Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 17.06.2025 – X ZB 1/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:170625BXZB1.25.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zb-1-25#rd_1

I. Der als Gegenvorstellung und Wiedereinsetzungsantrag überschriebene Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge auszulegen, da der Kläger unter Verweis auf Art. 103 Abs. 1 GG inhaltlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die Fortsetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens anstrebt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zb-1-25#rd_2

Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zb-1-25#rd_3

Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang auch die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO von der Partei selbst erhoben werden (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15/14 Rn. 2; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zb-1-25#rd_4

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zb-1-25#rd_5

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden. Derartige Verstöße hat der Kläger nicht dargetan; sie liegen auch ersichtlich nicht vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zb-1-25#rd_6

Der Senat hat die Ausführungen des Klägers, insbesondere auch in den Schreiben vom 10. und 25. März 2025 zur Kenntnis genommen und diese lediglich einer von der Rechtsauffassung des Klägers abweichenden Würdigung zugeführt. Das Schreiben vom 12. Mai 2025, das bei Beschlussfassung noch nicht vorlag, enthält lediglich eine Sachstandsanfrage.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zb-1-25#rd_7

Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Bacher Deichfuß Kober-Dehm
Rensen von Pückler