Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 30.08.2005 – 33 W (pat) 133/00

33. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 133/00

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 12 649.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Baumgärtner und Kätker

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I. Die Anmelderin hat am 22. März 1995 folgende Wiedergabe der Marke als sonstige Markenform zur farbigen Eintragung in den Farben blau/gelb für eine Vielzahl von Waren der Klassen 1 bis 4, 6 bis 9, 16, 17, 19 und 24 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und der Anmeldung als Anlage folgende Markenbeschreibung beigefügt:

"Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Firmenfarben der Anmelderin, die in jeglichen denkbaren Formen benutzt werden, insbesondere für Verpackungen und Etiketten. Die genaue Bezeichnung der Farben ist wie folgt:

RAL 5015/HKS 47 – blau RAL 1016/HKS 3 - gelb." Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 2. Mai 2000 gemäß § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Farben seien grundsätzlich markenfähig im Sinne des § 3 Abs 1 MarkenG, da sie als Herkunftshinweis dienen könnten. Die angemeldete Marke genüge auch den Mindestanforderungen, die die Rechtsprechung an die Bestimmtheit der Wiedergabe und an die graphische Darstellbarkeit stelle. Der Farbmarke fehle aber - so hat die Markenstelle näher ausgeführt - jegliche Unterscheidungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2002 (GRUR 2002, 429) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Erfüllen als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters (einer Farbprobe) wörtlich benannt sowie nach einem anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, die Anforderungen an die Markenfähigkeit nach Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken? Ist eine solche sogenannte "(abstrakte) Farbmarke" im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie insbesondere a) b) c) ein Zeichen, zur herkunftskennzeichnenden Unterscheidung geeignet, graphisch darstellbar?“

Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 24. Juni 2004 (GRUR 2004, 858 – Heidelberger Bauchemie) auf die vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

"Als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, können eine Marke im Sinne von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken sein, sofern - feststeht, dass diese Farben oder Farbzusammenstellungen in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und - die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind".

Auch wenn eine Farbzusammenstellung die Voraussetzungen einer Marke im Sinne von Artikel 2 dieser Richtlinie erfüllt, muss die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde prüfen, ob die angemeldete Zusammenstellung die übrigen, u.a. in Artikel 3 derselben Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens, das die Eintragung beantragt, als Marke eingetragen werden zu können. Bei dieser Prüfung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens gehört, zu berücksichtigen. Dabei ist auch dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

Die Anmelderin beantragt nach der Wiederaufnahme des Verfahrens nunmehr sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie macht geltend, dass das eingereichte Muster den von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten Erfordernissen genüge, zumal bei dem Muster die beanspruchten Farben aneinander grenzten, also durchgehend miteinander verbunden seien. Auch das Verhältnis der Farben zueinander sei durch das Muster eindeutig bestimmt. Die ursprünglich eingereichte Markenbeschreibung stehe einer insoweit vorgenommenen Klarstellung nicht entgegen.

