Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2014

BPatG Urteil vom 26.11.2014 – 5 Ni 69/11 (EP)

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 377 049

(DE 691 33 540)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2014 durch die Richterin Martens als Vorsitzende sowie die Richter Guth, Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 377 049 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 und 4 folgende Fassung erhalten:

„1. A method for allowing a user to select favorite channels in an electronic television program guide, the method comprising: providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user, wherein each cell comprises a channel number and a television program service name for a particular channel of the plurality of channels; allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels; changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in response to the user selection;

displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual color-coded indication that the selected channels are favorite channels; and providing television program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the television program guide information; wherein said television program guide information is displayed in an array of irregular cells (26) which vary in length, corresponding to different television program length, wherein behind every array (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells, wherein cursor movement is restricted to the regular cells, wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).

4. A system for allowing a user to select favorite channels in an electronic television program guide, the system comprising: means for providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user, wherein each cell comprises a channel number and a television program service name for a particular channel of the plurality of channels; means for allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels; means for changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in response to the user selection; means for displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual color-coded indication that the selected channels are favorite channels; and means providing television program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the television program guide information; wherein said television program guide information is displayed in an array of irregular cells (26) which vary in length, corresponding to different television program lengths, wherein behind every array (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells, wherein cursor movement is restricted to the regular cells, wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).”

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in englischer Sprache erteilten europäischen Patents 1 377 049 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „User Interface for television schedule system (Fernsehprogrammsystem)“, dessen Schutzdauer am 10. September 2011 abgelaufen ist. Das Streitpatent geht zurück auf die europäische Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 03 076 605.9, welche durch Teilung aus der europäischen Patentanmeldung 91 919 325.0 hervorgegangen ist. Diese Stammanmeldung ist der regionale Teil der internationalen Patentanmeldung PCT/US91/06367, die am 19. März 1992 unter der Veröffentlichungsnummer WO 92/04801 A1 (vorgelegt als NK2) veröffentlicht wurde, und die Priorität der US-Patentanmeldung 579,555 vom 10. September 1990 in Anspruch nimmt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_2

Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 691 33 540.0 geführt. Es umfasst 6 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_3

In der erteilten Fassung (EP 1 377 049 B1) lauten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 in der Verfahrenssprache wie folgt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_4

Patentanspruch 1:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_5

“1. A method for allowing a user to select favorite channels in an electronic program guide, the method comprising: providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user, wherein each cell comprises a channel number and a program service name for a particular channel of the plurality of channels;

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_6

allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels; changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in response to the user selection; displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual indication that the selected channels are favorite channels; and providing program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the program guide information.”

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_7

Patentanspruch 4:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_8

“4. A system for allowing a user to select favorite channels in an electronic program guide, the system comprising: means for providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user, wherein each cell comprises a channel number and a program service name for a particular channel of the plurality of channels; means for allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels; means for changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in response to the user selection;

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_9

means for displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual indication that the selected channels are favorite channels; and means providing program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the program guide information.”

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_10

Wegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 sowie Ansprüche 5 und 6, die auf Patentanspruch 4 rückbezogen sind, wird auf die Streitpatentschrift (EP 1 377 049 B1) Bezug genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_11

Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung u. a. des Streitpatents in Anspruch genommen wird (Landgericht Düsseldorf, Az: 4b O 183/10), macht mit der Nichtigkeitsklage geltend, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 4 seien im Verlauf des Erteilungsverfahrens in einer Weise geändert worden, dass sie über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung gemäß WO 92/04801 A1 hinausgingen. Sie trägt weiter vor, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Unter Bezugnahme auf das Urteil des britischen High Court of Justice (Chancery Division Patents Court) und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung des Court of Appeal vertritt die Klägerin die Auffassung, die Gegenstände des Streitpatents seien als Computerprogramm als solches bzw. als Wiedergabe von Informationen als solche vom Patentschutz ausgeschlossen. Das Streitpatent sei auch mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären, weil seine Gegenstände durch den Stand der Technik vorweggenommen, jedenfalls aber als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen seien.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_12

Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_13

NK1 EP 1 377 049 B1

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_14

NK2 WO 92/04801 A1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_15

NK3 DE 691 33 540 T2

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_16

NK4 Merkmalsgliederungen der Ansprüche 1 und 4

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_17

NK5 Urteil des High Court of Justice (GB) vom 26. November 2009

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_18

NK6 Urteil des Court of Appeal (GB) vom 29. März 2011

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_19

NK7 EP 0 301 770 A2 (zitiert als D1)

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NK8 JP 63-59075 (zitiert als D2)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_21

NK9 engl. Übersetzung der JP 63-59075 (zitiert als D2a)

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_22

NK10 John Gurney: „Electronic Publishing Comes Of Age“, in STV - Satellite Television and Video Magazine, Mai 1987, Seiten 14-21, einschließlich der auf Seite 16 der Zeitschrift veröffentlichten Anzeige, Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Seite 6 und die Seiten 14 bis 21 (zitiert als D3) mit deutscher Übersetzung (NK10a)

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NK11 Ausschnittsvergrößerung der Anzeige auf Seite 16 der NK10 (zitiert als D3a)

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_24

NK12 US 4,706,121 (zitiert als D4)

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_25

NK13 JP 2-13015 A (zitiert als D5)

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_26

NK14 engl. Übersetzung der JP 2-13015 A (zitiert als D5a)

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_27

NK15 JP 56-089181 (zitiert als D6)

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_28

NK16 engl. Übersetzung der JP 56-089181 (zitiert als D6a)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_29

NK17 EP 0 337 336 A2 (zitiert als D7)

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NK18 JP 63-54884 (zitiert als D8)

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NK19 engl. Übersetzung der JP 63-54884 (zitiert als D8a)

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_32

NK20 US 4,288,809 (zitiert als D9)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_33

NK21 JP 58-50774 (zitiert als D10)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_34

NK22 engl. Übersetzung der JP 58-50774 (zitiert als D10a)

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_35

NK23 JP 58-191585 (zitiert als D11)

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_36

NK24 engl. Übersetzung der JP 58-191585 (zitiert als D11a)

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_37

NK25 Beschluss des LG Düsseldorf vom 15. Dezember 2011 (Az.: 4b O 183/10).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_38

Die Klägerin beantragt,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_39

das europäische Patent 1 377 049 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_40

Die Beklagte beantragt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_41

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die nebengeordneten Ansprüche 1 und 4 die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 und 5, eingegangen mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 als Anlage NB8, sowie Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, bei unveränderten Unteransprüchen 2 und 3 sowie 5 und 6 in der Reihenfolge 1, 2, 4, 3 und 5 erhalten.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_42

