§ 104 Änderung der Kollektivmarkensatzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/104#abs-1 (1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Kollektivmarkensatzung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/104#abs-2 (2) Im Falle einer Änderung der Kollektivmarkensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/104#abs-3 (3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung im Register eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/104#abs-4 (4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Kollektivmarkensatzungen eingereicht werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 104 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "VERO CUOIO" (IR-Kolletivmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Geltung von Vorschriften des Markengesetzes für international registrierte Kollektivmarken - Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem DPMA grundsätzlich mitzuteilen, ansonsten entfaltet die geänderte Satzung mangels Publizität keinerlei Wirkung gegenüber Nichtverbandsmitgliedern - zum Löschungsantragsrecht durch analoge Anwendung von § 105 Abs 1 Nr 3 MarkenG - § 106 MarkenG betrifft nur Fälle, in denen die Markensatzung bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Kollektivmarke fehlerhaft war
- OLG Stuttgart, 27.06.2019 – 2 U 143/18
- BPatG, 13.12.2006 – 26 W (pat) 312/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.