Soweit eine Klarstellung nicht in Betracht komme, hält es die Anmelderin trotz des Grundsatzes der Unveränderlichkeit der Marke nach Anmeldung und der hierzu vom Senat geäußerten Bedenken im vorliegenden Fall für gerechtfertigt, aus Gründen des Vertrauensschutzes und unter Berufung auf die Libertel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sowie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Farbmarke gelb/grün die Markenanmeldung durch eine "Konkretisierung" im Sinne des eingereichten Farbmusters (Aneinandergrenzen der beiden Farben) zu heilen. Die Anmelderin habe auf Grund der von ihr angegebenen Rechtsprechung und Literatur darauf vertrauen dürfen, dass abstrakte Farbkombinationen auch ohne Angaben zum Verhältnis der Farben zueinander graphisch darstellbar sind. Insbesondere nach der Anfrage des Europäischen Gerichtshofs beim Senat vom 8. Mai 2003 habe sie davon ausgehen können, dass der Europäische Gerichtshof eine abstrakte Farbkombinationsmarke auch ohne nähere Angaben zum Verhältnis der Farben zueinander als grundsätzlich schutzfähig ansehe. Wenn der Europäische Gerichtshof 9 1/2 Jahre nach dem Tag der Anmeldung eine in Deutschland verfestigte Rechtspraxis in Frage stelle, sei der Anmelderin zuzugestehen, die Markenanmeldung durch eine Art "Disclaimer" näher zu konkretisieren und sie somit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entsprechend zu heilen. Die Interessen Dritter würden durch eine derartige Heilung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Denn im Unterschied zur ursprünglich angemeldeten Marke, die gegebenenfalls von Dritten im Rahmen einer Ähnlichkeitsrecherche ermittelt worden sei, stelle die beantragte Konkretisierung der Marke ein Minus dar. Der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke werde nicht verletzt, weil die beantragte Konkretisierung keine Veränderung der Wiedergabe der Marke erfordere. Außerdem macht die Anmelderin sich die Begründung einer Entscheidung des 28. Senats (Mitt. 2000, 114 = BPatGE 42, 7) zu eigen, wonach keine unzulässige Änderung des Anmeldungsgegenstandes vorliege, wenn angesichts der Probleme bei der Einführung neuer Markenformen eine ursprünglich als Bild- und als dreidimensionale Marke angegebene Anmeldung als Positionierungsmarke zugeordnet werde, sofern sich die Wiedergabe der Marke nicht ändert und sich die begriffliche Zuordnung zu einer anderen Markenform erst im Zeitpunkt nach der Anmeldung entwickelt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse der §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 MarkenG entgegen. Unter Berücksichtigung des in der vorliegenden Sache ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs fehlt der angemeldeten Marke die graphische Darstellbarkeit, mithin die Markenfähigkeit.

1. Auszugehen ist von der Marke, wie sie ursprünglich der Anmeldung zugrundegelegt war. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich festgestellt (vgl. EuGH aaO S.859 Rdz 34), dass die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrerer Farben oder die Nennung zweier oder mehrerer Farben "in jeglichen denkbaren Formen", wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht die – für die graphische Darstellung – erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit aufweist.

Schon allein deshalb muss dem Eintragungsbegehren der Erfolg versagt bleiben.

2. Soweit die Anmelderin nunmehr im Wege der Klarstellung den von dem Europäischen Gerichtshof geäußerten Bedenken Rechnung trägt oder durch weitere Konkretisierungen begegnen will, handelt es sich um eine nachträgliche Änderung des Anmeldegegenstandes, die nicht zulässig ist.

a. Auch im Rahmen der begehrten Klarstellung ist davon auszugehen, dass der Anmeldegegenstand durch die beigefügte Beschreibung in der Weise erläutert war, dass Schutz für die Farben in jeglichen denkbaren Formen beantragt werde. Da die Beschreibung in zulässiger und zugleich verbindlicher Weise die graphische Darstellung der angemeldeten Marke ergänzt (vgl. § 12 Abs 3 MarkenV, EuGH GRUR 2003, 604, 608 Rdz 68 - Libertel; Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 3 Rdn 45f), ist damit der Anmeldegegenstand bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in spezifischer Weise definiert. Eine Klarstellung dieses Anmeldegegenstandes kommt – wie dies etwa in dem von der Anmelderin zitierten Fall "Positionierungsmarke" (BPatG Mitt. 2000, 114) zugelassen wurde – nur in Betracht, wenn gleichwohl ersichtliche Unklarheiten oder widersprüchliche Angaben vorliegen, die insbesondere mehrere Deutungen zulassen (vgl. Ströbele/Hacker aaO § 32 Rdn 20). So waren im Fall "Positionierungsmarke" zwei Markenkategorien gleichzeitig angegeben (Bild- und dreidimensionale Marke), ein Umstand, der eine spätere Klarstellung erforderte. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin demgegenüber von Anfang an in unzweideutiger Weise festgelegt, dass die Farben der Anmeldung in jeglichen denkbaren Formen benutzt (und dementsprechend beansprucht) würden. Eine dieser Festlegung zuwiderlaufende "Klarstellung" (insbesondere zum Verhältnis der Farben zueinander) scheidet daher aus.