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass in Patentanspruch 1 bei dem Merkmal „displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual indication that the selected channels are favorite channels“ und in Patentanspruch 4 bei dem Merkmal “means for displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual indication that the selected channels are favorite channels” jeweils vor dem Wort „indication” der Begriff „color-coded“ eingefügt wird.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_43

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass in den Patentansprüchen 1 und 4 vor den Begriffen „program guide (information)“ und „program service“ jeweils das Wort „television“ eingefügt wird.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_44

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 4 entsprechen einer Kombination der Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 und 2 mit dem Unterschied, dass am Ende der Patentansprüche 1 und 4 jeweils die Merkmale „on a television schedule grid screen (20) by a program note overlay (52)“ hinzugefügt werden.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_45

Die Patentansprüche 1 und 4 gemäß Hilfsantrag 3 lauten in nach Merkmalen gegliederter Form (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung in Fettdruck):

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_46

Patentanspruch 1:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_47

“1. A method for allowing a user to select favorite channels in an electronic television program guide, the method comprising:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_48

1.1 providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_49

1.2 wherein each cell comprises a channel number and a television program service name for a particular channel of the plurality of channels;

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_50

1.3 allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels;

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_51

1.4 changing a status of said selected channel to that of a favourite channel in response to the user selection;

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_52

1.5 displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual color-coded indication that the selected channels are favorite channels; and

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_53

1.6 providing television program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the television program guide information;

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_54

1.6.1 wherein said television program guide information is displayed in an array of irregular cells (26) which vary in length, corresponding to different television program length,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_55

1.6.2 wherein behind every array (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_56

1.6.3 wherein cursor movement is restricted to the regular cells,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_57

1.6.4 wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_58

Patentanspruch 4:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_59

4. A system for allowing a user to select favorite channels in an electronic television program guide, the system comprising:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_60

4.1 means for providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_61

4.2 wherein each cell comprises a channel number and a television program service name for a particular channel of the plurality of channels;

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_62

4.3 means for allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels;

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_63

4.4 means for changing a status of said selected channel to that of a favourite channel in response to the user selection;

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_64

4.5 means for displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual color-coded indication that the selected channels are favorite channels; and

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_65

4.6 means providing television program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the television program guide information.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_66

4.6.1 wherein said television program guide information is displayed in an array of irregular cells (26) which vary in length corresponding to different television program lengths,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_67

4.6.2 wherein behind every array (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_68

4.6.3 wherein cursor movement is restricted to the regular cells,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_69

4.6.4 wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).”

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_70

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 und 4 gemäß Hilfsantrag 5 wird auf Anlage NB8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 2014 verwiesen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_71

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus. Das technische Problem des Streitpatents, die begrenzte Auflösung des Fernsehbildschirms auszugleichen und Bereitstellung der Anzeige einer virtuellen Cursorbewegung, werde auch mit technischen Mitteln gelöst. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik seien die Gegenstände des Streitpatents neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit. Jedenfalls in einer der hilfsweise zur Entscheidung gestellten Fassungen habe das Streitpatent daher Bestand.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_72

Die Beklagte beruft sich hierzu auf folgende Dokumente:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_73

NB1 EP 1 377 049 B1 (Streitpatentschrift)

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_74

NB1a DE 691 33 540 T2 (Übersetzung der Streitpatentschrift)

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_75

NB2 US 4,908,713 (im Streitpatent genannt)

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_76

NB3 US 4,706,121 (im Streitpatent genannt)

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_77

NB4 WO 90/00847 A1 (im Streitpatent genannt)

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_78

NB5 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_79

NB6 Merkmalsgliederung des Anspruchs 4

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_80

NB7 WO 92/04801 A1 (frühere Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung)

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_81

NB8 Hilfsanträge 1 bis 5

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_82

NB9 Entscheidung der Kammer für gewerblichen Rechtsschutz in Turin vom 21. Februar 2014 in englischer sowie deutscher Übersetzung (NB9a).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_83

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_84

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis nach § 83 PatG vom 14. Januar 2014 übermittelt.

Entscheidungsgründe§

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_85

Die auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ), der unzureichenden Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ) und der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 i. V. m. Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 2 d), Abs. 3, Art. 54, 56 EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen das erloschene Streitpatent wegen des anhängigen parallelen Verletzungsstreits vor dem Landgericht Düsseldorf (Az: 4b O 183/10) gegeben.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_86

Die Klage erweist sich teilweise als begründet. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären. Zudem ist sein Gegenstand dem Patentschutz nicht zugänglich und darüber hinaus auch mangels Neuheit nicht patentfähig. Die beschränkte Verteidigung gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 4 führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Jedoch ist das Streitpatent in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 bestandsfähig.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_87

I. Zum Hauptantrag

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_88

1. Das in der Verfahrenssprache Englisch abgefasste Streitpatent soll ausweislich der Bezeichnung ein Fernsehprogrammsystem (User interface for television schedule system) betreffen, welches einem Fernsehzuseher ermöglicht, auf Fernsehprogramm-Auflistungen auf einer Schirmansicht zuzugreifen, und die Programmauflistungen in einer einfachen und vorteilhaften Weise zu verwenden, um den Betrieb eines Videokassetten-Recorders (VCR) oder anderer Aufzeichnungsgeräte zu steuern (vgl. Patentschrift, Absatz [0001]).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_89

Ausgehend von bereits im Stand der Technik realisierten Fernsehprogrammsystemen in Form der Programmierung eines Videorekorders mit einer auf einem Fernsehgerät dargestellten interaktiven Benutzerschnittstelle (US 4,908,713; NB2) (vgl. Patentschrift, Absatz [0003]), eines Systems und eines Verfahrens, bei dem Benutzerselektionen aus Fernsehprogramminformationen für die automatische Steuerung eines Videorecorders verwendet werden (US 4,706,121; NB3) (vgl. Patentschrift, Absatz [0004]) sowie einem System und einem Verfahren, welches eine Indexierungs-Fähigkeit für auf Band aufgezeichnetes Material bereitstellt (WO 90/00847 A1; NB4) (vgl. Patentschrift, Absatz [0005]) hat die Patentinhaberin einen Bedarf für ein Fernsehzeitplanungs-System und Verfahren gesehen, welches eine verbesserte Benutzerschnittstelle mit einbezieht, die so gestaltet ist, um die besondere Eigenart einer Fernsehzeitplanungs-Information auszugleichen (vgl. Patentschrift, Absatz [0008]).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_90

