Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 14.10.2025 – X ZR 142/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:141025UXZR142.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.

Das deutsche Patent 103 17 181 wird dadurch für teilweise nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die nachfolgend wiedergegebene Fassung erhält, Patentanspruch 5 entfällt und die Rückbeziehung auf Anspruch 1 in den übrigen Patentansprüchen sich auf diese Fassung richtet:

1. Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können, mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, umfassend Getriebe (3a) und Handhabungseinrichtungen, wobei die explosionsauslösenden Baugruppen, nämlich zumindest Motor (12) und Steuerelektronik (13), in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet sind, welches an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht ist, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten, umfassend das Getriebe (3a), enthält, wobei eine im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) zur Parametrierung des Motors (12) an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist, so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebes möglich ist, und wobei sich die beiden Gehäuse (2, 3) in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse (1) befinden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 103 17 181 (Streitpatents), das am 15. April 2003 angemeldet wurde und einen Antrieb für Klappen und Armaturen betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_2

Patentanspruch 1, auf den elf Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können, mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen, wobei die explosionsauslösenden Baugruppen, nämlich zumindest Motor (12) und Steuerelektronik (13), in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet sind, welches an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht ist, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält, dadurch gekennzeichnet, dass eine im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) zur Parametrierung des Motors (12) an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist, so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebes möglich ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_3

Patentanspruch 2, auf den dieselben elf Ansprüche zurückbezogen sind, schützt einen Antrieb, der durch andere Merkmale gekennzeichnet ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_4

Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat das Streitpatent im Umfang von Patentanspruch 1 und der Patentansprüche 3 bis 13, soweit diese auf Anspruch 1 zurückbezogen sind, angegriffen und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_5

Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in 55 geänderten Fassungen verteidigt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_6

Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag IIIc* verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_7

Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent weiterhin in der erteilten Fassung und ergänzend mit 41 ihrer erstinstanzlichen Hilfsanträge, die sie zum Teil in abweichender Reihenfolge stellt.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_8

Beide Berufungen sind zulässig. Nur diejenige der Beklagten ist - teilweise - begründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_9

I. Das Streitpatent betrifft einen Antrieb für Klappen und Armaturen in einer explosionsgefährdeten Umgebung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_10

Nach der Beschreibung des Streitpatents waren Antriebe für Klappen und Armaturen im Stand der Technik in großer Zahl bekannt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_11

Ein Beispiel bilde die europäische Patentanmeldung 1 215 060 (G13). Diese befasse sich allerdings nicht mit dem Explosionsschutz (Abs. 2).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_12

Bei explosionsgeschützten Geräten würden üblicherweise alle erforderlichen Baugruppen, etwa Antrieb, Steuerelektronik und Handhabungseinrichtungen, in einem druckfesten Gehäuse gekapselt. Die Geräte seien deshalb groß und teuer (Abs. 5).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_13

1. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen für den Einsatz in einer explosionsgefährdeten Umgebung geeigneten Antrieb zur Verfügung zu stellen, der kleiner und billiger ist als bekannte Geräte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_14

2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 einen Antrieb vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1 Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können,
2 mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen.
3 Die explosionsauslösenden Baugruppen sind in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet; dies gilt zumindest für
3.1 Motor (12) und
3.2 Steuerelektronik (13).
4 Das erste Gehäuse ist an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält.
5 Der Antrieb umfasst ferner eine Bedieneinheit (9),
5.1 die der Parametrierung des Motors (12) dient,
5.2 im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt
5.3 und an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist,
5.4 so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist.
15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_15

3. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_16

a) Eine explosionsgefährdete Umgebung ist nach der Beschreibung des Streitpatents durch das Vorhandensein eines explosionsfähigen Mediums gekennzeichnet. Dabei kann es sich beispielsweise um Gase, Nebel, Dämpfe, Stäube und Flüssigkeiten handeln.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_17

Eine Explosion kann etwa durch elektrisch oder mechanisch erzeugte Funken, durch statische Elektrizität, durch offene Flammen, heiße Oberflächen, Blitz oder chemische Zündquellen entstehen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_18

