Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 14.09.1993 – 5 StR 283/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 14. September 1993 in der Strafsache
gegen
Helmuth Hagen K 6 HEHE | cus Beim, dort geboren m. m 1944,
wegen Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Harms
Häger
Nack
als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht ke iin.
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEEEEEn. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus (EEE, Rechtsanwältin BB aus ED, Rechtsanwalt Ep zus EEEEEE>
als Verteidiger,
Justizangestellte m»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
„Ab.
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung (Gebrauchen von unechten Urkunden) unter Einbeziehung von Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafe hier: zwei Jahre und drei Monate) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
A.
Die Verfahrensrügen versagen.
Die Rüge, es hätten an der Hauptverhandlung befangene Richter mitgewirkt, ist jedenfalls unbegründet. Sie stützt sich auf Auseinandersetzungen zwischen Richtern und Verteidigern in einem vorangegangenen Verfahren. Eine Voreingenommenheit der Richter gegenüber dem Angeklagten ergibt sich aus diesem Tatsachenvortrag nicht.
II.
Die auf eine Verletzung des § 147 StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Sie wird daraus hergeleitet, daß Akten, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, den Verteidigern nicht ausgehändigt worden seien. Die Einsicht auf der Geschäftsstelle stand den Verteidigern frei. Ein Anspruch auf Aushändigung der Beweismittel bestand nicht.
III.
Die Rüge, der Zeuge The hätte nach Unterbrechung seiner Aussage erneut vernommen werden müssen, scheitert schon daran, daß ein Beweisamtrag nicht gestellt worden ist. Eine weitere Vernehmung drängte sich nicht auf.
IV.
Die Rüge, nach Verlesung von schriftlichen Erklärungen von Auslandszeugen seien Anträge auf Vernehmung dieser Zeugen zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegründet. Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler von der Unerreichbarkeit dieser Zeugen ausgegangen. Auch bei der Ablehnung von Vernehmungen durch ersuchte Richter ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
V.
Die Kammer hat festgestellt, daß die beiden dem Senator für Wissenschaft und Forschung vorgelegten Schriftstükke einen Arbeitsvertrag sowie eine Ernennungsurkunde darstellen sollten. Auf den genauen Wortlaut der Schriftstücke kam es nicht an, so daß der Umstand, daß die Schriftstücke nicht übersetzt worden sind, nicht zu
beanstanden ist.
VI.
Die weitergehenden Rügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Sachrüge ist zum Teil begründet.
er?
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fragte Rechtsanwalt RE» - insoweit und im folgenden jeweils im Auftrag des Angeklagten handelnd - am 23. Februar 1988 beim Senator für Wissenschaft und Forschung in Berlin an, ob das Führen der Berufsbezeichnung "Professor", die von einer ausländischen Universität aufgrund eines Arbeitsvertrages verliehen wurde, einer Genehmigung bedürfe.
Im Zuge der weiteren Korrespondenz reichte Rechtsanwalt RO mit Schreiben vom 25. April 1988 Ablichtungen ein, die den Eindruck erwecken sollten, sie gäben eine Ernennungsurkunde und einen Arbeitsvertrag der Universidad Francisco Moe ir CB wieder. Die Ablichtungen trugen jeweils einen Beglaubigungsvermerk des Notars JE, in dem bestätigt wurde, daß die Fotokopie die bildgetreue Wiedergabe des ihm vorliegenden Originals der Urkunde sei.
Der Sachbearbeiter der Senatsverwaltung hatte Zweifel an der Echtheit der Urkunden und forderte Rechtsanwalt ROEEEEB mehrfach zur Vorlage der Originalurkunden auf. Dieser lehnte das ab, ließ aber keinen Zweifel daran, daß er im Besitz der Originalurkunden sei. Er erklärte schließlich, er teile die Rechtsauffassung der Senatsverwaltung nicht, und sein Mandant werde in Zukunft die Berufsbezeichnung "Professor Extraordinario" führen.
2. Wie sich der Angeklagte die Vorlagen für die vorgelegten Ablichtungen verschafft, ob er sie selbst hergestellt hat oder ob er als Mittäter hierbei beteiligt war, ließ sich nicht klären. Die Vorlagen wurden wie folgt hergestellt:
a) Das Schriftstück, das den Eindruck einer Ernennungsurkunde des Angeklagten zum "Professor Extraordinario" erwecken sollte, ist die Ablichtung einer Fotokopie. Zu deren Herstellung waren von der Ernennungsurkunde des zeugen Rei eine Kopie gefertigt und die auf dieser Ernennungsurkunde befindliche Originalunterschrift des Rektors der Universität, Prof. Dr. Age, in die Fotokopie hineinkopiert worden.