Als weitere Ziele der Erfindung gibt die Patentschrift an, eine Benutzerschnittstelle bereitzustellen, welche eine Cursor-Bedienung aufweist, die ein unregelmäßiges Rasterformat der Fernsehzeitplanungs-Information ausgleicht (vgl. Patentschrift, Absatz [0009]),

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_91

- in der die Zeitplanungsinformation in einem Format präsentiert wird, das die begrenzte Auflösung des Fernsehbildschirms ausgleicht (vgl. Patentschrift, Absatz [0010]),

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_92

- in der zusätzliche Zeitplanungsinformation in Überlagerungen präsentiert wird, die eine minimale Menge anderer nützlicher Information verbergen (vgl. Patentschrift, Absatz [0011]),

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_93

- in der die Reihenfolge der Darstellung der Zeitplanungsinformation durch Benutzereinstellungen angepasst werden kann (vgl. Patentschrift, Absatz [0012]).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_94

Zur Lösung dieses Aufgabenkomplexes wird mit dem Patentanspruch 1 ein Verfahren vorgeschlagen, das sich in folgende Merkmale gliedern lässt:

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_95

1. Verfahren um einem Benutzer zu ermöglichen, bevorzugte Kanäle in einem elektronischen Programmführer auszuwählen, wobei das Verfahren umfasst: method for allowing a user to select favorite channels in an electronic program guide, the method comprising:

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_96

1.1 Bereitstellen einer Anzeige (116) einer Vielzahl von Zellen (124), die eine entsprechende Vielzahl von Kanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen, providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_97

1.2 wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Programmdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist; wherein each cell comprises a channel number and a program service name for a particular channel of the plurality of channels;

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_98

1.3 dem Benutzer ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen; allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels;

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_99

1.4 in Reaktion auf die Benutzerauswahl Ändern eines Status des ausgewählten Kanals in den eines bevorzugten Kanals; changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in response to the user selection;

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_100

1.5 Anzeigen eines visuellen Hinweises, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen; und displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual indication that the selected channels are favorite channels; and

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_101

1.6 Bereitstellen von Programmführungsinformation für die Teilmenge von Kanälen, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Programmführungsinformation zu sehen. providing program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the program guide information.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_102

Das System nach dem Patentanspruch 4 lässt sich wie folgt gliedern:

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_103

4. System um einem Benutzer zu ermöglichen, bevorzugte Kanäle in einem elektronischen Programmführer auszuwählen, wobei das System umfasst: system for allowing a user to select favorite channels in an electronic program guide, the system comprising:

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_104

4.1 Mittel zum Vorsehen einer Anzeige (116) einer Vielzahl von Zellen (124), die eine entsprechende Vielzahl von Kanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen, means for providing a display (116) of a plurality of cells (124) representing a corresponding plurality of channels available for viewing by the user,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_105

4.2 wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Programmdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist; wherein each cell comprises a channel number and a program service name for a particular channel of the plurality of channels;

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_106

4.3 Mittel, um dem Benutzer zu ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen; means for allowing the user to use the display to select a channel among the plurality of channels;

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_107

4.4 Mittel, um in Reaktion auf die Benutzerauswahl einen Status des ausgewählten Kanals in den eines bevorzugten Kanals zu ändern; means for changing a status of said selected channel to that of a favorite channel in response to the user selection;

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_108

4.5 Mittel, um in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen, einen visuellen Hinweis, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, anzuzeigen; und means for displaying in cells corresponding to the favorite channels a visual indication that the selected channels are favorite channels; and

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_109

4.6 Mittel, um Programmführungsinformation für die Teilmenge von Kanälen, die den bevorzugten Status aufweisen in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Programmführungsinformation zu sehen, vorzusehen. means providing program guide information for the subset of channels having said favorite status in response to a user indication to view the program guide information.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_110

2. Das Streitpatent wendet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Diplom-Ingenieur der elektrischen Nachrichtentechnik mit universitärer Ausbildung, der mit der Implementierung von Hard- und Softwarekomponenten für die Generierung und Anzeige von Fernsehprogrammführungsinformationen in einem Fernsehempfänger befasst ist.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_111

Der so definierte Fachmann legt dem erteilten Anspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_112

Nach dem bezeichnenden Merkmal 1. des Patentanspruchs 1 soll dem Nutzer die Möglichkeit geboten werden, bevorzugte Kanäle in einem elektronischen Programmführer auszuwählen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_113

Unter Kanälen versteht der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang sowohl Rundfunkkanäle (Hörfunk) als auch Fernsehkanäle. Im übertragungstechnischen Sinn werden unter dem Begriff Kanal in der Regel die Übertragungs-Parameter und -Eigenschaften der Übertragungsstrecke, bspw. funk- oder kabelgebunden, Frequenzband, Modulationsart usw., zusammengefasst, auf denen das Nutzsignal übertragen wird. Um den Nutzer mit einer Informationsanzeige in einem Programmführer nicht zu überfordern, wird stellvertretend für die Vielzahl der physikalischen Parameter der Kanal durch eine Zahl repräsentiert.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_114

Für das Kanal-Auswahlverfahren wird gemäß dem Merkmal 1.1 ein Programmführer bereitgestellt, der sich aus einer Vielzahl von Zellen zusammensetzt, wobei jede Zelle einen bestimmten Kanal repräsentiert (Merkmal 1.2) und den Benutzer über die Kanalnummer und den Programmdienstnamen des ihr zugeordneten Kanals informiert.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_115

Sinn und Zweck eines Programmführers ist es, dem Nutzer einen Überblick über Inhalte und Sendezeit mehrerer empfangbarer Programme zu gewährleisten. Dabei ist es gerade eine charakteristische Eigenschaft eines Programmführers, insbesondere eines Fernsehprogrammführers, die Programmdaten und –informationen dem Nutzer in einer übersichtlichen Darstellungsweise zu präsentieren, wobei sich eine tabellarische Strukturierung des Programmführers durchgesetzt hat (vgl. im Streitpatent auch Fig. 1 bis Fig. 6). Die Programmdaten, wie bspw. Kanal, Titel, Sendezeit usw. werden dabei jeweils in Tabellen-Zellen geschrieben und in einem Kanal-Zeit-Raster angeordnet (vgl. Streitpatent bspw. Fig. 1-Fig. 3, Fig. 5 und Fig. 6). In seiner einfachsten Form besteht ein derartiger Programmführer aus einer Auflistung von Kanälen und den dazu gehörigen Programmtiteln zu einem bestimmten Zeitpunkt.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_116

Anhand eines derartigen bereitgestellten Programmführers kann der Benutzer gemäß dem Merkmal 1.3 einen Kanal auswählen. In Reaktion auf die vorgenommene Benutzerwahl wird der Status des betreffenden Kanals in den eines bevorzugten Kanals geändert (Merkmal 1.4), was durch visuelle Hervorhebung der jeweiligen Zelle dem Nutzer angezeigt wird (Merkmal 1.5).