Die Festigkeit gegen eine Außenexplosion spielt im Zusammenhang des Streitpatents hingegen keine Rolle (Abs. 4).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_19

b) Um einen Einsatz des Antriebs in einer solchen Umgebung zu ermöglichen, sieht Merkmal 3 vor, die explosionsauslösenden Baugruppen - zumindest den Motor und die Steuerelektronik - in einem explosionsgeschützten Gehäuse anzuordnen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_20

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts und der Klägerin liegt darin keine Festlegung auf die Zündschutzart Ex d (druckfeste Kapselung).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_21

aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts waren im Stand der Technik verschiedene Zündschutzarten bekannt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_22

Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen, dem Lehrbuch von Olenik et al. (Elektroinstallation und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, München u.a., 2000, G28, S. 51) entnommenen Tabelle dargestellt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_23

Nach den Erläuterungen in G28 kann bei den ersten beiden Gruppen explosionsfähige Atmosphäre in die elektrischen Betriebsmittel eindringen. Bei der ersten Gruppe wird der Schutz erreicht, indem die Betriebsmittel so fest gebaut sind, dass sie dem Explosionsdruck standhalten und eine Durchzündung der heißen Verbrennungsgase durch Zündsperren nicht erfolgen kann. Bei der zweiten Gruppe sind die Betriebsmittel so ausgestaltet, dass eine Zündung unterbleibt (erhöhte Sicherheit) oder die eingesetzte Energie stets kleiner ist als die Mindestzündenergie (Eigensicherheit) (S. 50). Bei der dritten Gruppe wird verhindert, dass explosionsfähige Atmosphäre an die eine Entzündung verursachenden Teile gelangen kann (S. 52).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_24

bb) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, kann die in Merkmal 3 normierte Anforderung, dass die explosionsauslösenden Baugruppen in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, allerdings durch eine druckfeste Kapselung erfüllt werden. Die Schutzart Ex i (Eigensicherheit) ist hingegen ausgeschlossen, weil es bei dieser gerade keine Bauteile geben darf, die eine Explosion auslösen können.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_25

Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, sehen indes auch die Schutzarten Ex p (Überdruckkapselung) und Ex m (Vergusskapselung) eine Anordnung explosionsauslösender Baugruppen in einem explosionsgeschützten Gehäuse vor. Diese Schutzarten sind durch Merkmal 3 nicht ausgeschlossen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_26

cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts steht dem nicht entgegen, dass die Schutzart Ex d ausweislich der Beschreibung im Stand der Technik bei Antrieben für Klappen und Armaturen üblich war (Abs. 5) und das Streitpatent als Ausführungsbeispiel ein explosionsgeschütztes Gehäuse aus zwei Teilen vorsieht, deren Anlageflächen mit einer Vergussmasse vergossen sind (Abs. 33).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_27

Merkmal 3 enthält keine Beschränkung auf im Stand der Technik übliche Ausführungsformen oder auf eine bestimmte Schutzart.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_28

dd) Die Ausführungen in der Beschreibung, wonach Breite und Länge des Spalts zwischen der Motorwelle und der sie umgebenden Nabe in einem Verhältnis zu dem Durchmesser der Welle stehen, das mit einer Bandbreite durch Norm-Bestimmungen zur Explosionssicherheit festgelegt ist (Abs. 21), führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_29

Auch diese Ausgestaltung ist in Merkmal 3 nicht zwingend vorgesehen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_30

ee) Die in der Beschreibung formulierte Zielsetzung, einen Antrieb bereitzustellen, der kleiner und billiger ist als im Stand der Technik bekannte Antriebe (Abs. 10), führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_31

Diese Zielsetzung hat in Merkmal 3 ebenfalls keinen Niederschlag gefunden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_32

c) Um eine kompakte und preisgünstige Ausführung zu ermöglichen, sieht Merkmal 4 vor, dass nicht zu schützende Funktionskomponenten in einem anderen nicht explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, das an das erste Gehäuse angeflanscht ist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_33

