Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 20.08.2026 – 3 StR 199/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200826B3STR199.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Dezember 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_2

Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_3

1. Nachdem die spätere Geschädigte eine Beziehung mit dem Angeklagten beendet und er dies nicht akzeptiert hatte, fasste er aufgrund seiner Eifersucht und seines Besitzdenkens den Plan, sie zu töten, sollte sie die Beziehung mit ihm nicht wieder aufnehmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_4

Am Morgen des 13. Mai 2025 begab sich der Angeklagte zur Wohnung der Geschädigten. Hierbei führte er ein etwa 32 cm langes Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm mit sich, das er verdeckt am Körper trug. Sie öffnete ihm und er betrat ihre Wohnung. Sogleich versuchte er, sie zu küssen, was sie abwehrte. Auf ihre Aufforderung, dies zu unterlassen, presste er beide Hände fest um ihr Gesicht, wogegen sie sich ebenfalls wehrte. Anschließend fielen beide auf eine auf dem Boden liegende Matratze. Spätestens jetzt fasste er den Entschluss, seinen Tatplan umzusetzen, sie zu töten. Er ergriff sein Messer und stach aus Besitzdenken und unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit in rascher Folge von oben aus stehender Position mehrfach auf ihren Oberkörper ein. Sie versuchte wiederholt, zunächst erfolglos, ihm das Messer abzunehmen. Bei einem weiteren Versuch, das Messer zu ergreifen, fiel es ihm aus der Hand und zu Boden. Er versuchte, es aufzuheben. Sie konnte es jedoch schneller ergreifen und steckte es unter die Matratze, auf der sie sich weiterhin befand. Er erkannte, dass er keine hinreichenden Zugriffsmöglichkeiten mehr auf das Messer hatte und sie daher nicht ohne zeitliche Zäsur töten könnte. Er rief: „Nein, nein, nein!“ und lief aus der Wohnung. Anschließend verständigte er telefonisch den Notruf der Polizei, die wenig später am Tatort eintraf. Die Geschädigte erlitt durch die Tat mindestens 13 Stich- bzw. Schnittverletzungen im Bereich ihres Oberkörpers. Aufgrund ihrer lebensgefährlichen Verletzungen musste sie notoperiert werden, wodurch sie gerettet werden konnte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_5

2. In rechtlicher Hinsicht hat die Strafkammer das Tatgeschehen als versuchten Mord gemäß § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, Gruppe 2 Variante 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gewertet. Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB hat sie verneint, da dieser fehlgeschlagen sei. Der Angeklagte habe erkannt, dass er keine hinreichenden Zugriffsmöglichkeiten mehr auf das Messer gehabt habe, nachdem die Geschädigte dieses unter die Matratze gesteckt habe. Er habe sie daher ohne zeitliche Zäsur nicht mehr töten können. Im Rahmen einer Hilfserwägung hat das Landgericht auch die Freiwilligkeit des Rücktritts verneint. Der Angeklagte sei aufgrund des Dazwischentretens der Geschädigten zur Fortführung des Angriffs nicht mehr in der Lage gewesen.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_6

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die einen etwaigen Rücktritt betreffenden Feststellungen sind nicht rechtsfehlerfrei belegt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_7

1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_8

Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen dabei nicht zwingend zu sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen allerdings erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht bloße Vermutungen sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f. mwN).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_9

2. Hieran gemessen ist die Feststellung, der Angeklagte habe keine Möglichkeit mehr gehabt, an das Messer zu gelangen, nachdem die Geschädigte es unter die Matratze gesteckt habe, nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Die Beweiswürdigung erweist sich insoweit als lückenhaft. Nach den konkreten Umständen erschließt es sich ohne weitere Ausführungen bereits nicht, warum der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, das unter der Matratze befindliche Messer zu ergreifen, zumal die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits schwer verletzt war.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_10

Ferner ist die Vorstellung des Angeklagten, das Messer nicht mehr erlangen und die Tat nicht ohne zeitliche Zäsur verwirklichen zu können, nicht belegt. Soweit die Strafkammer im Rahmen ihrer äußerst knappen Beweiswürdigung allein auf seinen Ausruf „Nein, nein, nein!“ abstellt, wird nicht näher erläutert, dass sich dieser auf die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf das Messer bezieht. Andere, hier nicht fernliegende, Deutungsmöglichkeiten seiner Äußerung werden ebenso wenig erwogen wie der Umstand, dass der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss den Notruf der Polizei verständigte und damit Rettungsbemühungen entfaltete.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_11

3. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung den Angeklagten nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts schuldig gesprochen hätte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-20/3-str-199-26#rd_12

4. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes hat hiernach keinen Bestand. Dies zieht die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB nach sich. Der Aufhebung unterliegen auch sämtliche Feststellungen, um dem neuen Tatgericht hinreichende und in sich stimmige neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

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