Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 04.11.2025 – VIa ZR 518/22

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:041125UVIAZR518.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2019 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes Benz E 220 CDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_2

Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Er hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige Schäden dem Grunde nach verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_5

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich des unstreitig vorhandenen "Thermofensters" fehle es mangels dessen Prüfstandsbezogenheit bereits an dem objektiven Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte. Dasselbe gelte für die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, hinsichtlich derer es zudem an einem Schaden des Klägers fehle. Die Behauptung weiterer Abschalteinrichtungen (AdBlue-Dosierungsstrategie, Funktionen Bit 13, Bit 14, Bit 15, Slipguard) erfolge "ins Blaue hinein".

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_6

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide ebenfalls aus, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_8

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_10

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-04/via-zr-518-22#rd_11

Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Katzenstein

Ostwaldt Tausch