Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2002

BPatG Urteil vom 13.03.2002 – 4 Ni 43/99 (EU)

4. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 13. März 2002 …

In der Patentnichtigkeitssache 4 Ni 43/99 (EU)

(Aktenzeichen) …

betreffend das europäische Patent 0 396 924 (DE 590 06 340)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork und der Richterin Schuster

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 8000.- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe§

Die auswärtige Klägerin ist, nachdem ihre Inlandsvertreter das Mandat niedergelegt haben, der Aufforderung, einen neuen Inlandsvertreter zu bestellen, nicht nachgekommen. Die Klage ist damit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PatG unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Dr. Schwendy Winklharrer Küstner Bork Schuster Be