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_117

Die Merkmale 1.1 bis 1.5 beschreiben mithin eine Informationsdarstellung für die Kennzeichnung von Favoritenkanälen durch den Benutzer, für die, wie in der Beschreibung wiedergegeben (vgl. Abs. [0069] ebenda) eine spezielle Bildschirmdarstellung (customization screen) (vgl. Figure 20 ebenda) vorgehalten wird.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_118

Von dieser Informationsdarstellung hebt sich das Merkmal 1.6 dahingehend ab, dass für die Teilmenge der Kanäle, die als Favoritenkanäle markiert sind, Programmführungsinformationen bereitgehalten werden. Ob diese Bereitstellung bereits aus der Auswahldarstellung heraus oder aus einer weiteren Bildschirmdarstellung erfolgt, dazu verhält sich der Anspruch nicht.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_119

Das System nach dem Patentanspruch 4 geht mit seinen funktionalen Merkmalen konform zum Patentanspruch 1, so dass die vorstehenden Ausführungen auch für den Patentanspruch 4 zutreffend sind.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_120

3. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent unzulässig erweitert (Artikel 138 (1), c) EPÜ), da es über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_121

3.1 Die Klägerin wie auch die Beklagte beziehen sich zur Stützung ihrer Argumentation jeweils auf die Fig. 20 der NK2 mit der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 23 bis Seite 24, Zeile 16.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_122

In der Fig. 20 der NK2 ist eine Bildschirmdarstellung (customization screen) wiedergegeben, bestehend aus einer Vielzahl von Zellen mit Kanälen und dazugehörigen Programmdienstleistern (vgl. column field 118). Diese Bildschirmdarstellung soll es dem Nutzer ermöglichen, Kanäle entsprechend seinen Sehinteressen dadurch anzupassen, dass ihm eine kompakte Auflistung bereitgestellt wird sowie unerwünschte Kanäle während des Hinauf- und Hinunter-Suchens entfernt werden (vgl. S. 23, Z. 1-5). Die einzelnen Zellen sind in dieser Anzeigenvariante für die Anzeige ihrer Zustände wie folgt farbcodiert (vgl. S. 23, Z. 20-30):

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_123

- Grün für den Ursprungszustand vor einer Auswahl

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_124

- Blau für die Favoritenkanäle

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_125

- Grau für die aus allen Führern gelöschten Kanäle.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_126

Die Art des visuellen Hinweises ist damit ausschließlich in Form einer farblichen Codierung definiert. Die Anzeige eines visuellen Hinweises, der in seiner allgemeinen Bedeutung auch Maßnahmen wie Änderung des Schriftbilds oder Blinken umfasst, kann darunter nicht subsumiert werden, da dem Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form eines visuellen Hinweises ausschließlich die farbliche Codierung als technische Lehre für die Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gelehrt wird (BGH, Urteil vom 11. September 2013, X ZB 8/12, GRUR 2013, 1210-1212 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_127

3.2 Die Schirmansicht nach der Fig. 20 dient gemäß der Beschreibung offensichtlich auch nur dazu, die Kanalauflistung so anzupassen, dass sie den Betrachtungsinteressen des Benutzers entspricht, wobei eine kompakte Auflistung bereitgestellt wird und unerwünschte Kanäle während des Hinauf- und Hinunter-Absuchens entfernt werden (The screen 116 allows the user to customize channels to match viewing interest, providing a compact listing as well as eliminating undesired channels during up down scanning.). Durch die farbliche Hinterlegung der Zellen kann sich der Nutzer einen schnellen Überblick über voreingestellte (default), bevorzugte (favorite) und gelöschte (deleted) Kanäle (channels) verschaffen. Darüber hinausgehende Funktionalitäten sind in Verbindung mit der Schirmdarstellung in Fig. 20 nicht offenbart. Insbesondere ist in der Beschreibung zur Fig. 20 nicht offenbart, dass aus dieser Ansicht in Reaktion auf eine Eingabe des Benutzers zu Programmübersichtsinformationen der jeweiligen Favoritenkanäle gelangt werden könnte, wie durch das Merkmal 1.6 bzw. 4.6 gefordert wird.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_128

3.3 Das Streitpatent geht auch deshalb über die ursprüngliche Offenbarung hinaus, als die Stammanmeldung durchgehend auf Fernsehprogramme (television program) beschränkt ist, eine allgemeine Ausrichtung auf von Kanälen übertragene Programme, worunter zweifellos auch Hörfunkkanäle oder andere Möglichkeiten der Programmübertragung zu subsumieren sind, ist in der erteilten Anspruchsbreite nicht offenbart.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_129

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 4 finden folglich in den ursprünglichen Unterlagen keinen Niederschlag.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_130

4. Das Streitpatent hat im Umfang des erteilten Patentanspruchs 1 auch deshalb keinen Bestand, weil sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf die Wiedergabe von Informationen als solche bezieht (Art. 52 Abs. 2 d) und Abs. 3 EPÜ) und daher einem Patentierungsausschluss unterliegt.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_131

Gemäß der BGH-Entscheidung „Webseitenanzeige“ (BGH Urteil vom 24. Februar 2011, X ZR 121/09, GRUR 2011, 610-613 - Webseitenanzeige) ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG).

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_132

Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_133

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auf dem Gebiet der Technik gem. § 1 Abs. 1 PatG bzw. Artikel 52, Absatz 1 EPÜ.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_134

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt schon deshalb zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet, weil er sich auf einen elektronischen Programmführer bezieht.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_135

4.2 Der Gegenstand, für den mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatents Schutz begehrt wird, schlägt jedoch nicht den Einsatz von technischen Mitteln zur Lösung eines technischen Problems vor.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_136

Wie unter Rdn. 21 der Entscheidung „Webseitenanzeige“ ausgeführt, liegt ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems vor, „wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden“, d. h. diese auf grundsätzlich andere Weise als üblich zusammenarbeiten. Weiterhin sieht der Bundesgerichtshof ein technisches Mittel, „wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt“ (vgl. a. a. O. Rdn. 22).

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_137

Die Beklagte macht geltend, dass das Streitpatent als Aufgabe das technische Problem löse, eine geeignete Benutzerschnittstelle zu schaffen, bei der die Programminformation in einem Format dargestellt wird, das die begrenzte Auflösung der Fernsehdarstellung ausgleicht und bei der die Reihenfolge der Darstellung der Fernsehprogramme nach den Vorlieben des Benutzers eingerichtet werden kann (vgl. auch Widerspruchsbegründung Rdn. 34).