b) Das beidseitig beschriftete Schriftstück, das einen Arbeitsvertrag des Angeklagten wiedergeben soll, ist gleichfalls eine Fotokopie; auf dieser befinden sich aber Originalunterschriften. Als Vorlage für die Vorderseite diente der Arbeitsvertrag des Zeugen Rage-EEE. Auf Ger davon hergestellten Kopie befinden sich die mit Kugelschreiber gefertigte Unterschrift des Angeklagten sowie der mit schwarzem Filzschreiber geschriebene Namenszug des Direktors The. Über die Echtheit der Unterschrift These enthält das Urteil keine Feststellungen. Auf der Rückseite des Arbeitsvertrages des Angeklagten befindet sich ein Beglaubigungsvermerk des Frankfurter Generalkonsuls von CO, WERE, Surch den die Unterschrift des Direktors The Dbeslaubigt wird. Die Unterschrift des Generalkonsuls WB ist durch ein direktes Pausverfahren von der Ernennungsurkunde ReiiB auf die Rückseite des Arbeitsvertrages übertragen und dort mit einem schwarzem Filzschreiber nachgemalt worden.
II.
1. Anders als das Landgericht annimmt, hat der Angeklagte mit der Vorlage der Ablichtung der "Ernennungsurkunde" keine unechte Urkunde gebraucht. Weder die bei der Senatsverwaltung eingereichte Ablichtung noch die ihr zugrundeliegende Vorlage waren Urkunden.
a) Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen. Eine Fotokopie enthält dagegen lediglich die bildliche Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung. Die Ablichtung als solche umfaßt regelmäßig nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde. Eine Beweisbedeutung kommt ihr nicht ohne weiteres zu. Sie weist vor allem ihren Aussteller nicht aus. Ihr kann daher auch die - einer Urkunde grundsätzlich eigene - Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts nicht schlechthin zuerkannt werden (BGHSt 20, 17, 18; 24, 140 m.w.N.; BGH wistra 1993, 225).
b) Vorlage für die eingereichte Ablichtung der "Ernennungsurkunde" war eine von der Ernennungsurkunde Ra@- EEE sefertigte Fotokopie. Nur an dieser Fotokopie wurde eine Veränderung vorgenommen, indem die Unterschrift des Rektors Age hineinkopiert wurde (Collage). Eine derartige Collage ist keine Urkunde (BGHSt 24, 140; BayObLG JR 1993, 299 mit Anm. Keller). Die Vorlage
einer Ablichtung der Collage ist kein Gebrauchen im Sinne des § 267 StGB (BGHSt 5, 291); dies gilt jedenfalls dann, wenn deutlich gemacht wird, daß eine Ablichtung vorgelegt wird.
c) Auch die Beglaubigung durch den Notar J@B macht die inhaltlich unrichtige und unwahre Collage hier nicht zu einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB, denn die beglaubigte Abschrift hatte nicht die Bestimmung, in der vorliegenden Form selbst als Erklärung des Ausstellers zu gelten (BGHSt 1, 117, 120; Tröndle in LK 10. Aufl. SS 257 Rdn. 93, 94). Ob die Vorlage der beglaubigten Abschrift ein Gebrauch falscher Beurkundungen im Sinne des § 273 StGB ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht überprüfen; er schließt aus, daß dazu weitere Feststellungen getroffen
werden können.
2. Hingegen stellt die Vorlage der Ablichtung des Arbeitsvertrages das Gebrauchen einer unechten Urkunde dar. Zwar wurden auch hier Veränderungen nur an einer Fotokopie vorgenommen, und es wurde zunächst nur eine Collage hergestellt, aber unter dem Beglaubigungsvermerk des Generalkonsuls WEB auf der Rückseite wurde dessen Unterschrift durch ein direktes Pausverfahren übertragen und mit einem schwarzem Filzschreiber nachgemalt. Die dadurch verkörperte Unterschrift des Generalkonsuls macht den Beglaubigungsvermerk auf der Collage zu einer Urkunde (vgl. Tröndle in LK 10. Aufl.
8 267 Rdn. 94). Da der Vermerk tatsächlich nicht vom Generalkonsul herrührte, wurde eine unechte Urkunde hergestellt. Diese unechte Urkunde wurde sodann als
Vorlage für die bei der Senatsverwaltung eingereichte
ER
Ablichtung verwendet und im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGHSt 1, 117, 120; 5, 291, 292; 24, 140, 142).
3. Da das Landgericht dem Angeklagten auch die Vorlage der "Ernennungsurkunde" als Urkundenfälschung angelastet hat, führt der verringerte Schuldumfang zur Aufhebung des Strafausspruchs, und zwar zur Aufhebung der hier verhängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.
Laufhütte Horstkotte Harms Häger Nack