§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
Stand: 10.06.2019
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 10 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.11.2007 – 2 BvR 1849/07Zitiert von 7
- BGH, 15.11.2018 – V ZB 71/18Ablehnung eines Rechtspflegers: Heilung eines Verstoßes gegen die Wartepflicht bei nicht erledigtem BefangenheitsgesuchZitiert von 6
- BGH, 05.03.2009 – V ZA 26/08Zitiert von 1
- BGH, 21.10.2010 – V ZB 210/09Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Grundlagen eines AblehnungsgrundesZitiert von 50
- BGH, 10.12.2009 – V ZB 111/09Zitiert von 4
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 7/05Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – V ZR 205/25Anhörungsrüge: Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Ablehnungsgesuch gegen eine Rechtspflegerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Recklinghausen, 12.01.2026 – 42 F 187/14
- BGH, 06.08.2025 – VIII ARZ 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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