Gesetze / Rechtspflegergesetz

RPflG

§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

§ 9 § 11