Gesetze / Rechtspflegergesetz

RPflG

§ 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/27#abs-1 (1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/27#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.

§ 26 § 28