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_138

Dieses technische Problem werde durch einen Cursor gelöst, womit eine Auswahl einer bestimmten Zelle erfolgen kann (Widerspruchsbegründung Rdn. 36) und ein abrupter Zellwechsel bei einer Cursor-Bewegung dadurch vermieden werden kann, dass ein sichtbares Feld von Zellen mit unregelmäßiger Zelllänge mit einem (weiteren) Feld von Zellen mit regelmäßiger Zelllänge unterlegt werde. Dabei werde die Cursor-Bewegung auf Zellen mit regelmäßiger Zelllänge eingeschränkt (Widerspruchsbegründung Rdn. 37).

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_139

Darüber hinaus werde im Hinblick auf die Koordinierung der Positionsauswahl zwischen dem sichtbaren Feld von Zellen mit unregelmäßiger Zelllänge (beinhaltend die Programmführungsinformation) mit dem unterlegten Feld von regelmäßigen Zellen (zur Kontrolle der Cursor-Bewegung) die Lösung angeboten, dass die Cursor-Bewegungen auf die regulären Zellen eingeschränkt würden, um plötzliche Schirmansichtsänderungen zu vermeiden. Der innovative Cursor werde also anhand der regelmäßigen Zellen gesteuert, sei jedoch für das sichtbare Feld von Zellen mit unregelmäßiger Zelllänge benutzbar. Die Bewegung des Cursors sei dadurch immer sichtbar, auch für Zellen, die viel länger seien als die darunterliegenden Zellen (Widerspruchsbegründung Rdn. 38).

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_140

Dieser Argumentation folgt der Senat nicht, da Patentanspruch 1 zur Aufarbeitung dieses technischen Problemkomplexes weder eine Lösung liefert noch der Fachmann ausgehend vom sachlichen Inhalt der Anspruchsfassung auf das Zugrundeliegen eines derartigen technischen Problemkomplexes schließt.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_141

In Anwendung der ständigen BGH-Rechtsprechung, nach der die Aufgabe ausschließlich dasjenige Problem ist, das durch die Erfindung tatsächlich, d. h. objektiv, bewältigt wird, nicht hingegen dasjenige, welches nach Ansicht des Anmelders gelöst werden soll (bspw. BGH GRUR 1981, 186 – Spinnturbine II), ergibt sich als objektive Aufgabe, die der Gegenstand des Patentanspruchs 1 löst, lediglich, einzelne angezeigte Kanäle einer tabellarisch angezeigten Kanalübersicht in einer Einzelkanalansicht mit dazugehöriger Programmführungsinformation anzuzeigen.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_142

Eine technische Lösung dieser Aufgabe unter dem zielgerichteten Einsatz technischer Mittel wird durch den Anspruchswortlaut aber nicht vorgegeben. Dass die zur Ausführung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 zum Einsatz kommende Anzeigevorrichtung, soweit sie der Fachmann mitliest, für sich oder in ihrem Zusammenwirken mit anderen, möglicherweise vorhandenen Gerätemodulen in technischer Hinsicht besonders ausgebildet ist, lässt sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr wird die als vorhanden zu unterstellende Anzeigeeinrichtung – ohne erkennbare Modifikation oder abweichender Verwendung - gemäß ihrer technisch üblichen Bestimmung genutzt, nämlich zur Anzeige von Bild-Informationen für den Benutzer. Der Verfahrensschritt 1.1 geht darum über die bloße Anzeige von Kanal-Daten und somit über übliche Konzepte der Programmdatenpräsentation mittels einer Anzeige nicht hinaus.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_143

Das weitere Merkmal 1.2 „wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Programmdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist;“ gibt lediglich den anzuzeigenden Inhalt wieder.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_144

Das Merkmal 1.3 „dem Benutzer ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen“ reflektiert lediglich auf eine Option, ohne diese technisch auszugestalten. Jegliche Darstellung eines Programmführers, im einfachsten Fall auch eine Programmzeitschrift, ermöglicht es dem Benutzer, einen Kanal auszuwählen.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_145

Soweit in Reaktion auf eine Kanalauswahl gemäß Merkmal 1.4, wie auch immer, eine Statusänderung erfolgt, schlägt sich diese nur in einer visuellen Darstellung, also in der Wiedergabe einer Information nieder (Merkmal 1.5).

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_146

Selbst wenn dadurch eine Änderung der Daten ausgelöst wird, ist darin nur eine Daten verarbeitende organisatorische Maßnahme zu sehen und nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_147

Das aufgabenhafte Vorhalten von Programminformation (Merkmal 1.6) ist ohnehin nicht als Teil der benutzerseitigen Festlegung von Favoritenkanälen zu sehen, sondern als rein aggregatorische Maßnahme für eine weitere Informationsanzeige, die schon per se als nicht technisch einzustufen ist.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_148

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 löst folglich weder ein konkretes technisches Problem noch gibt er die dafür einsetzbaren technischen Mittel wieder. Insbesondere zeigt das Verfahren, entgegen der Auffassung der Beklagten, weder auf, wie eine begrenzte Auflösung des Fernsehbildschirms ausgeglichen wird, noch wie eine effektive Abstimmung des Cursorverhaltens zur Bewegung des Cursors von Zelle zu Zelle vorgenommen wird, zumal ein Cursor im Anspruch 1 überhaupt nicht thematisiert ist.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_149

Die dem Anspruch 1 möglicherweise innewohnende effektivere Anordnung der Programmführungsinformation mag sich zwar einstellen, ist aber ebenfalls nicht die Lösung eines technischen Problems, sondern ein Problem der Organisation der Informationsdarstellung.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_150

Auch die Argumentation der Beklagten, dass das (offensichtlich) hinterlegte Datenprogramm auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nehme, kann nicht greifen, da die technische Ausgestaltung des Fernsehers auf die Darstellung der Programmführungsinformation offensichtlich keinen Einfluss nimmt, insbesondere da die von der Beklagten benannten technischen Mittel, wie CPU und die dazugehörigen Speicher, von ihrer üblichen Arbeitsweise nicht abweichen müssen. Das für die Steuerung des Verfahrens zu implizierende Datenverarbeitungsprogramm kann auch in jedem anderen Gerät arbeiten, welches eine Anzeigevorrichtung besitzt (bspw. PC, Tablet-PC usw.) und ist damit von der körperlich technischen Ausgestaltung der Anzeigevorrichtung und der sie steuernden Komponenten vollkommen unabhängig.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_151

5. Das Streitpatent ist auch deshalb für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht mehr neu gilt.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_152

