Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 29.07.2026 – XII ZB 171/26
12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290726BXIIZB171.26.0
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Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 16. März 2026 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 4. Juni 2025 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe§
I.
Die 99-jährige Betroffene leidet altersbedingt an verschiedenen körperlichen Gebrechen und an kognitiven Einschränkungen. Im Jahr 2013 hatte sie ihrem Pflegesohn, dem Beteiligten zu 4, eine Vorsorgevollmacht erteilt. Zudem errichtete sie eine Betreuungsverfügung, wonach der Beteiligte zu 4, soweit eine Betreuung erforderlich sein sollte, zum Betreuer zu bestellen sei. Das Amtsgericht hat eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis angeordnet und den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer sowie die Beteiligte zu 3 zur beruflichen Verhinderungsbetreuerin bestellt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und den Beteiligten zu 4 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Heimplatzangelegenheiten bestellt sowie den Aufgabenkreis der Beteiligten zu 1 und 3 entsprechend auf die Bereiche der Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und ähnlichen Institutionen, Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post, Grundstücksangelegenheiten und deren grundbuchrechtliche Erledigungen sowie Vermögensangelegenheiten beschränkt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie das Ziel verfolgt, die Einrichtung einer Betreuung abzuwenden bzw. hilfsweise die Bestellung allein des Beteiligten zu 4 zum Betreuer zu erreichen.
II.
Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 und 3 zum Betreuer bzw. zur Verhinderungsbetreuerin der Betroffenen richtet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die weitergehende, auf Abwendung der Einrichtung einer Betreuung gerichtete Rechtsbeschwerde bleibt dagegen ohne Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung hat bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand.
a) Die von der Rechtsbeschwerde gegen die Einrichtung der Betreuung gerichteten Rügen greifen allerdings nicht durch.
Die Betroffene hat sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde mit ihrer Beschwerde sowohl nach dem Wortlaut des für sie von der vorinstanzlich tätigen Verfahrensbevollmächtigten gestellten Beschwerdeantrags als auch nach der Beschwerdebegründung nicht gegen die Einrichtung einer Betreuung als solche gewandt, sondern ausdrücklich nur gegen die Bestellung anderer Personen als des Beteiligten zu 4 zum Betreuer. Das Rechtsmittel war damit auf die Betreuerauswahl beschränkt, was eine zulässige Teilanfechtung der die Einrichtung der Betreuung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse 18. März 2026 - XII ZB 409/25 - juris Rn. 4 und vom 5. November 2025 - XII ZB 396/25 - FamRZ 2026, 311 Rn. 4 mwN).
Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerde hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Betreuerauswahl zu befinden. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf daher allein insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist. Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren war somit - unbeschadet der Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Widerruf der Vorsorgevollmacht und einem daraus folgenden Betreuungsbedarf - nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben, sondern ausschließlich die Frage der Betreuerauswahl. Die auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung bezogenen Verfahrensrügen gehen daher ins Leere (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 553/17 - FamRZ 2018, 1192 Rn. 9 f. mwN).
b) Dagegen beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Erfolg, dass dem Verfahrenspfleger keine Gelegenheit zur Teilnahme an der persönlichen Anhörung der Betroffenen gegeben worden ist.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherzustellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn das Gericht vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen bzw. diesen an der persönlichen Anhörung zu beteiligen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442/22 - FamRZ 2023, 1310 Rn. 11 und vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356 Rn. 8 f.).
bb) Daran gemessen leidet das Beschwerdeverfahren an einem durchgreifenden Verfahrensfehler, weil dem vom Amtsgericht im Abhilfeverfahren nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG bestellten Verfahrenspfleger keine Gelegenheit zur Teilnahme am Anhörungstermin gegeben worden ist.
Das Beschwerdegericht hat versäumt, den Verfahrenspfleger zum Anhörungstermin zu laden und ihm damit Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben, und die Betroffene hierdurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Ausnahmefall, dass die Notwendigkeit der Beteiligung eines Verfahrenspflegers nicht vor der Anhörung erkennbar war, liegt offensichtlich nicht vor. Die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin war insbesondere auch nicht deshalb verzichtbar, weil die Betroffene im Beschwerdeverfahren von einer Verfahrensbevollmächtigten vertreten war (vgl. § 276 Abs. 5 FamFG). Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht aufgehoben ist, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Zwar bedarf ein Betroffener, der im Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten ist, regelmäßig nicht mehr der Hilfe und Unterstützung eines Verfahrenspflegers. § 276 Abs. 4 FamFG sieht allerdings für Fälle, in denen ein Betroffener für die Vertretung im Verfahren durch die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten selbst Sorge getragen hat, lediglich vor, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers aufgehoben werden soll. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift wird dem Gericht die Möglichkeit gegeben, in atypischen Fällen für eine ordnungsgemäße Vertretung des Betroffenen zu sorgen, wenn diese durch den von ihm bestellten Bevollmächtigten nicht gewährleistet erscheint. Denn anders als ein Verfahrensbevollmächtigter nimmt der Verfahrenspfleger eine eigenständige Verfahrensrolle ein, die auf die Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen beschränkt ist, und er ist nicht an Weisungen und Wünsche des Betroffenen gebunden. Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht durch das Betreuungsgericht aufgehoben ist, bleibt er deshalb auch dann, wenn der Betroffene einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt hat, Verfahrensbeteiligter mit sämtlichen damit verbundenen Rechten (Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 570/19 - FamRZ 2020, 1123 Rn. 12 mwN).
2. Der angefochtene Beschluss kann daher insoweit keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 FamFG). Dagegen ist die weitergehende Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene die Einrichtung der Betreuung als solche abzuwenden versucht, zurückzuweisen, weil die Sache dem Senat insoweit wegen der Beschränkung der Beschwerde auf die Betreuerauswahl nicht zur Entscheidung angefallen ist.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Nedden-Boeger Müller Pernice Recknagel