne dass dabei ein Bestimmungspunkt in der kontaktlosen Datensende-/Empfangsschnittstelle („Radio Interface“) genannt ist („HCI ACL Data Packets are used to exchange data between the Host and Controller“; vgl. Vol. 3, S. 379, Kap. 5.4.2, erster Satz / teilweise Merkmal M5.2).

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_129

Bei der kontaktlosen Datensende-/Empfangsschnittstelle in Druckschrift D3 handelt es sich im Unterschied zum Streitpatent um keine Schnittstelle vom RFID-Typ, sondern um eine Bluetooth-Schnittstelle (vgl. Merkmal M1.3). Konkrete Angaben zum Aufbau und Inhalt einer zwangsläufig erforderlichen Routingtabelle sind der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal M3.2b). Der Entgegenhaltung sind auch keine Angaben zu einer Ermittlung eines Bestimmungspunkts in der kontaktlosen Schnittstelle des Chipsatzes für einen Datenübertragungsblock entsprechend den Verfahrensschritten M5.1 und M5.1a oder zum Senden des Datenübertragungsblocks an einen solchen Bestimmungspunkt entnehmbar (vgl. Merkmal M5.2).

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_130

1.3 Stand der Technik gemäß Druckschrift D15

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_131

Der Patentgegenstand nach dem angegriffenen Patentanspruch 1 ist – was auch die Klägerin so sieht, da sie diese Druckschrift nur zur Frage der erfinderischen Tätigkeit benannt hat – gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D15 (WO 02/080452 A2) ebenfalls neu.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_132

Aus der Entgegenhaltung D15 ist ein Datenrouting-Verfahren in einem Chipsatz bekannt (vgl. Fig. 4 und Fig. 5 mit zugehöriger Beschreibung / Merkmal M1). Der Chipsatz umfasst wenigstens einen Hostprozessor (implizit aus der Ausführung einer „Application“ bzw. eines „Application Module“, vgl. Fig. 2, Fig. 4 / Merkmal M1.1), eine Steuereinheit („SIMAC module“ mit „Link Manager“; vgl. Fig. 4 i. V. m. Fig. 5 und S. 14, zweiter Abs. / Merkmal M1.2) und eine kontaktlose Datensende-/Empfangsschnittstelle („Network Interface“, bspw. UMTS, GPRS, WLAN, Bluetooth; vgl. S. 30, Zn. 14-15 und Fig. 3 / teilweise Merkmal M1.3; keine Schnittstelle vom RFID-Typ).

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133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_133

Der Fachmann liest weiter im Rahmen des „Service Request“ (Fig. 22 mit Beschreibung, S. 32, vorl. Abs.) einen Datenwegeröffnungsbefehl mit, der Voraussetzung für das Übertragen eines Datenstroms („data flow“) ist. Der „Service Request“ geht von einem (Anwendungs-)Programm im Hostprozessor aus und ist an die Steuereinheit („Link Manager“ im „SIMAC module“) gerichtet, ohne dass der Ausgangspunkt im Hostprozessor dabei angegeben wird (teilweise Merkmal M2) und ohne dass dabei ein Bestimmungspunkt in einer kontaktlosen Datensende-/ Empfangsschnittstelle des Chipsatzes benannt wird (vgl. Merkmale M2.1). In Antwort auf den Datenwegeröffnungsbefehl wird ein Datenweg eröffnet (Fig. 22 / teilweise Merkmal M3, ohne Bestimmungspunkt in der kontaktlosen Datensende-/Empfangsschnittstelle). Hierbei können mehrere Tabellen mit Routinginformationen – also eine „Routingtabelle“ – aktualisiert werden (vgl. Fig. 22 i. V. m. Fig. 11 und 12; S. 29, zweiter und dritter Abs.), jedoch ohne Eintrag von Identifizierern eines Ausgangspunktes und eines Bestimmungspunktes in der Schnittstelle und ohne dass angegeben ist, durch wen im Sinne von Merkmal M3.2 eine Routingkanalnummer („Packet Flow ID“) vergeben wird (Merkmal M3.2, M3.2a; teilweise Merkmale M3.1, M3.2b).