Zu diesen Komponenten kann zum Beispiel das Getriebe gehören (Abs. 19).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_34

d) Die in Merkmal 5 vorgesehene Bedieneinheit ist gemäß Merkmal 5.3 nicht zwingend im explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet, sondern "an" diesem.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_35

aa) Die Bedieneinheit dient gemäß Merkmal 5.1 der Parametrierung des Motors. Hierunter ist die Einstellung von Parametern zu verstehen, die Einfluss auf die Funktion des Motors haben, etwa auf dessen Drehzahl oder Drehmoment.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_36

(1) Die Beschreibung des Streitpatents verwendet den Begriff "Parametrierung" nicht. Sie enthält auch keine anderweitige Definition der Funktionen, die der Bedieneinheit zukommen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_37

(2) Bei dem im Streitpatent geschilderten Ausführungsbeispiel besteht die Bedieneinheit aus einem Taster, einer Lampe und einem 10-Stellen-Schalter.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_38

Mit dem Taster können durch mehrmaliges Drücken verschiedene Funktionen aufgerufen werden. Die Lampe kann diese durch unterschiedliche Farbe, Helligkeit oder Blinkfrequenz anzeigen. Der 10-Stellen-Schalter erlaubt eine Feineinstellung der eingestellten Funktion (Abs. 31).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_39

Dem ist zu entnehmen, dass die Bedieneinheit so ausgestaltet sein muss, dass mit ihr Parameter eingestellt werden können, die Einfluss auf die Funktion des Motors haben. Welche Parameter dies sind und in welcher Weise die Funktion des Motors beeinflusst wird, ist weder durch Merkmal 5.1 noch durch die Ausführungen in der Beschreibung näher festgelegt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_40

(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Merkmal 5.1 vor diesem Hintergrund nicht die Vorgabe zu entnehmen, dass die Parametrierung des Motors zwingend durch eine Parametrierung der Steuerelektronik erfolgen muss.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_41

Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf mehrere Privatgutachten dargelegt hat, waren industrielle Stellantriebe im Stand der Technik allerdings üblicherweise mit einer Mikroprozessorregelung ausgestattet, die als Steuerelektronik im Sinne des Streitpatents angesehen werden kann und der Parametrierung des Motors dient. Dies steht dem Einsatz von Motoren, die auf andere Weise parametriert werden können, jedoch nicht entgegen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_42

Merkmal 3.2 sieht eine Steuerelektronik zwar ausdrücklich vor. Merkmal 5.1 gibt aber nicht zwingend vor, dass die Bedieneinheit diese Elektronik ansteuert, um den Motor zu parametrieren; vielmehr bleibt offen, auf welche Weise die Parametrierung zu erfolgen hat.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_43

Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Parametrierung des Motors durch Parametrierung der Steuerelektronik erfolgt. Merkmal 5.1 ist aber auch dann verwirklicht, wenn die Bedieneinheit den Motor zusätzlich oder ausschließlich auf anderem Wege parametriert.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_44

(4) Dieses Verständnis wird durch Patentanspruch 5 bestätigt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_45

Der auf Anspruch 1 zurückbezogene Patentanspruch 5 sieht als ergänzendes Merkmal vor, dass die Bedieneinheit (9) auch zur Parametrierung der Steuerelektronik (13) dient.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_46

Wie die Beklagte im Ansatz zu Recht geltend macht, ergibt sich aus diesem Anspruch nicht, dass sich eine Parametrierung des Motors und eine Parametrierung der Steuerelektronik gegenseitig ausschließen. Patentanspruch 5 gibt vielmehr eine spezielle Art und Weise vor, die - jedenfalls auch - zur Parametrierung des Motors eingesetzt werden muss. Gerade dies bestätigt indes, dass es nach Anspruch 1 ausreicht, wenn die Bedieneinheit den Motor ausschließlich auf andere Weise, also ohne Einsatz der Steuerelektronik parametriert.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_47

bb) Da die Bedieneinheit elektrische Komponenten enthält, aber nicht im explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet ist, bedarf es eigener Maßnahmen zum Explosionsschutz. Hierzu gibt Merkmal 5.2 vor, dass die Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt sein muss.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_48