b. Ebenso wenig kann hier die von der Anmelderin angestrebte "Konkretisierung" zugelassen werden. Soweit sich die Anmelderin hierzu auf das "Libertel"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (aaO) beruft, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Europäische Gerichtshof im Fall "Libertel" lediglich eine spätere (widerspruchsfreie) sprachliche Beschreibung der durch ein Muster wiedergegebenen Farbe Orange als zulässig angesehen hat (EuGH aaO Rdz 38). Demgegenüber begehrt die Anmelderin vorliegend die Ersetzung der ursprünglichen durch eine inhaltlich anderslautende sprachliche Beschreibung. Auch wenn die Anmelderin in einer neuen Beschreibung die beiden beanspruchten Farbtöne in ihrer farblichen Ausgestaltung als solche bestehen lässt, so verändert sie durch die vorgesehene Konkretisierung die ursprünglich angemeldete Marke in der Weise, dass sie ihr eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten (dh Möglichkeiten, die beiden Farben anzuordnen oder räumlich miteinander zu kombinieren) nimmt. Die damit verbundene Einschränkung stellt zweifellos eine Änderung dar. Einer derartigen inhaltlichen Änderung der Beschreibung steht jedoch der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke entgegen. Dieser Grundsatz, der im Gemein-schaftsmarkenrecht eine ausdrückliche Regelung gefunden hat (vgl. Art 44 Abs 2, Art 48 Abs 1 GMV; zu dem Fall einer unzulässigen "Einschränkung" einer Farbmarke s.a. HABM, 4. Beschwerdekammer, Abl. HABM 2003, 2290), ist im deutschen Markenrecht schon frühzeitig entwickelt worden (vgl. ua Rhenius, Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, 2. Aufl 1908 S.20).

Während anfänglich unwesentliche Änderungen im Eintragungsverfahren noch zugelassen wurden (vgl. Patentamt BlPMZ 1934, 84), hat sich die Praxis hierzu seit der Mitte des 20. Jahrhunderts verschärft. Ein Warenzeichen ist danach bereits von seiner Anmeldung an eine unteilbare und unveränderliche Einheit; daher sei die Streichung eines Bestandteils eines zusammengesetzten Warenzeichens bereits von seiner Anmeldung an unzulässig. Denn die Streichung eines Teiles eines zusammengesetzten Zeichens würde im Ergebnis die Schaffung eines neuen Zeichens bedeuten, bezüglich dessen nicht übersehen werden könne, ob es in bestehende Rechte Dritter eingreife (BGH GRUR 1958, 185, 186 – Wyeth). Diese Grundsätze des "Wyeth"-Urteils sind insbesondere unter dem Aspekt des Schutzes von zwischenzeitlich entstandenen Rechten Dritter bis in die Gegenwart beibehalten worden (vgl ua BGH GRUR 2001, 239 – Zahnpastastrang, GRUR 2004, 502f – Gabelstapler II, Fezer Markenrecht 3. Aufl § 39 Rdn 10, Ströbele/Hacker aaO § 32 Rdn 19ff, § 45 Rdn 8). Bei der gebotenen konsequenten Anwendung dieses Grundsatzes scheidet die von der Anmelderin vorgesehene Konkretisierung – unabhängig davon, ob darin, wie der 28. Senat des Bundespatentgerichts angenommen hat (28 W (pat) 244/96, Beschluss vom 2. Februar 2005 – grün/gelb 2), bereits ein Wechsel in der Markenkategorie zu erblicken ist - aus. Dem steht nicht entgegen, dass die „konkretisierte“ Marke mit der nun näher eingegrenzten räumlichen Beziehung der beiden Farben bereits in der theoretischen Vielzahl der ursprünglich beanspruchten Gestaltungsmöglichkeiten mit enthalten war. Denn würden Konkretisierungen dieser Art zugelassen, dann hätte dies zur Folge, dass bei gleichbleibender Priorität Monopolrechte geheilt würden, aus welchen wegen fehlender Markenfähigkeit bisher Rechte nicht wirksam hergeleitet werden konnten. Dass dadurch Rechte Dritter beeinträchtigt werden können, liegt auf der Hand. Insbesondere würde der Inhaber einer solchen (geheilten) Marke aber auch dadurch über Gebühr bevorzugt, als er in die Lage versetzt würde, seine Marke im Zuge der Konkretisierung an die Gestaltung der Produkte von Wettbewerbern anzupassen und so mit größeren Erfolgschancen gegen diese vorzugehen. Genau das liefe indessen den Erwägungen zuwider, die zu dem erwähnten Grundsatz der Unveränderlichbarkeit der Marke geführt haben.