Der Zeitungsartikel NK10 beschreibt ein Zusatzgerät, welches einem Nutzer von Satellitenfernsehen umfassende Programmpläne und Informationen, mithin Fernsehprogramminformationen, zur Verfügung stellen soll (vgl. S. 14, mittlere Spalte). Auf Seite 17 ist in den ersten drei Absätzen beschrieben, dass die Programmführungs-Informationen über den Satelliten-TV-Empfänger empfangen und in dem Gerät gespeichert werden. Auf S. 19 ist unten eine Bildschirmdarstellung des elektronischen Programmführers wiedergegeben, in der für einen Zeitpunkt eine Vielzahl von Kanälen mit jeweils dazugehörigem Titel aufgelistet ist. Der Programmführer ist folglich, entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten, nach Kanal und Titel tabellarisch strukturiert. Auf S. 19 ist zudem beschrieben, dass der Nutzer den Programmführer an seine Sehgewohnheiten mittels eines Favoriten-Auswahlmodus (Select Favorites) anpassen kann. In dieser Betriebsart wird dem Nutzer eine komplette Liste der Programmführerinformation auf dem Bildschirm angezeigt. Mittels des „Select“- Buttons kann jeder Kanal mit einem „+“, einem „-“ oder einem Leerzeichen kodiert werden. Hierbei weist die „+“ Visualisierung den entsprechenden Kanal als Favoritenkanal aus (S. 21, mittlere Spalte, 1. Absatz). Mit der „-“ Visualisierung vor dem jeweiligen Kanal werden Kanäle gekennzeichnet, die gelöscht werden (S. 21, mittlere Spalte, 3. Absatz). Kanäle, die weder eine „+“ noch eine „-“ Visualisierung aufweisen, werden automatisch in allen Betriebsarten angezeigt (S. 21, mittlere Spalte, 3. Absatz).

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_153

Aus dem Zeitungsartikel NK10 ist damit ein Verfahren bekannt, das einem Benutzer ermöglicht, bevorzugte Kanäle, sog. Favoritenkanäle, in einem elektronischen Programmführer auszuwählen (S. 19, ...The „Select Favorites” mode, forinstance, enables the user to access two very interesting features... ) (Merkmal 1), wobei das Verfahren umfasst:

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_154

Bereitstellen einer Anzeige einer Vielzahl von Zellen, die eine entsprechende Vielzahl von Kanälen repräsentieren, die für die Betrachtung durch den Benutzer zur Verfügung stehen, (S. 19, ...In this mode, a complete listing of scheduled program services on each satellite is displayed on the screen...) (Merkmal 1.1);

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_155

wobei jede Zelle eine Kanalnummer und einen Programmdienstnamen für einen speziellen Kanal aus der Vielzahl an Kanälen aufweist; (S. 19, ... complete listing of scheduled program services…, und rechte untere Figur) (Merkmal 1.2);

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_156

dem Benutzer ermöglichen, die Anzeige zu verwenden, um einen Kanal aus der Vielzahl von Kanälen auszuwählen; (S. 19, … Using the „Select” button, one can program each channel by placing a “ + ,” a “- ,” or a blank spot...) (Merkmal 1.3);

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_157

in Reaktion auf die Benutzerauswahl Ändern eines Status des ausgewählten Kanals in den eines bevorzugten Kanals; (S. 21,… Next to the channel designation the „+”symbol flags a particular channel as one of your „favorites.”...) (Merkmal 1.4);

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_158

Anzeigen eines visuellen Hinweises, dass die ausgewählten Kanäle bevorzugte Kanäle sind, in Zellen, die den bevorzugten Kanälen entsprechen; (einmal mehr S. 21,… Next to the channel designation the „+”symbol flags a particular channel as one of your „favorites.”...) (Merkmal 1.5);

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_159

Bereitstellen von Programmführungsinformation für die Teilmenge von Kanälen, die den bevorzugten Status aufweisen, in Reaktion auf eine Angabe des Benutzers, die Programmführungsinformation zu sehen (S. 21, ... In the favorites recall mode, only the channels selected will be displayed...) (Merkmal 1.6).

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_160

Aus dem Zeitungsartikel sind folglich alle Merkmale des angegriffenen Patentanspruchs 1 bekannt.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_161

6. Gleiches gilt auch für den Patentanspruch 4, der sich vom Patentanspruch 1 nur dahingehend unterscheidet, dass funktionsnotwendigerweise Mittel für die Durchführung der jeweiligen funktionalen Merkmale des Patentanspruchs 1 beansprucht werden, ohne diese in einer körperlichen Ausgestaltung zu konkretisieren.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_162

II. Zu den Hilfsanträgen

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_163

Mit den Fassungen der Hilfsanträge 1, 2 und 4 kann das Streitpatent ebenfalls nicht verteidigt werden.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_164

1. Hilfsantrag 1

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_165

1.1 Die Ansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass in den Merkmalen 1.5 und 4.5 der Begriff visual indication eingeschränkt wurde auf visual color-coded indication.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_166

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Begriff color-coded den Patentgegenstand nach wie vor unzulässig erweitere, da in der NK2, S. 23, Z. 20-30 der Begriff color-coded nur im Zusammenhang mit konkreten Farbangaben ursprünglich offenbart sei. Die Klägerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass es dem Anmelder unbenommen ist, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ausdrücklich beschrieben werden, sondern bei Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, X ZR 107/12, GRUR 2012, 149-156 - Kommunikationskanal, Rdn. 23; BGH, Urteil vom 11. September 2013, X ZB 8/12, GRUR 2013, 1210-1212 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren, Leitsatz 1.). Der Begriff visual color-coded indication schränkt das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 und das System nach dem Patentanspruch 4 folglich in zulässiger Weise ein.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_167

Die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag 1 erweist sich aber dennoch als unzulässig erweitert, da die unter I.3.2 und I.3.3 aufgezeigten unzulässigen Erweiterungen nicht beseitigt sind.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_168

1.2 Der Begriff color coded konkretisiert zwar die Art der visuellen Darstellung, liefert aber keinen Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_169

1.3 Das Patent kann in der Fassung nach Hilfsantrag 1 auch deswegen keinen Bestand haben, weil ausgehend von der NK10, die noch Schwarz-Weiß-Bildschirmdarstellungen wiedergibt, der Fachmann spätestens beim Übergang auf farbliche Darstellungsmöglichkeiten auf die sich nun eröffnende Möglichkeit einer farbigen Hervorhebung von Anzeigeinhalten zurückgreifen wird. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 und das System nach dem Patentanspruch 4 ist daher, ausgehend von der NK10, dem Fachmann nahe gelegt.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_170