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_134

Beim Senden eines Datenübertragungsblocks werden mittels des Ausgangspunktes Daten an die Steuereinheit übersendet, ohne dass dabei die Angabe eines Bestimmungspunkts in der kontaktlosen Schnittstelle erfolgt (Fig. 13 / Merkmal M4.1, teilweise Merkmal M4), wobei beim Empfang des Datenübertragungsblockes mittels der Steuereinheit ein Transportkanal für die Daten in der Routingtabelle gesucht wird (S. 29, Z. 20 – S. 30, Z. 5; S. 30, Zn. 15-17) und die Daten über die dem Transportkanal zugeordnete Schnittstelle ohne explizite Nennung von Bestimmungspunkten in der jeweiligen Schnittstelle gesendet werden (Merkmale M5, M5.1a, teilweise Merkmale M5.1 und M5.2).

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_135

Bei der kontaktlosen Datensende-/Empfangsschnittstelle in Druckschrift D15 handelt es sich im Unterschied zum Streitpatent um keine Schnittstelle vom RFID-Typ (vgl. Merkmal M1.3), sondern um UMTS-, GPRS-, WLAN- bzw. Bluetooth-Schnittstellen. Ein Benennen eines internen Bestimmungspunktes in der jeweiligen kontaktlosen Datensende-/ Empfangsschnittstelle beim Eröffnen eines Datenwegs im Sinne des Anspruchsmerkmals M2.1 wurde von der Klägerin weder aufgezeigt, noch ist in dem als Datenwegeröffnungsbefehl zu identifizierenden „Service Request“ (einschließlich „Create Socket“-Befehl, vgl. Fig. 22) die Benennung eines solchen Bestimmungspunkts ersichtlich. Der Entgegenhaltung sind zudem keine Angaben zum Vorsehen eines solchen internen Bestimmungspunktes in der jeweiligen kontaktlosen Datensende-/Empfangsschnittstelle beim Erzeugen einer Routingtabelle für den Datenweg und beim internen Routing eines zu versendenden Datenübertragungsblocks zu entnehmen (vgl. Merkmale M3 und M3.2b, M4, M5.1 sowie M5.2).

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_136

1.4 Weiterer im Verfahren befindlicher Stand der Technik

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_137

Die übrigen von der Klägerin genannten Druckschriften – die sie teilweise auch nur zum Beleg fachmännischen Wissens zu einzelnen Merkmalen eingeführt hat – liegen weiter ab als die vorgenannten Druckschriften und können die Neuheit des angegriffenen Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen. Solches hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_138

Aus dem vorliegenden Stand der Technik ist damit kein Verfahren bekannt, das sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_139

2. Zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_140

2.1 Erfinderische Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D1 und D2

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_141

Auch wenn die Klägerin dies nicht ausdrücklich geltend gemacht hat, ist im Rahmen der gebotenen Amtsermittlung (§ 87 PatG) zu prüfen, ob die Druckschriften D1 und D2 dem Fachmann den Anspruch 1 des Streitpatents auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nahe legen. Dies ist indessen nicht der Fall.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_142

In der Entgegenhaltung D1 findet sich kein Hinweis auf ein Ermitteln eines Bestimmungspunkts in der Datensende-/Empfangsschnittstelle („RF-Antenna 33c“ mit „Modulator/ Demodulator 33b“) durch die Steuereinheit („smart card router 33“), welches lediglich anhand einer Routingkanalnummer erfolgt (vgl. Streitpatent, Merkmalsgruppen M3.2 und M5.1). Vielmehr wird der Bestimmungspunkt der Daten in der dortigen Steuereinheit („smart card router 33“) ganz allgemein aus dem Header des Datenübertragungsblocks („APDU“) bestimmt (vgl. S. 13, Zn. 10-13, sowie S. 16, zweiter Abs.). Hieraus lässt sich keine Notwendigkeit für das Anlegen und Verwenden einer anspruchsgemäßen Routingtabelle in der Steuereinheit ableiten, da nach der Lehre der Druckschrift D1 zum Routing durch die Steuereinheit („smart card router 33“) jegliche geeignete Adressierung im Header der Datenübertragungsblöcke umfasst ist und bei nur einem Host und einer kontaktlosen Schnittstelle keine Veranlassung besteht, diese nicht direkt, sondern nur unter Verwendung einer Kanalnummer zu adressieren.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_143

Die Zuordnung von Daten zu einzelnen Anwendungen (als deren Ausgangs- bzw. Bestimmungspunkt) mittels einer Zuordnungstabelle anhand von Kanalnummern („logical channel identifier“) ist dagegen ausschließlich für den Hostprozessor selbst („card“) vorgesehen (vgl. S. 15, erster Abs., dritter Satz).

