Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 104 Änderung der Kollektivmarkensatzung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/104#abs-1 (1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Kollektivmarkensatzung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/104#abs-2 (2) Im Falle einer Änderung der Kollektivmarkensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/104#abs-3 (3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung im Register eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/104#abs-4 (4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Kollektivmarkensatzungen eingereicht werden.

§ 103 § 105