Rechtsprechung / BPatG / 32. Senat / 2005
BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 32 W (pat) 98/02
32. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 98/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache … BpatG 152 (KoF)
betreffend die Marke 398 63 879 werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 32. Senats des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 2004 von der Markeninhaberin den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 2.094,60 € - in Worten: zweitausendundvierundneunzig 60/100 EURO - festgesetzt.
Hiervon erhält analog § 100 ZPO jede Antragstellerin € 1.047,30. Der zu erstattende Betrag ist vom 10. Mai 2005 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und MarkenG § 71 Abs 5 die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
G r ü n d e
I Mit Beschluss des 32. Senats des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 2004 wurden ua die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Markeninhaberin auferlegt. Vom selben Senat wurde mit Beschluss vom 9. März 2005 der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren au € 40.000,00 festgesetzt.
Die Antragstellerinnen haben Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe von € 2.094,60 geltend gemacht. Hierzu hat sich die Markeninhaberin trotz ausreichender Fristsetzung nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
II 1) 10/10 Prozessgebühr gemäß BRAGO § 9, § 11, § 31 Abs 1 Nr 1, § 66, RVG § 61 (Wert: 40.000,00 €) 2) 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß aaO, § 6 Abs 1 Satz 1 3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26 € € € 902,00 270,60 20,00 Summe. € 2.094,60 III Die Markeninhaberin hat den Antragstellerinnen somit Kosten in Höhe von 2.094,60 € Hiervon erhält analog § 100 ZPO jede Antragstellerin € 1.047,30. zu erstatten.
Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 10. Mai 2005, dem Tag des Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus MarkenG § 71 Abs 5 und ZPO § 104 Abs 1 Satz 2. München, 22. Juni 2005 gez. Unterschrift Pr