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_144

Das Einrichten von Datenwegen („logical channel“) durch die Steuereinheit ausgehend von Nutzereingaben (vgl. S. 15, erster Abs., vorletzter Satz) betrifft schließlich nicht die chipsatzinterne Kommunikation zwischen Hostprozessor und kontaktloser Schnittstelle, sondern zwischen Nutzerschnittstelle und einem Anwendungsprogramm des Hostprozessors. Unabhängig davon sind auch hierzu keine näheren Angaben zum Routing – d. h. insbesondere nicht zu einer Verwendung von Kanalnummern – gemacht, die einen Hinweis auf die Gestaltung und Verwendung einer Routingtabelle in der Steuereinheit im Sinne der Merkmalsgruppen M3.2 und M5.1 gemäß Anspruch 1 geben würden.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_145

Für den Fachmann besteht daher bei einem aus Druckschrift D1 bekannten Verfahren keine Veranlassung, die Erzeugung und Verwendung einer Routing-Tabelle in der Steuereinheit für die chipsatzinterne Kommunikation zwischen Hostprozessor und kontaktloser Schnittstelle vorzusehen.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_146

Der Entgegenhaltung D2 (vgl. jeweils deutsche Übersetzung D2-DE) ist keine Erzeugung und Verwendung einer Routingtabelle im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents zu entnehmen (vgl. Merkmale M3.2a, M3.2b und Merkmal M5 i. V. m. Merkmalen M5.1 und M5.1a). Selbst wenn man für die in der Entgegenhaltung beschriebene Kommunikation mit externen Datenträgern das Vorhandensein eines Bestimmungspunkts in der kontaktlosen Schnittstelle voraussetzt, fehlt es auch in Druckschrift D2 an der Veranlassung für den Fachmann, eine Routingtabelle zur chipsatzinternen Kommunikation in der Steuereinheit des Lese-Schreib-Geräts vorzusehen. Denn der Entgegenhaltung D2 ist innerhalb des Chipsatzes nur die Kommunikation zwischen einem Hostprozessor („Host-Gerät“) und einer Steuereinheit („Lese-Schreib-Gerät“) zu entnehmen, bei der nicht zwischen verschiedenen (internen) Empfängern unterschieden wird. Selbst in Bezug auf externe Ziele enthält der Befehl des Host-Geräts an das Lese-Schreib-Gerät zudem neben einer „Knotenadresse“ auch die „eindeutigen Daten“ des Adressaten (vgl. Abs. [0040]), also die Adresse des (externen) Empfängers des jeweiligen Befehls. Damit enthält der Header des entsprechenden Datenübertragungsblocks jedoch immer die explizite Angabe des Bestimmungsorts, so dass auch hieraus keine Notwendigkeit der Verwendung einer Routingtabelle, insbesondere für ein chipsatzinternes Routing abgeleitet werden kann.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_147

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 oder der Druckschriften D1 und D2 mit dem weiteren Stand der Technik führt zu keinem anderen Ergebnis, da keiner der beiden Druckschriften Anregungen zur Verwendung einer Routingtabelle zur chipsatzinternen Kommunikation im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents zu entnehmen sind.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_148

2.2 Erfinderische Tätigkeit bezüglich der Druckschrift D3

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_149

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Patentgegenstand nach dem angegriffenen Patentanspruch 1 dem Fachmann auch nicht durch die Druckschrift D3 (vgl. jeweils Druckschrift D3a, vollständige Bluetooth Spezifikation, Version 2.0), insbesondere nicht hinsichtlich der Merkmale M3.2b und M5.1/M5.1a nahegelegt. Denn die Druckschrift D3 gibt weder allein noch in Kombinationen mit dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik dem Fachmann eine Anregung, das beschriebene Verfahren bzw. die beschriebene Datensende-/Empfangsvorrichtung mit solchen Merkmalen zu ergänzen.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_150

Der Entgegenhaltung D3 ist im Unterschied zum Streitpatent keine kontaktlose Daten-/Empfangsschnittstelle vom „RFID-Typ“, sondern Bluetooth als kontaktlose Schnittstelle zu entnehmen (vgl. Anspruch 1, Merkmal M1.3). Wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, ist die Art der externen Kommunikationsschnittstelle für die Beurteilung der anspruchsgemäßen Kommunikation innerhalb des Chipsatzes jedoch unerheblich, da die interne Kommunikation nicht durch die Art der externen Schnittstelle oder die Kommunikation zu externen Geräten bestimmt wird.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_151