Damit ist - anders als in Merkmal 3 - eine bestimmte Schutzart vorgegeben, nämlich eine Ausführung mit so niedriger Energie, dass es nicht zu einer Zündung kommen kann. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen in der Beschreibung, wonach bestimmte Hilfskomponenten über eigensichere Stromkreise zu schützen sind, um keine Zündquelle darzustellen (Abs. 16).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_49

Merkmal 5.2 gibt nicht vor, auf welche Weise die Eigensicherheit in diesem Sinne herbeizuführen ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_50

Nach der Beschreibung kann die Explosionssicherheit entsprechend der Norm durch eine Kapselung der eigensicheren Bauteile in einer Vergussmasse gewährleistet sein (Abs. 31). Auch bei dieser Ausgestaltung muss gewährleistet sein, dass es während des Betriebs nicht zu einer Zündung kommen kann. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien kann die Einbettung von stromführenden Bauteilen in eine Vergussmasse hierzu beitragen, weil auf diese Weise der Mindestabstand, der einzuhalten ist, um ein Überspringen von Funken zu vermeiden, verringert werden kann.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_51

cc) Merkmal 5.4 gibt ergänzend vor, dass eine Bedienung, also eine Nutzung der Bedieneinheit, unter Spannung während des Betriebs möglich sein muss.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_52

Zu den Maßnahmen, die dies ermöglichen, gehört die eigensichere Ausgestaltung der Bedieneinheit gemäß Merkmal 5.2. Darüber hinaus muss die Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse so ausgestaltet sein, dass eine Bedienung den Explosionsschutz nicht beeinträchtigt. Vorgaben hierfür sind Merkmal 5.2 nicht zu entnehmen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_53

Weitere Maßnahmen, um eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen, sind nicht zwingend ausgeschlossen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_54

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_55

Der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert. Anspruch 4 der Anmeldung (G12) gebe vor, dass die Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sei und zur Einstellung der Parameter des Motors und zusätzlich der Steuerelektronik diene und zudem durch Vergussmasse gesichert sei und dadurch eine Verstellung der Parameter während des Betriebs ermögliche. Dem entspreche die Beschreibung der Anmeldung. Patentanspruch 1 sei demgegenüber allgemeiner gefasst. Dort sei weder vorgegeben, dass die Bedieneinheit auch zur Einstellung der Parameter der Steuerelektronik diene, noch werde eine Einbettung der Bedieneinheit in eine Vergussmasse verlangt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_56

Der in erster Instanz in erster Linie gestellte Hilfsantrag IIIc* füge diese Merkmale hinzu und gehe daher in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück. Auch die Kombination einer eigensicher ausgeführten Bedieneinheit mit einem Außengehäuse lasse sich den Anmeldeunterlagen entnehmen. Dieser Gegenstand erweitere den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung nicht. Er sei ausführbar offenbart und patentfähig.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_57

Das deutsche Gebrauchsmuster 297 09 588 (G68) beschreibe zwar einen Antrieb, den der Fachmann dahin verstehe, dass er ein explosionsgeschütztes Gehäuse umfasse, in dem die explosionsauslösenden Bauteile enthalten seien, und ein weiteres Gehäuse umfasse, in dem die nicht zu schützenden Komponenten angeordnet seien. G68 beschreibe zudem eine Bedieneinheit zur Parametrierung von Motor und Steuerelektronik. Allerdings offenbare G68 weder eine eigensicher ausgeführte und in eine Vergussmasse eingebettete Bedieneinheit noch ein Außengehäuse.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_58

