Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 24.02.2026 – 2 StR 275/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240226B2STR275.25.1
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2024, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei schuldig ist;
b) aufgehoben im Einziehungsausspruch, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 8.440 Euro angeordnet ist, mit den zugehörigen Feststellungen zur Verfügungsgewalt über die in Fall II.2.b) der Urteilsgründe gesamtschuldnerisch eingezogenen 10.700 Euro.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und in einem Fall in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung „eines Geldbetrages“ (gemeint: des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 21.540 Euro, davon in Höhe von 10.700 Euro als Gesamtschuldner haftend, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung sowie einer teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hatten sich der Angeklagte und der Mitangeklagte B seit Anfang 2023 durch die Beschäftigung mehrerer Prostituierter eine dauerhafte Einnahmequelle eröffnet. Sie veranlassten die für diesen Zweck unter falschen Versprechungen aus Kolumbien nach Deutschland angeworbene Nebenklägerin, die sich - was die Angeklagten billigend in Kauf nahmen - in einer wirtschaftlichen Notlage befand, im Zeitraum vom 19. bis zum 27. August 2023 in F zur Ausübung der Prostitution, wobei der Angeklagte ihr engmaschige Vorgaben zur Art und Weise der Prostitutionsausübung machte und ihre Erlöse weitgehend für sich vereinnahmte (Fall II.2.a) der Urteilsgründe). Nachdem die Nebenklägerin vor dem Angeklagten nach Be geflüchtet war, überwältigten dieser und der Mitangeklagte B die Nebenklägerin dort am 31. August 2023, um sie zur weiteren Ausübung der Prostitution in F zu zwingen. Der Angeklagte zog die Nebenklägerin zunächst an den Haaren zu Boden und versetzte ihr sodann, während der Mitangeklagte B sie festhielt, einen Schlag ins Gesicht, wodurch ihr ein Zahn abbrach und sie starke Kieferschmerzen erlitt. Weiterhin hielt der Angeklagte ihr eine Handfeuerwaffe an den Kopf und drohte, sie umzubringen, sollte sie sich nicht jedenfalls solange weiter für ihn prostituieren, bis sie einen Betrag von 15.000 Euro erarbeitet habe. Die Nebenklägerin willigte in Todesangst ein und ging zwischen dem 1. und dem 19. September 2023 abermals der Prostitution für beide Angeklagte nach, wobei die Angeklagten über die Modalitäten der Prostitutionsausübung bestimmten und den Lohn der Nebenklägerin weitgehend für sich einbehielten (Fall II.2.b) der Urteilsgründe).
II.
1. Der Schuldspruch lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Er bedarf allerdings insoweit der Änderung, als die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts in Fall II.2.b) der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit gefährlicher Körperverletzung anstatt - wie vom Landgericht angenommen - nur wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit Körperverletzung tragen. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin durch den Einsatz von Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel gemäß § 232a Abs. 3 StGB zur Fortsetzung der Prostitution veranlasste. Weiter ergeben die rechtsfehlerfreien Feststellungen, dass der Angeklagte darüber hinaus gewerbsmäßig handelte und damit das weitere Qualifikationsmerkmal des § 232a Abs. 4 Halbs. 2 StGB i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB verwirklichte. Um die besondere Unrechtssteigerung der gegenüber der schweren Zwangsprostitution des § 232a Abs. 3 StGB abermals qualifizierten Handlung nach § 232a Abs. 4 Halbs. 2 StGB im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, ist die Tat als „besonders schwere Zwangsprostitution“ zu bezeichnen (vgl. Fischer/Anstötz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 232a Rn. 32; TK-StGB/Eisele, StGB, 31. Aufl., § 232a Rn. 32). Zudem machte sich der Angeklagte, der mit dem Mitangeklagten B bei der Gewalteinwirkung gegen die Nebenklägerin zusammenwirkte, nicht nur der Körperverletzung, sondern der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht nicht entgegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - 2 StR 71/15, Rn. 5, und vom 22. Februar 2023 - 6 StR 44/23, NStZ 2023, 351 Rn. 8 mwN). Auch § 265 Abs. 1 StPO hindert die Schuldspruchänderung nicht, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Während der Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält die Einziehungsentscheidung nur teilweise der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer im Fall II.2.a) der Urteilsgründe zwar 8.440 Euro eingezogen. Indes kann die darüber hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen in Fall II.2.b) der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.
Zum einen hat die Strafkammer aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte nach den Feststellungen während der Begehung der Tat zu Fall II.2.b) der Urteilsgründe der Nebenklägerin 700 Euro auszahlte. Insoweit drängt sich auf, dass die Einziehung in dieser Höhe ausgeschlossen sein könnte (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB).
Zum anderen ist weder eindeutig festgestellt noch beweiswürdigend belegt, dass der Angeklagte über den gesamten von der Strafkammer rechtsfehlerfrei geschätzten Betrag weiterer Taterträge in Höhe von 10.700 Euro, für die das Landgericht eine Gesamtschuld mit dem Mitangeklagten ausgeurteilt hat, tatsächlich verfügte. Die Strafkammer hat hierzu einerseits festgestellt, dass 10.700 Euro „entweder an den Angeklagten G oder den Angeklagten B“ gezahlt wurden, andererseits aber, dass die Angeklagten diesen Betrag „jedenfalls gemeinsam“ erlangten. Dies belegt nicht hinreichend, dass jeder der beiden Angeklagten über die gesamten Erträge eine zumindest vorübergehende faktische Verfügungsgewalt ausübte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NZWiSt 2023, 223, 227 Rn. 29 ff. mwN). Die Ausführungen der Strafkammer lassen vielmehr besorgen, dass sie rechtsfehlerhaft eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten bereits aus dem Umstand der Mittäterschaft als solcher abgeleitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 StR 3/20, StV 2022, 12 mwN). Die Urteilsgründe geben insbesondere nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Strafkammer bei dem geschätzten Betrag zur Annahme einer gemeinsamen Verfügungsgewalt der beiden Angeklagten gelangt ist.
3. Der Senat hebt die Einziehungsentscheidung zu Fall II.2.b) der Urteilsgründe insgesamt auf. Das neue Tatgericht wird im zweiten Rechtsgang zu klären haben, ob die an die Nebenklägerin geleisteten 700 Euro mit Wirkung für den Mitangeklagten B auf die Gesamtschuld oder den Einziehungsbetrag, für den der Angeklagte allein haftet, anzurechnen sind und ob die vom Mitangeklagten B im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs geleistete Zahlung von 5.000 Euro Auswirkungen auf die Einziehungsentscheidung im Übrigen hat. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nur zur Verfügungsgewalt des Angeklagten über die Taterträge in Fall II.2.b) der Urteilsgründe, soweit das Landgericht gegenüber beiden Angeklagten gesamtschuldnerisch haftend die Einziehung von 10.700 Euro angeordnet hat; im Übrigen - insbesondere zur Höhe der Taterträge - sind die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann - wie stets - ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
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