Zwar ergibt sich – wie in Abschnitt 1.2 der Neuheitsbetrachtung hinsichtlich der Entgegenhaltung D3 dargelegt – aus der alleinigen Verwendung der Routingkanalnummer („Channel Handle“) im Rahmen der chipsatzinternen Kommunikation zwischen Hostprozessor und Steuereinheit („Bluetooth Controller“) auf der HCI-Protokollebene für den Fachmann implizit die Notwendigkeit zum Vorhalten von geeigneten Informationen (bspw. als Routingtabelle) in der Steuereinheit, um eine Zuordnung von Befehlen und Datenpaketen zu den Datenwegen zu ermöglichen, die zu externen Bestimmungspunkten eingerichtet sind. Hieraus folgt jedoch keine Veranlassung, eine Routingtabelle mit anspruchsgemäßem Inhalt und anspruchsgemäßer Verwendung vorzusehen.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_152

Die Klägerin sieht im Befehl zum Eröffnen einer synchronen Verbindung (Befehl „HCI_Setup_Synchronous_Connection“, vgl. Vol. 3, S. 437 von 814, Kap. 7.1.26) zusätzlich zum Befehl „HCI_Create_Connection“ (für das Einrichten von asynchronen Verbindungen) einen weiteren Befehl zum Eröffnen eines Datenwegs, aus dem das Vorhandensein von zumindest einem zweiten internen Ausgangspunkt im Hostprozessor im Sinne des Merkmals M2 abgeleitet werden könne. Diese Betrachtung greift aber zu kurz, da es sich hierbei nicht um einen Datenwegeröffnungsbefehl im Sinne der Merkmale M2 und M2.1 in Verbindung mit den Merkmalen M3 und M3.1 handelt. Denn die synchrone Verbindung setzt nicht nur, wie die Beklagte ausführt, eine bereits eingerichtete asynchrone Verbindung voraus, sondern das Einrichten dieser Verbindung erfolgt zudem unter Verwendung der Routingkanalnummer („Connection_Handle“) der zugrunde liegenden asynchronen Verbindung. Daher wird beim Eröffnen einer synchronen Verbindung kein neuer Routingkanal im Sinne des Streitpatents erzeugt und dieser Verbindung auch keine neue Routingkanalnummer durch die Steuereinheit zugewiesen (vgl. Vol. 3, S. 437 von 814, erster Abs. und zweiter Abs., erster Satz). Es erfolgt vielmehr nur die Einrichtung einer synchronen Verbindung auf einem bestehenden Kanal. Damit stellt auch der Ausgangspunkt der Anforderung der synchronen Verbindung keinen zusätzlichen Ausgangspunkt im Sinne des Datenwegeröffnungsbefehls gemäß Merkmal M2 und dem Routingtabelleneintrag gemäß Merkmal M3.2b dar, der in der Steuereinheit („Bluetooth Controller“) unterschieden werden muss.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_153

Sofern der Ausgangspunkt des Datenwegs im Hostprozessor eine Zuordnung zu einem bestimmten Anwendungsprogramm erfordert, folgt aus deren Unterscheidung ebenfalls kein Hinweis darauf, für diesen Ausgangspunkt einen Eintrag in einer Routingtabelle durch die Steuereinheit der Datensende-/ Empfangsvorrichtung und nicht im Host selbst zu erzeugen. Denn der Aufruf eines Datenwegeröffungsbefehls „HCI_Create_Connection“ für eine asynchrone Verbindung (oder ggf. auch „HCI_Setup_Synchronous_Connection“ für eine synchrone Verbindung) erfolgt innerhalb des Hosts durch Aufruf des HCI Treibers („HCI Driver“, vgl. beispielsweise Fig. 1.2, Vol. 3, S. 344 von 814). Dem jeweiligen Befehl ist kein Ausgangspunkt zu entnehmen, der im Rahmen des Treiber-Aufrufs an die Steuereinheit übermittelt wird und den diese in der Routingtabelle ablegen könnte. Für eine Unterscheidung zwischen hostinternen Ausgangspunkten von Verbindungen durch die Steuereinheit (d. h. im Bluetooth Controller) findet sich daher in Bezug auf einen Datenwegeröffnungsbefehl kein Hinweis.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_154

