Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2026

BGH Urteil vom 28.07.2026 – VIa ZR 151/23

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280726UVIAZR151.23.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend die deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2 und 5 zu dessen Nachteil erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im September 2014 von der Beklagten einen neuen Mercedes-Benz B 200 CDI, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_2

Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und deren Annahmeverzugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 5) begehrt. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_5

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB. Er habe nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen überhaupt in seinem Fahrzeug verbaut seien; jedenfalls lasse sich dem Vortrag des Klägers ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht entnehmen. Er habe insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Abgasreinigung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nur in einem Temperaturbereich von 17˚C bis 30˚C aktiv sei. Es sei von der Behauptung der Beklagten auszugehen, dass die Abgasreinigung auch noch bei zweistelligen Minustemperaturen stattfinde. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften. Überdies gebe es - wie erwähnt - auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_7

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_9

a) Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_10

b) Revisionsrechtlich ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt sind. Insbesondere scheitert ein Anspruch auf den Differenzschaden nicht daran, dass der bereits erstinstanzlich gehaltene klägerische Vortrag zum Temperaturbereich der reduzierten Abgasrückführung nicht hinreichend substantiiert ist. Nach den insoweit geltenden Grundsätzen ist dieser Vortrag nicht ins Blaue hinein gehalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 13 ff.).

III.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_11

Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/via-zr-151-23#rd_12

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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