Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2026

BGH Urteil vom 31.03.2026 – VIa ZR 251/22

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:310326UVIAZR251.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2016 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 350 Bluetec 4-Matic, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_2

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_5

Ein Anspruch gemäß § 826 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da ein sittenwidriges Verhalten nicht festzustellen sei. Umstände, die das Verhalten der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen ließen, seien hinsichtlich des vom Kläger behaupteten "Thermofensters" nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers, hinsichtlich des im Fahrzeug verbauten SCR-Katalysators liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, sei zwar hinreichend substantiiert, nicht jedoch die Behauptung, die Beklagte habe diesbezüglich sittenwidrig gehandelt. Für eine dahingehende Prüfstandserkennung mit der Folge unterschiedlichen Stickoxidausstoßes fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_6

Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_8

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_10

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_11

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-31/via-zr-251-22#rd_12

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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