Darüber hinaus sieht die Bluetooth Spezifikation auch keine Mehrzahl an Hostprozessoren innerhalb des Chipsatzes und kein Routing zwischen solchen Hostprozessoren und Schnittstellen vor, die eine Unterscheidung verschiedener Ausgangspunkte von Datenwegen in einer Routingtabelle der Steuereinheit erforderlich machen. Aus der Entgegenhaltung D3 ergibt sich daher kein Anhaltspunkt dafür, dass Ausgangspunkte im Hostprozessor in einer Routingtabelle von der Steuereinheit – also vom Bluetooth Controller – verwaltet werden müssen.

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156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_156

Ebenso findet sich in der Druckschrift D3 kein Hinweis auf das Benennen eines internen Bestimmungspunkts innerhalb der kontaktlosen Datensende-/Empfangsschnittstelle („Radio Interface“), aus dem sich für den Fachmann eine notwendige Zuordnung dieser Bestimmungspunkte zur Routingkanalnummer („Channel Handle“) zum internen Routing der Datenpakete ablesen ließe. Die Klägerin verweist hierzu darauf, dass der Datenwegeröffnungsbefehl an den „Bluetooth Controller“ – mithin die Steuereinheit – gerichtet ist und ein Bestimmungspunkt in der Schnittstelle implizit beim Senden von Daten über diese Schnittstelle vorhanden sein muss. Hieraus ergibt sich aber noch kein Benennen eines solchen Bestimmungspunktes oder das Erfordernis, diesen in einer Routingtabelle zur chipsatzinternen Kommunikation einzutragen.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_157

Die Datenwege gemäß Druckschrift D3 werden mit Bezugnahme auf eine externe Adresse eröffnet (vgl. Parameter „BD_ADDR“ für das Einrichten eines asynchronen Kanals mittels des Befehls „HCI_Create_Connection“, vgl. Vol. 3, S. 406 von 814). Auf diesen Datenwegen setzt, wie oben erläutert, auch eine synchrone Verbindung auf. Der Datenwegeröffnungsbefehl, also die jeweiligen HCI-Steuerbefehle zur Einrichtung des Kanals bzw. der darauf aufbauenden synchronen Verbindung, sind dabei alle an den Link-Manager in der Steuereinheit gerichtet (vgl. „control“-Daten als „C-plane and control services“, Vol. 1, Fig. 2.1, S. 21 von 92,), ohne dass hierzu erkennbar durch die aufrufende Anwendungssoftware im Hostprozessor zwischen internen Bestimmungspunkten in der kontaktlosen Schnittstelle selbst unterschieden wird oder der jeweilige Befehl einen entsprechenden Punkt benennt. Daher ergibt sich aus dem Eröffnen von Datenwegen gemäß Druckschrift D3 für den Fachmann auch keine Veranlassung, eine anspruchsgemäße Zuordnung von Routingkanalnummern zu Identifizierern von Bestimmungspunkten in der kontaktlosen Schnittstelle durch die Steuereinheit vorzusehen.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_158

Eine Ausgestaltung der Routingtabelle gemäß Merkmal M3.2b des Streitpatents, also ein Zuordnen der Identifizierer eines Ausgangspunkts im Hostprozessor („Host“) und eines Bestimmungspunkts in der kontaktlosen Schnittstelle („Radio Interface“) zu einer Routingkanalnummer („Channel Handle“) ist daher der Entgegenhaltung D3 weder zu entnehmen, noch ist sie dem Fachmann daraus nahegelegt.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_159

Hieraus folgt, dass sich auch eine Verwendung der Routingtabelle gemäß der Merkmale M5.1 und M5.1a des Streitpatents nicht aus Druckschrift D3 ergibt. Denn HCI Datenpakete, die der internen Kommunikation zwischen Host und Controller dienen, unterscheiden nicht zwischen Bestimmungspunkten in der kontaktlosen Datensende-/ Empfangsschnittstelle (d. h. in der Radio-Schnittstelle gemäß D3), auch wenn sie allein mittels der Routingkanalnummer im Header-Feld des Datenpakets gemäß den Merkmalen M4 und M4.1 einem Datenweg zugeordnet sind. Datenpakete, die dagegen an externe Empfänger gerichtet sind, bedürften allenfalls der Zuordnung der externen Empfängeradresse, die beim Einrichten des jeweiligen Kanals anhand der externen Adresse „BD_ADDR“ als Parameter des Befehls „HCI_Create_Connection“ verwendet wurde. Eine gezielte Adressierung eines internen Bestimmungspunkts in der kontaktlosen Datensende-/ Empfangsschnittstelle (d. h. im „Radio Interface“) unter Verwendung der Routingkanalnummer und eine entsprechende Weiterleitung durch die Steuereinheit („Bluetooth Controller“) ist der Entgegenhaltung D3 nicht zu entnehmen.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_160