2. Hilfsantrag 2

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_171

2.1 Die Ansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, dass der Begriff programm guide eingeschränkt wurde auf television program guide. Diese Änderung ist unstreitig zulässig.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_172

Die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Anspruchsfassung erweist sich aber insgesamt als unzulässig, da in ihm die unter I.3.1 und I.3.3 aufgezeigten unzulässigen Erweiterungen ebenfalls enthalten sind.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_173

2.2 Der Begriff television program guide konkretisiert den Programmführer nunmehr auf Fernsehprogramme, ein Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln ist damit aber nicht verbunden.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_174

2.3 Das Patent kann in der auf einen television program guide eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 2 auch schon deswegen keinen Bestand haben, weil alle Merkmale der Patentansprüche 1 und 4 für einen Fernsehprogrammführer, wie unter I.5. nachgewiesen, aus der NK10 vorbekannt sind.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_175

3. Hilfsantrag 4

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_176

3.1 Die Fassungen der Patentansprüche 1 und 4 nach dem vorrangig gestellten Hilfsantrag 4 unterscheiden sich von der erteilten Fassung zum Einen dadurch, dass der Begriff visual indication eingeschränkt wurde auf visual color-coded indication und der Begriff programm guide eingeschränkt wurde auf television program guide, zum Anderen dadurch, dass am Ende der Patentansprüche 1 und 4 jeweils die Merkmale on a television schedule grid screen (20) by a program note overlay (52) hinzugefügt werden.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_177

Die Ergänzung „on a television schedule grid screen (20) by a program note overlay (52)“ ist in den ursprünglichen Unterlagen (NK2) durch die Bildschirmansicht in Figure 6 und die dazugehörige Beschreibung S. 11, Z. 30 bis S. 12, Z. 25 als zur Erfindung gehörig offenbart.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_178

Die vorgenommene Ergänzung on a television schedule grid screen (20) by a program note overlay (52) sowie die eingeführten Begriffe visual color-coded indication und television program guide erachtet der Senat daher als zulässige Einschränkungen.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_179

Damit sind alle unter I.3.1 bis I.3.3 aufgezeigten unzulässigen Erweiterungen beseitigt, die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag 4 erweist sich somit als zulässig.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_180

3.2 Nach dem neuen Merkmal 1.6 soll in Reaktion auf eine Markierung durch den Nutzer für die Favoritenkanäle auf der Bildschirmanzeige eine Fernsehprogramm-Information in Form einer Programmnotiz-Überlagerung bereitgestellt werden. Mit dem Merkmal 1.6 wird bei fachlicher Lesart lediglich weitere Information für den Nutzer bereitgestellt, die das Fernsehgerät aber nicht steuert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit eine Änderung der durch den Programmführer vorgehaltenen Daten nicht verbunden, der Fernsehprogrammführer stellt vielmehr ausschließlich zweckmäßige, bereits vorhandene Informationen für den Benutzer bereit, damit dieser eine entsprechende Programmauswahl treffen kann. Die Wiedergabe von Informationen ist nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. d 3 EPÜ als solche (Art. 52 Abs. 3 EPÜ) dem Patentschutz aber nicht zugänglich.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_181

3.3 Das Patent kann in der eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 4 auch deshalb keinen Bestand haben, weil ausgehend von der NK10 auch das Merkmal 1.6, respektive das Merkmal 4.6, das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_182

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass in der NK10 eine Überlagerung von einer Programmnotiz (program note overlay) weder erwähnt werde noch angeregt sei. Die NK10 beschreibe vielmehr einen Vorgang, bei dem der Nutzer aus einer Programmführeranzeige heraus auf seine Anforderung hin in eine weitere Bildschirmdarstellung zur Anzeige einer Programmnotiz kommen könne. Eine derartig menügeführte Informationsdarstellung hätte ersichtlich den Nachteil, dass der Nutzer die allgemeine Programmführeranzeige verlassen müsse, um zu einer Anzeige einer Programmnotiz zu gelangen, und von dieser erst wieder umständlich in die Programmführeranzeige zurückkehren könne.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_183

Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, dass ein Benutzer eine derartig umständliche Vorgehensweise für die Beschaffung von Kurzinformationen zu einem Programm nicht akzeptieren wird und an den Fachmann daher den Wunsch nach einer schnelleren und unkomplizierten Bereitstellung von Kurzinformationen herantragen wird. Der Fachmann wird, um die Akzeptanz eines von ihm entwickelten Programmführers weiter zu erhöhen, diesen Benutzerwunsch aufgreifen. Zur Lösung dieses Problems bietet sich eine Überlagerungsanzeige, zu deren Anzeige der Nutzer den Programmführer nicht verlassen muss, förmlich an, da es sich dabei um eine generelle Lösung der Informationsdarstellung handelt, die für eine Vielzahl von Anwendungsfällen als in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehört, und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10, Farbversorgungssystem, Rdn. 26).

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_184

4. Hilfsantrag 3

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_185

In der Fassung der Patentansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 3 kann das Streitpatent zulässigerweise verteidigt werden.

4.1

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_186

Die Begriffe visual color-coded indication und television program guide schränken, wie unter 1.1 und 2.1 dargelegt in zulässiger Weise ein.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_187

Die Merkmale 1.6 werden des Weiteren durch die sich anschließenden Merkmale

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_188

1.6.1 wherein said television program guide information is displayed in an array of irregular cells (26) which vary in length corresponding to different television program length,

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_189

1.6.2 wherein behind every array (24) of irregular cells (26) is an underlying array of regular cells,

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_190

1.6.3 wherein cursor movement is restricted to the regular cells,

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_191

1.6.4 wherein the entire irregular cell is highlighted by the cursor in form of a conventional offset shadow (34).

