§ 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
Stand: 10.06.2019
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
Wird zitiert von 598 Entscheidungen zu § 293 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender BetriebsratsbeschlussZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2024 – L 7 KO 8/21 (KR)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2023 – L 7 KO 21/20 (KR)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2021 – L 7 KO 7/18 (KR)
- LAG Düsseldorf, 05.06.2024 – 12 Sa 517/23Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 05.06.2024 – 12 Sa 512/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 11.06.2026 – IV R 36/23(Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst)
- BAG, 02.06.2026 – 1 AZR 166/25Stufenklage - Auskunftsanspruch - Insolvenzsozialplan
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