Aus der US-amerikanischen Patentschrift 4 463 291 (G35), sei ein Antrieb bekannt, der die Merkmale 1 bis 4 aufweise. Selbst wenn man unter dem in G35 offenbarten process-computer-controller eine Bedieneinheit im Sinne von Merkmal 5 verstehe, die der Parametrierung von Motor und Steuerelektronik diene, offenbare G35 keine Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse, keine eigensichere Ausführung der Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes und keine Einbettung in eine Vergussmasse und damit auch nicht die von Merkmal 5.4 vorgegebene Wirkung, dass die Gestaltung der Bedieneinheit eine Bedienung unter Spannung ermögliche. G35 nehme auch die Anordnung eines ersten und zweiten Gehäuses in einem Außengehäuse nicht vorweg. Nichts anderes ergebe sich für die weiteren im Hinblick auf den Explosionsschutz ähnlich gestalteten Entgegenhaltungen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_59

Aus dem Stand der Technik seien zudem nicht explosionsgeschützte Antriebe bekannt, unter anderem der von der Klägerin als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachte Elodrive-Antrieb (G56-G63). Diese Antriebe wiesen eine Steuerelektronik und Funktionskomponenten wie Handhabungseinrichtungen auf. Der Motor sei an ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse angeflanscht, das nicht zu schützende Funktionskomponenten enthalte. Beide Komponenten seien in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse angeordnet. Diese Antriebe offenbarten jedoch keine Anordnung von Motor und Steuerelektronik in einem eigenen Gehäuse, das explosionsgeschützt sei, keine eigensichere Ausführung der Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes sowie keine Einbettung ihrer stromführenden Teile in eine Vergussmasse, und entsprechend auch nicht deren Wirkung, dass eine Bedienung unter Spannung möglich sei. Weitere nicht explosionsgeschützte Antriebe aus dem Stand der Technik gingen in ihrem Offenbarungsgehalt darüber nicht hinaus.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_60

Eine Kombination beider Komponenten sei im Stand der Technik nicht offenbart. Sie ergebe sich für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss oder einen Bachelor der Mechatronik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik und vertieften Kenntnissen über die besonderen Anforderungen des Explosionsschutzes, der insbesondere mit den europäischen Richtlinien, den deutschen DIN-Normen, den darin in Bezug genommenen Normen und deren fachlicher Fortentwicklungsdiskussion vertraut sei, auch nicht in naheliegender Weise.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_61

Dem Fachmann sei zwar ausgehend von G68 bekannt, dass von der Bedieneinheit keine Explosionsgefahr ausgehen dürfe; ebenfalls verfüge er über das erforderliche Fachwissen für eine entsprechende Gestaltung. In seinem Belieben liege auch, die Bedieneinheit anders als bei G68 nicht am zweiten Gehäuse, sondern am explosionsgeschützten Gehäuse anzubringen. Schließlich liege es auch nahe, elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Umgebungen zu vergießen. G68 lege jedoch nicht nahe, zusätzlich ein nicht explosionsgeschütztes Außengehäuse vorzusehen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_62

Aus den nicht explosionsgeschützt ausgeführten Stellantrieben ergebe sich kein Anlass, diese ganz oder in Teilen explosionsgeschützt auszuführen. Ausgehend von G35 habe der Fachmann aus dem weiteren Stand der Technik zwar Vorbilder, die Bedieneinheit direkt am explosionsgeschützten Gehäuse anzubringen und eigensicher auszuführen. Dagegen liege es nicht nahe, die eigensichere Ausführung der Bedieneinheit mit deren Vergießen zu kombinieren, um eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen. Zudem ergebe sich auch aus G35 kein Anlass, zusätzlich ein Außengehäuse vorzusehen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_63

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_64

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht hinaus.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_65

1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand des Streitpatents nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmal 5.1 eine Parametrierung der Steuerelektronik nicht zwingend vorsieht.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_66

In der Beschreibung der Anmeldung ist eine Einstellung von Parametern - also eine Parametrierung im Sinne von Merkmal 5.1 - allerdings für Motor und Steuerelektronik offenbart (Abs. 11). Der in der Anmeldung formulierte Anspruch 4 sieht in Einklang damit vor, dass die Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steuerelektronik dient.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_67

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die in Merkmal 5.1 formulierte Vorgabe im Vergleich zu der Vorgabe aus Anspruch 4 der Anmeldung zwar weiter gefasst, weil sie eine Parametrierung des Motors ohne Einsatz der Steuerelektronik ausreichen lässt. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Beschreibung der Anmeldung jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es ausreicht, wenn die Bedieneinheit einzelne Parameter einstellen kann.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_68

