§ 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 570
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2024 – L 7 KO 8/21 (KR)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2023 – L 7 KO 21/20 (KR)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2021 – L 7 KO 7/18 (KR)
- LAG Düsseldorf, 05.06.2024 – 12 Sa 517/23Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 05.06.2024 – 12 Sa 512/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.06.2026 – IV R 36/23(Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst)
- OLG Köln, 09.04.2026 – 19 SchH 28/25
- LAG Düsseldorf, 04.03.2026 – 12 SLa 330/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.