Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 14.07.2026 – 5 StR 178/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726B5STR178.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Dezember 2025, auch soweit es den Mitangeklagten R. betrifft, im Ausspruch zur Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass

- gegen den Angeklagten A. ein Betrag von 2.023 Euro,

- gegen den Angeklagten E. ein Betrag von 746,24 Euro und

- gegen den Mitangeklagten R. ein Betrag von 2.203 Euro

eingezogen ist, wobei die Angeklagten A. und R. in Höhe eines Betrages von 1.163 Euro als Gesamtschuldner haften. Der weitergehende Ausspruch entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/5-str-178-26#rd_1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge je zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten R. hat es wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegenüber allen Angeklagten als Gesamtschuldner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.725,77 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben - gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten R. - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/5-str-178-26#rd_2

1. Die Nachprüfung des Urteils hat einen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler allein hinsichtlich des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ergeben. Die festgesetzte Höhe des Einziehungsbetrags findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Zwar lässt sich diesen im Zusammenhang noch entnehmen, dass die bei allen Angeklagten im Verlauf des Tatgeschehens - teilweise in gemeinsamer Verfügungsgewalt - aufgefundenen Bargeldbeträge jeweils aus dem Handel mit Betäubungsmitteln herrührten, welchen die Angeklagten als Mitglieder einer Bande betrieben. Anders als vom Landgericht angenommen, unterlag der Wert dieser Taterträge zwar nicht der erweiterten Einziehung nach §§ 73a, 73c StGB, aber derjenigen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB. Jedoch summieren sich die erlangten Gelder für jeden Angeklagten auf eine andere Summe, die bei keinem die ausgeurteilte Höhe erreicht (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat hat daher den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. Dies war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden, für dieselbe Tat als Mittäter verurteilten und demselben Einziehungsausspruch unterworfenen Mitangeklagten R. zu erstrecken.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/5-str-178-26#rd_3

2. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.

Gericke Mosbacher Köhler
Resch Werner