Die Beschreibung der Anmeldung bezeichnet eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steuerelektronik als besonders bevorzugte Weiterbildung (Abs. 11). Dem ist zu entnehmen, dass auch Ausführungsformen, die diese Eigenschaft nicht aufweisen, zur beanspruchten Erfindung gehören. Zudem ist nicht im Einzelnen angegeben, welche Parameter mit der Bedieneinheit verstellt werden können. Daraus ergibt sich, dass auch solche Ausgestaltungen zur Erfindung gehören, die eine Einstellmöglichkeit nur in geringem Umfang zulassen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_69

Vor diesem Hintergrund ist der Anmeldung nicht zu entnehmen, dass eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit zwingend so ausgestaltet sein muss, dass mit ihr alle Parameter von Motor und Steuerelektronik eingestellt werden können. Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass auch solche Ausführungsformen zur Erfindung gehören, bei denen nur Parameter des Motors eingestellt werden können, ohne dass hierzu Parameter der Steuerelektronik verändert werden.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_70

2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand des Streitpatents auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmalsgruppe 5 eine Einbettung der stromführenden Teile der Bedieneinheit in eine Vergussmasse nicht zwingend vorsieht.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_71

In der Beschreibung der Anmeldung wird als weitere Eigenschaft der bereits erwähnten besonders bevorzugten Weiterbildung angeführt, dass die Bedieneinheit an dem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet und dort durch Vergussmasse gesichert ist. Im unmittelbaren Anschluss daran heißt es, eine derart ausgestaltete Bedieneinheit ermögliche eine Verstellung der Parameter des Antriebs während dessen Betriebs, d.h. ohne diesen stromlos machen zu müssen (Abs. 11). Der ebenfalls bereits erwähnte Anspruch 4 der Anmeldung sieht die Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse und ihre Sicherung durch Vergussmasse zwingend vor.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_72

Aus den bereits im Zusammenhang mit Merkmal 5.1 angeführten Gründen ist der Beschreibung der Anmeldung auch insoweit nicht zu entnehmen, dass die als besonders bevorzugt bezeichnete Bedieneinheit zwingend alle angeführten Merkmale aufweisen muss.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_73

Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die an der oben wiedergegebenen Stelle erwähnte Sicherung der Bedieneinheit durch Vergussmasse dazu dient, eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen. Zu ihren Gunsten kann weiter angenommen werden, dass die Sicherung darin besteht, dass die stromführenden Teile der Bedieneinheit, etwa bei ihrer Durchführung in das explosionsgeschützte Gehäuse, in der Vergussmasse gekapselt werden, wie dies an anderer Stelle der Beschreibung geschildert und als Mittel zur Gewährleistung der Explosionssicherheit bezeichnet wird (Abs. 25). Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass dies die einzig mögliche Sicherung darstellt und andere Sicherungsmaßnahmen ausscheiden. Dies ist auch nicht ersichtlich.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_74

Auch unter der genannten Prämisse ist der Anmeldung daher nicht zu entnehmen, dass nur solche Ausführungsformen zur Erfindung gehören, die alle Merkmale der als besonders bevorzugt bezeichneten Variante aufweisen. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis geht aus der Anmeldung vielmehr hinreichend deutlich hervor, dass auch solche Ausgestaltungen zur beanspruchten Erfindung gehören, bei denen nur ein Teil der angeführten Merkmale verwirklicht ist.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_75

IV. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nur hinsichtlich der erteilten Fassung aus anderen Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG), nicht aber hinsichtlich des in zweiter Instanz in erster Linie gestellten Hilfsantrags 3a.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_76

1. Aus den Erwägungen, die das Patentgericht zu Hilfsantrag IIIc* angestellt hat, ergibt sich, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ausgehend von G68 nahelag.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_77

a) G68 betrifft eine Steuer- und Regeleinrichtung, insbesondere für Stellantriebe.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_78

