Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 26.05.2026 – 1 StR 165/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260526B1STR165.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Dezember 2025 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.200 Euro angeordnet ist und die darüberhinausgehende Einziehung entfällt. Die bezüglich der Einziehung angefallene Gerichtsgebühr wird um drei Viertel ermäßigt. Von den entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und den Kosten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse drei Viertel zu tragen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-26/1-str-165-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in neun Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 27.000 Euro angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-26/1-str-165-26#rd_2

1. Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich die Entscheidung über die Einziehung bedarf der Korrektur.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-26/1-str-165-26#rd_3

Das Landgericht hat neben dem Wert des dem Angeklagten zugeflossenen Tatlohns in Höhe von 7.200 Euro (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) weitere 19.800 Euro an „Wertersatz“ eingezogen, weil der Angeklagte seinen eigenen Angaben entsprechend „Bargeld für Schleusungen“ in dieser Höhe für den Chef der Schleuserbande bei sich zu Hause verwahrte. Weder nach der vom Landgericht gewählten Diktion („für Schleusungen“) noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auszuschließen, dass es sich hierbei um Bargeld handelte, das für die Bestreitung von Auslagen der Täter verwandt werden sollte, mithin um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB. Eine Einziehung des Wertes der gegenständlich beim Angeklagten nicht mehr vorhandenen Barmittel nach § 74c Abs. 1 StGB kommt indes bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte ersichtlich nicht Eigentümer des Bargeldes war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 5 StR 482/25 Rn. 7 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-26/1-str-165-26#rd_4

Da eine weitere Aufklärung insoweit nicht zu erwarten ist, reduziert der Senat, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in entsprechender Höhe selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-26/1-str-165-26#rd_5

2. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 1 StR 150/24 Rn. 6 mwN).

Jäger Fischer Wimmer
Leplow Böger