Ausgehend von der Bluetooth Spezifikation (Druckschrift D3) fehlt es daher an einer Veranlassung für den Fachmann, in Abwandlung der dieser entnehmbaren Lehre eine Routingtabelle entsprechend der Merkmalsgruppe M3.2 gemäß Anspruch 1 des Streitpatents vorzusehen, die neben der Routingkanalnummer den Identifizierer eines im Hostprozessor lokalisierten Ausgangspunkts und den Identifizierer eines Bestimmungspunktes in der kontaktlosen Datensende-/ Empfangsschnittstelle enthält, und diese Routingtabelle zum internen Zuleiten von Datenpaketen vom Hostprozessor zur kontaktlosen Datensende-/ Empfangsschnittstelle gemäß der Merkmale M5.1 und M5.1a zu verwenden.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_161

Eine solche Veranlassung ergibt sich auch nicht in Kombination mit dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik, da ausgehend von der Lehre der Druckschrift D3 keine Notwendigkeit der Unterscheidung von Bestimmungspunkten gemäß des anspruchsgemäßen chipsatzinternen Routingverfahrens durch die Steuereinheit besteht. Die Druckschriften D4, MN12 und MN13 wurden von der Klägerin zum Beleg der technischen und funktionalen Nähe der Bluetooth- und RFID-Technologie angeführt und befassen sich nicht mit der technischen Realisierung von Kommunikationsverfahren unter Verwendung von Routingtabellen. Allein aus der Kenntnis von Routingverfahren auf Basis von Routingtabellen, zu der die Klägerin die Druckschriften D7, D12, D14 und D15 anführt, folgen ebenfalls keine zusätzlichen Hinweise für den Fachmann, diese entsprechend dem Streitpatent zur chipsatzinternen Kommunikation einzusetzen.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_162

2.3 Erfinderische Tätigkeit bezüglich der Druckschrift D15

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_163

Auch unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß Druckschrift D15 (WO 02/080452 A2) ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 entgegen der Auffassung der Klägerin dem Fachmann nicht nahegelegt – auch nicht in Kombinationen mit dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_164

Der Entgegenhaltung D15 ist keine kontaktlose Daten-/Empfangsschnittstelle vom RFID-Typ, sondern nur UMTS, GPRS, WLAN und Bluetooth als kontaktlose Schnittstellen zu entnehmen (vgl. S. 36, le. Zeile und Fig. 3). Wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, ist die Art der externen Kommunikationsschnittstelle für die Beurteilung der anspruchsgemäßen Kommunikation innerhalb des Chipsatzes unerheblich.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_165