Als Nachteil von im Stand der Technik bekannten Einrichtungen mit zentraler Regelung führt G68 an, bei einer Vielzahl von Regelkreisen und sehr schnellen Regelungen könne der Rechner der Prozessleitzentrale nicht schnell genug alle Regelgrößen zyklisch abfragen und deren Istwerte bearbeiten, so dass es zu unerwünschten Verzögerungen komme (S. 2 Abs. 2).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_79

Zur Verbesserung schlägt G68 vor, einen Prozessregler als unabhängiges System auszugestalten, um die Prozessleitzentrale zu entlasten (S. 2 Abs. 5).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_80

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_81

Auf einer Trägerplatte (1) ist ein Elektromotor (2) angeordnet. Dieser betätigt entsprechend den Ansteuersignalen einer Antriebselektronik (3) über ein Getriebe (4) die Antriebsstange (5) des Stellantriebs (S. 6 Abs. 5). Der Prozessregler kann nach der erstmaligen Montage der einzelnen Module mit dem Stellantrieb mit den antriebsspezifischen Parametern parametriert werden (S. 4 Abs. 1).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_82

Der Elektromotor (2) und die Antriebselektronik (3) sind einschließlich der Trägerplatte (1) in einem Gehäuse (9) angeordnet. Dieses wird von dem Getriebe (4) abgeschlossen (S. 6 Abs. 6).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_83

Außen am Stellantrieb ist eine Bedieneinrichtung (13) zur manuellen Parametrierung der Antriebsfunktionen angeordnet (S. 7 Abs. 4; S. 4 Abs. 6). Alternativ kann das Bedienteil (13) über ein Kabel mit der Antriebselektronik (3) verbunden sein (S. 7 unten).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_84

Die Bedieneinheit (13) weist eine Tastatur (13a) und ein Display (13b) auf und dient dazu, direkt am Stellantrieb auf diesen einzuwirken und alle wesentlichen Funktionen des Stellantriebes auszuführen (S. 8 Abs. 1).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_85

Die Antriebsstange (5) weist ein Verbindungsteil (6) auf, in welches die Betätigungsstange (7) des zu regelnden Ventils (8) eingreift und die Bewegung des Stellantriebs übernimmt. Der Stellantrieb kann Hub- oder Drehbewegungen ausführen, um das Ventil (8) zu steuern (S. 7 Abs. 2).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_86

b) Damit nimmt G68 die Merkmale 2, 5 und 5.1 vorweg.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_87

c) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind das Merkmal 1 und die Merkmalsgruppe 3 nicht offenbart.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_88

Nach den Feststellungen des Patentgerichts erfordert ein Einsatz in der chemischen Industrie nicht zwingend eine explosionsgeschützte Ausführung. Vor diesem Hintergrund ist der Erwähnung dieses Einsatzzwecks ohne ergänzenden Hinweis nicht zu entnehmen, dass die in G68 vorgeschlagene Einrichtung diesen Anforderungen genügt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_89

d) Aus den Feststellungen des Patentgerichts ergibt sich jedoch, dass eine explosionsgeschützte Ausführung gemäß Merkmal 1, Merkmalsgruppe 3 und Merkmal 4 ausgehend von G68 nahelag.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_90

Auch ohne ergänzende Hinweise ergab sich aus der Erwähnung eines Einsatzes in der chemischen Industrie Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob und mit welchen Mitteln die in G68 vorgeschlagene Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt werden kann.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_91

Nach den Feststellungen des Patentgerichts war hierzu aus verschiedenen Entgegenhaltungen bekannt, explosionsauslösende Komponenten in einem explosionsgeschützten Gehäuse anzuordnen, nicht zu schützende Komponenten hingegen an anderer Stelle. Hieraus hat das Patentgericht fehlerfrei die Schlussfolgerung gezogen, dass sich eine solche Ausgestaltung auch für die in G68 vorgeschlagene Einrichtung anbot, zumal das in Figur 1 von G68 dargestellte Getriebe ohnehin in einem eigenen Gehäuse untergebracht ist.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_92

e) Vor diesem Hintergrund lag auch eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 5.2, 5.3 und 5.4 nahe.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_93