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_192

eingeschränkt.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_193

Die Merkmale sind im Einzelnen den ursprünglichen Unterlagen NK2, S. 8, Z. 6-9, 21-23, 23-24 und S. 9, Z. 7-8 als zur Erfindung gehörig offenbart. Entsprechendes gilt für das Merkmal 4.6 und die sich anschließenden Merkmale 4.6.1 bis 4.6.4 des Patentanspruchs 4.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_194

Soweit die Klägerin argumentiert, dass die gleichlautenden Merkmale 1.6.1 und 4.6.1 über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehen, da in der für ihre Offenbarung herangezogenen Ausführung in den Ursprungsunterlagen die Programmlängen als in einer Halbstunden-Rasterung konkretisiert seien (vgl. NK2, S. 8, Z. 6-9), kann sie damit bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. einmal mehr BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, X ZR 107/12, GRUR 2012, 149-156 - Kommunikationskanal, Rdn. 23; BGH, Urteil vom 11. September 2013, X ZB 8/12, GRUR 2013, 1210-1212 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren, Leitsatz 1.) nicht durchdringen, da mit der Halbstundenrasterung nur ein spezielles Beispiel möglicher Längenvorgaben für eine zeitliche Rasterung von Programmlängen aufgezeigt wird, auf das sich der Anmelder nicht zwangsläufig beschränken muss, sondern bei Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele, hier allgemeiner die unterschiedlichen Programmlängen (vary in length corresponding to different television program lengths), zulässig sind.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_195

Die Merkmale 1.6.1 und 4.6.1 schränken das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 und das System nach dem Patentanspruch 4 daher in zulässiger Weise ein.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_196

Nach Auffassung der Klägerin geht die vorgelegte Anspruchsfassung auch deshalb über die ursprüngliche Offenbarung hinaus, weil sich in den gleichlautenden Merkmalen 1.6.3 und 4.6.3 der Cursor in seiner konkreten Ausgestaltung als Cursor mit einer variablen Länge nicht wiederfinde. Die Ausgestaltung des Cursors im Hinblick auf die Anspruchsfassungen ist aber insofern unbedeutend, als es nach dem Wortlaut der Merkmale 1.6.3 und 4.6.3 ausschließlich auf die Einschränkung der Bewegung ankommt (wherein cursor movement is restricted to the regular cells), die aus der NK2, S. 8, Z. 23-24 unmittelbar und eindeutig hervorgeht.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_197

Die Klägerin gibt außerdem zu bedenken, dass das Hervorheben der irregulären Zelle gemäß den gleichlautenden Merkmalen 1.6.4 und 4.6.4 durch einen herkömmlichen versetzten Schatten (conventional offset shadow) gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert worden sei, weil der versetzte Schatten im weiteren Kontext der NK2, S. 9, Z. 8-15 als ein schwarzer Balken konkretisiert sei, der die gesamte Zelle unterstreiche, und die rechte Kante der Zelle einhülle.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_198

Diese Bedenken teilt der Senat ebenfalls nicht, da die letztere Zitatstelle offensichtlich lediglich den Inhalt wiedergibt, der dem Begriff „herkömmlich versetzter Schatten“ zuzuordnen ist (BGH, Urteil vom 2. März 1999 – X ZR 85/96, GRUR 1999, 909-914 - Spannschraube). Einer Aufnahme der mit diesem Begriff verbundenen konkreten Eigenschaften in den Anspruch bedarf es daher nicht. Ebenso ist eine Aufnahme weiterer einschränkender Merkmale in Bezug auf die Ausgestaltung des versetzten Schattens (conventional offset shadow) nicht erforderlich (vgl. einmal mehr BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, X ZR 107/12, GRUR 2012, 149-156 - Kommunikationskanal, Rdn. 23; BGH, Urteil vom 11. Februar 2013, X ZB 8/12, GRUR 2013, 1210-1212 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren, Leitsatz 1.).

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_199

Die noch verbleibenden gleichlautenden Merkmale 1.6.2 und 4.6.2 finden ihre ursprüngliche Offenbarung in der NK2, S. 8, Z. 21-23. Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 3 erweist sich daher als zulässig.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_200

4.2 Die gleichlautenden Merkmale 1.6.1 bis 1.6.4 und 4.6.1 und 4.6.4 beschreiben auch die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln. So lehren letztere eine dynamische Rasteranzeige, bei der ein Zeitmaß, hier die Programmlänge, in ein korrespondierendes Längenmaß umgesetzt wird. Die gleichlautenden Merkmale 1.6.3 und 4.6.3 reflektieren auf einen Cursor als technisches Mittel, dessen Bewegung mit einer regelmäßigen Rasterung, dem Anspruchswortlaut nach reguläre Zellen, die den irregulären Zellen unterlegt werden, korrespondiert. Der bewegliche Cursor dient gemäß den gleichlautenden Merkmalen 1.6.4 und 4.6.4 schließlich dazu, eine gesamte irreguläre Zelle mittels eines herkömmlichen versetzten Schattens hervorzuheben.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_201

Die in Rede stehenden Merkmale lösen folglich im Hinblick auf die Koordinierung der Positionsauswahl zwischen dem sichtbaren Feld von Zellen mit unregelmäßiger Zelllänge (beinhaltend die Programmführungsinformation) mit dem unterlegten Feld von regelmäßigen Zellen (zur Kontrolle der Cursor-Bewegung) das technische Problem, dass die Cursor-Bewegung auf die regulären Zellen eingeschränkt wird, um plötzliche Schirmansichtsänderungen zu vermeiden. Der Cursor wird also anhand der regelmäßigen Zellen gesteuert.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_202

Damit geht die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 3 über eine ausschließliche Wiedergabe von Informationen als solche hinaus.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_203

4.3 Gegen die Ausführbarkeit, die gegen die Anspruchsfassung gemäß dem Hilfsantrag 3 seitens der Beklagten nicht mehr explizit geltend gemacht wurde, bestehen seitens des Senats keine Bedenken.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_204

4.4 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 und das System nach dem Patentanspruch 4 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 sind neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_205

Die Klägerin hat eingeräumt, dass der im Verfahren herangezogene Stand der Technik die Merkmale 1.6.1-1.6.4 und 4.6.1-4.6.4 zwar nicht aufweise, die in Rede stehenden Merkmale aber, ausgehend von dem aus der NK10 bekannten Fernsehprogrammführer dennoch dem Fachmann nahe gelegt seien. Ein darauf bezogener schlüssiger Vortrag ist seitens der Klägerin aber nicht erfolgt. Insbesondere konnte die Klägerin nicht aufzeigen, welche Veranlassung der Fachmann gehabt hätte, den einfachen listenartig und strukturierten Fernsehprogrammführer nach der NK10 mit einer regelmäßigen zellenartigen Struktur zu unterlegen und diese für eine Cursorsteuerung heranzuziehen, zumal ein Cursor in der NK10 explizit nicht einmal erwähnt wird. Auch für den Senat sind daher keine Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass der Gegenstand der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 3 zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt für den Fachmann naheliegend war (vgl. dazu auch BGH GRUR 2013, 1272 - Tretkurbeleinheit; Schulte/Voit, Patentgesetz, 9. Aufl., § 81 Rn. 150, 152, 153).

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_206

Das Streitpatent hat folglich Bestand, soweit es mit Hilfsantrag 3 zulässigerweise beschränkt verteidigt wird, da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe dieser Fassung entgegensteht. Insoweit ist die Klage daher abzuweisen.

III.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_207

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-11-26/5-ni-69-11-ep#rd_208

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.