Gerade bei abstrakten Farbmarken besteht in besonderer Weise die Gefahr, dass eine Konkretisierung ein "neues Zeichen" i.S.d. "Wyeth" - Entscheidung schafft, das in Rechte Dritter eingreifen kann. Es ist sogar davon auszugehen, dass häufig allenfalls die konkretisierte Farbkombination in ihrer Verwendung vom Verkehr überhaupt als Marke aufgefasst wird. Denn die Verbraucher sind es nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2004, 151, 154, li.Sp. – Farbmarkenverletzung unter Hinweis auf EuGH aaO - Libertel). Je mehr eine Farbe oder Farbkombination also konkretisiert wird, sei es durch Anordnung der Farben, Anbringung nur auf bestimmten Gegenständen, Hinzutreten von Konturen, sonstigen grafischen Gestaltungselementen oder gar Wortelementen usw., umso eher wird der Verkehr darin überhaupt erst eine Marke sehen. Im vorliegenden Fall kann die von der Anmelderin gewünschte durchgehende Verbindung der beiden Farben als aneinander grenzend also dazu führen, dass der Verbraucher erst in der so konkretisierten Farbzusammenstellung überhaupt einen betrieblichen Herkunftshinweis erblickt. Damit könnten aus der konkretisierten Farbmarke Verbietungsrechte gegenüber Farbverwendungen Dritter auch in Fällen geltend gemacht werden, bei denen dies mit der ursprünglich beantragten abstrakten und konturlosen Farbmarke (selbst bei unterstellter Zulässigkeit) nicht möglich gewesen wäre. Die beantragte Konkretisierung der angemeldeten Farbzusammenstellung muss daher einen Verstoß gegen Grundsatz der Unabänderlichkeit der Marke darstellen.

3. Der von der Anmelderin geltend gemachte Vertrauensschutz steht der Verneinung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht entgegen. Aus dem das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich zwar, dass jeder Verfahrensbeteiligte auf ein faires Verfahren, insbesondere auf die Richtigkeit und Vollständigkeit amtlicher Feststellungen vertrauen und diese zur Grundlage seines Handelns machen darf, ohne dass er einen Rechtsverlust erleidet (vgl. Schulte, PatG 7. Aufl vor § 34 Rdn 330 mwN). Dabei kann sich jeder Anmelder darauf verlassen, dass ihm grundsätzlich ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Eintragung der von ihm angemeldeten Marke in das Register zusteht (§ 33 Abs 2 S 1 MarkenG), sofern die erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Von dem Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen und einem dementsprechend bestehenden Eintragungsanspruch konnte die Anmelderin jedoch an dem insoweit maßgeblichen Anmeldetag (22. März 1995) nicht mit der nötigen Sicherheit ausgehen. Zwar hatte der Gesetzgeber in dem seit dem 1. Januar 1995 geltenden § 3 Abs 1 MarkenG bestimmt, dass als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden können. Die Frage, ob Farben - unabhängig von bildlich sichtbaren zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen - abstrakt als solche geschützt und als Marke eingetragen werden können, war aber heftig umstritten (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 22.Januar 2002 aaO S. 432 mwN). In dem vom Deutschen Patentamt veröffentlichten Merkblatt "Wie melde ich eine Marke an?" (BlPMZ 1994 Sonderheft S. 195) war die Eintragbarkeit von Farben als solchen nicht angesprochen worden; so wurden unter der Rubrik "Was ist eine Marke?" als mögliche Kennzeichen lediglich "nicht nur Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, sondern auch Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen" aufgeführt. Die damals von vornherein zurückhaltende Handhabung der Eintragung konturloser Farben durch das Deutsche Patentamt fand dann alsbald ihren Niederschlag in der "Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen" vom 27. Oktober 1995, in welcher ausdrücklich angekündigt wurde, dass bis zu einer abschließenden Klärung durch die Rechtsprechung davon ausgegangen werde, dass Zeichen, die hinsichtlich ihrer Form nicht bestimmt seien, keine Markenfähigkeit besäßen, weil sie keine "Aufmachung" i.S. des § 3 Abs 1 MarkenG darstellten (BlPMZ 1995, 378, 379).