Das Benennen eines in der kontaktlosen Daten-/Empfangsschnittstelle lokalisierten Bestimmungspunkts im Datenwegeröffnungsbefehl ist jedoch Druckschrift D15 ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. Merkmale M2, M2.1). Denn die Entgegenhaltung strebt an, dass die jeweils zur externen Kommunikation verwendete Schnittstelle für die Anwendungen auf dem Hostprozessor transparent ist und die Zuordnung der Schnittstelle für einen Datenstrom („packet flow“) durch eine Steuereinheit („SIMAC Module“ mit „Link Manager“) bei Bedarf unabhängig von der Anwendungssoftware geändert werden kann (vgl. S. 15, Z. 15 bis S. 16, Z. 5). Dies widerspricht bereits dem Benennen eines Bestimmungspunkts in einer bestimmten Schnittstelle in einem Datenwegeröffnungsbefehl (vgl. Merkmal M2.1 i. V. m. Merkmal M2) oder beim Senden von Daten (vgl. Merkmal M4). Gemäß Druckschrift D15 erfolgt aufgrund der vorstehend beschriebenen Zielsetzung das Zuordnen einer geeigneten Schnittstelle (bzw. eines „transport channel“ bzw. „bearer“) für zu sendende Daten durch die Steuereinheit nicht aufgrund einer vorherigen Festlegung unter Verwendung der Routingkanalnummer, sondern abhängig von den für einen Datenstrom („packet flow“) angegebenen Parametern („first connection information associated with one of the packet flows“) und den Eigenschaften der Schnittstelle („second connection information associated with a first network link interface“) (vgl. D15, Anspruch 39). Denn ein „Datenwegeröffnungsbefehl“, welchen die Klägerin im „Service Request“ nach Figur 22 sieht, gibt ausschließlich die gewünschten Eigenschaften („first connection information“) einer Verbindung für das Senden der Datenpakete des Datenstroms („packet flow“) an und benennt weder explizit den Ausgangspunkt im Hostprozessor noch den Bestimmungspunkt in einer der kontaktlosen Schnittstellen. Selbst wenn man nur den einleitenden „Create Socket“-Befehl des Verfahrensablaufs gemäß Figur 22 als Datenwegeröffnungsbefehl ansieht, fehlt diesem die Festlegung des „Identifizierers des Datenstroms“ („packet flow ID“), den die Klägerin als Routingkanalnummer beim Versenden von Datenpakete eines Datenstroms identifiziert haben will. Ein Ableiten der Eröffnung eines internen Datenwegs im Sinne des anspruchsgemäßen Datenwegeröffnungsbefehls und ein Anlegen einer Routingtabelle auf Basis der Angaben im Datenwegeröffnungsbefehl (vgl. Streitpatent, Merkmale M2, M2.1 i. V. m. Merkmal M3.1 und der Merkmalsgruppe M3.2) folgt für den Fachmann daher nicht naheliegend aus dieser Entgegenhaltung.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_166

Aus der Handhabung der Datenpakete eines Datenstroms gemäß Druckschrift D15 ist dem Fachmann auch ein Suchen eines Bestimmungspunkts in der kontaktlosen Schnittstelle anhand der Routingkanalnummer („packet flow ID“) als Index entsprechend der Merkmale M5.1 und M5.1a nicht nahegelegt (vgl. S. 29, Z. 20 – S. 30, Z. 5; i. V. m. S. 29, Zn. 8-12 i. V. m. Fig. 10-12 und Fig. 19).

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_167

Auch allein aus der Kenntnis von Routingverfahren auf Basis von Routingtabellen, d. h. in der Kombination von Druckschrift D15 mit den weiteren, von der Klägerin hierzu angeführten Druckschriften D7, D12, und D14, ergibt sich keine Veranlassung für den Fachmann, die Lehre der Druckschrift D15 im Sinne des im Streitpatent vorgesehenen internen Routingverfahrens zu modifizieren. Auch eine Zusammenschau der Druckschrift D15 mit den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die insbesondere die Nähe verschiedener Kommunikationstechnologien belegen sollen, gibt dem Fachmann aufgrund fehlender Hinweise auf eine anspruchsgemäße Erzeugung und Verwendung von Routingtabellen bei der chipsatzinternen Kommunikation keinen Anlass, das aus Druckschrift D15 bekannte Datenrouting-Verfahren im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents zu modifizieren.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_168

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit dem Fachmann aus dem vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_169

3. Zur fehlenden Patentfähigkeit des Anspruchs 12

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_170

Der Patentgegenstand nach dem angegriffenen Patentanspruch 12 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls neu und beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_171

Für die funktionalen Merkmale der Komponenten der Datensende- und Empfangsvorrichtung gemäß des angegriffenen Anspruchs 12 gelten sinngemäß die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 in gleicher Weise, da diese funktionalen Merkmale inhaltlich den Verfahrensmerkmalen des Anspruchs 1 entsprechen. Insbesondere die Merkmale N2.1c2, N2.2a und N2.2b gemäß Anspruch 12 finden sich daher entsprechend den korrespondierenden Merkmalen M3.2b, M5.1 und M5.1a gemäß Anspruch 1 weder in dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, noch sind diese dem Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt.

III.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_172

Da die angegriffenen Patentansprüche sich bereits in der erteilten Fassung als schutzfähig erweisen, ist die Nichtigkeitsklage schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es noch weiterer Ausführungen hinsichtlich der beiden Hilfsanträge der Beklagten bedarf.

B.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-01-13/6-ni-72-14-ep#rd_173

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.