Eine Gesamtbetrachtung all dieser Umstände vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass sich – insbesondere durch entsprechende Feststellungen oder Mitteilungen des Deutschen Patentamts – zugunsten der Anmelderin ein ausreichender, schützenswerter Vertrauenstatbestand gebildet hat. Allen Beteiligten war seinerzeit vielmehr bewußt, dass im Hinblick auf den Schutz von Farbzusammenstellungen "Neuland" betreten würde.

Auch die von der Anmelderin erwähnten späteren Ereignisse vermögen einen Vertrauensschutz nicht zu begründen. Zum einen können sie für die Anmeldung der beanspruchten Marke nicht als ursächlich angesehen werden. Zum anderen handelte es sich, solange der Europäische Gerichtshof nicht abschließend die hier maßgebliche Auslegungsfrage beantwortet hatte, um Zwischenstationen eines notwendigen, wenn auch langwierigen Klärungsprozesses. Hierzu gehörte insbesondere auch die von der Anmelderin zitierte "Farbmarke gelb/grün"- Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2001 (GRUR 2002, 427), die weder für die Anmeldung noch für die Beschwerdeeinlegung ursächlich geworden sein konnte. Weder die Dauer des Verfahrens noch die Anfrage des Kanzlers des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, ob im Hinblick auf das "Libertel"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs das Vorabentscheidungsersuchen aufrecht erhalten werde, sind im übrigen geeignet, den von der Anmelderin geltend gemachten Vertrauensschutz zu begründen.

Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die Frage, ob die Änderung einer Marke im Eintragungsverfahren auch dann gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke verstößt, wenn die Änderung in einer aus einer theoretischen Vielzahl von Gestaltungen ausgewählten Konkretisierung besteht, wenn also die geänderte Marke in der ursprünglichen Marke bereits (technisch) "mit enthalten" war, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Zudem versuchen offenbar viele Anmelder abstrakter Farbkombinationen, deren Verfahren bisher ausgesetzt worden sind, im Anschluss an das Urteil "Heidelberger Bauchemie" die darin gestellten Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit nunmehr (nachträglich) mit einer Konkretisierung zu erfüllen. Die 2. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt scheint eine nachträgliche "Präzisierung" einer aus der Kombination der Farben blau und rot (Verteilung und Verhältnis der Farben zueinander "50:50") bestehenden Marke dahingehend akzeptiert zu haben, dass die Farben horizontal übereinander verlaufend (als Streifenformat) gebildet werden (vgl. HABM GRUR 2005, 598, Ziff. 16. u. 17). Jedenfalls aus dem veröffentlichten Auszug der Entscheidung kann nicht entnommen werden, ob und inwieweit die Kammer das in Art. 44 Abs. 2, 48 Abs. 1 GMV zum Ausdruck kommende Verbot der Änderung der Marke in ihre Erwägungen mit einbezogen hat. Auch wenn diese Entscheidung zum Gemeinschaftsmarkenrecht ergangen ist, so zeigt sie, dass sich ein Bedürfnis nach Vereinheitlichung der Rechtsprechung abzeichnet. Winkler Baumgärtner Kätker Cl