Ausgehend von G68 stellte sich ergänzend die Frage, wie eine explosionsgeschützte Ausgestaltung der Bedieneinrichtung (13) gewährleistet werden kann. Wie das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis zutreffend ausgeführt hat, bot sich hierzu die aus dem Stand der Technik ebenfalls bekannte Eigensicherung an, weil in der Bedieneinrichtung nicht mit hohen Strömen oder Temperaturen zu rechnen war. Eine solche Ausgestaltung führt zur Verwirklichung der Merkmale 5.2 und 5.3.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_94

Die Anordnung der Bedieneinheit an dem den Motor und die Steuerelektronik aufnehmenden Gehäuse (9) statt an dem Getriebe (4) lag nahe, weil G68 ausdrücklich auf die Möglichkeit einer anderen Anordnung hinweist und hierbei die Verbindung mit der Antriebselektronik (3) hervorhebt.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_95

2. Der mit Hilfsantrag 3a verteidigte Gegenstand ist aus den vom Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag IIIc* angeführten Gründen hingegen patentfähig.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_96

a) Nach Hilfsantrag 3a soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:

2' mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie umfassend Getriebe (3a) und Handhabungseinrichtungen.
4' Das erste Gehäuse ist an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten, umfassend das Getriebe (3a), enthält.
6 die beiden Gehäuse (2, 3) befinden sich in einem nichtexplosionsgeschützten Außengehäuse (1).
97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_97

b) Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ist ein Außengehäuse, in dem die beiden Gehäuse für Motor und Getriebe angeordnet sind, in G68 nicht offenbart.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_98

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin erschöpft sich eine Ausgestaltung gemäß Merkmal 6 nicht in einer ästhetischen Formschöpfung.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_99

Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, eröffnet ein einheitliches Außengehäuse zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten. Jedenfalls darin liegt eine technische Wirkung, die dazu führt, dass Merkmal 6 bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass das Merkmal die Verwirklichung dieses Vorteils nicht zwingend vorsieht. Schon die Möglichkeit, ihn zu verwirklichen, reicht für die Berücksichtigungsfähigkeit des Merkmals aus.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_100

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin lag Merkmal 6 ausgehend von G68 nicht nahe.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_101

aa) Dass eigensichere Betriebsmittel nach einschlägigen technischen Normen mindestens der Schutzart IP20 entsprechen müssen, gab schon deshalb keinen Anlass, das Motorengehäuse (9) und das Getriebe (4) in einem gemeinsamen Gehäuse unterzubringen, weil diese Anforderungen auch durch eine geeignete Ausgestaltung der beiden einzelnen Gehäuse erfüllt werden können.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_102

bb) Der von der Klägerin angeführte Aspekt des Arbeitsschutzes, der es gebietet, rotierende Teile abzudecken, vermag diesbezügliche Anregungen schon deshalb nicht zu begründen, weil G68 diesbezügliche Defizite nicht erkennen lässt.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_103

Als rotierende Teile kommen die zum Stellantrieb gehörende Antriebsstange (5) und die zum Ventil (8) gehörende Betätigungsstange (7) in Betracht. Diese können nach der Beschreibung von G68 Hub- oder Drehbewegungen ausführen (S. 7 Abs. 2).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_104

Sofern sich ausgehend von G68 überhaupt die Anforderung ergab, diese Teile abzudecken, erschien die Einbeziehung der Betätigungsstange (7) in ein gemeinsames Außengehäuse schon deshalb untunlich, weil diese keine Komponente des Stellantriebs bildet. Schon unter diesem Aspekt ergab sich keine Anregung, zumindest die Antriebsstange (5) in ein solches Gehäuse einzubeziehen. Vielmehr bot es sich an, diese bei Bedarf - ebenso wie das Getriebe (4) - durch ein separates Gehäuse gegen Berührung zu schützen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_105

3. Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat und die Klägerin nicht in Zweifel zieht, nimmt der als Vorbenutzung geltend gemachte Elodrive-Antrieb (G56-G63: Montageanleitung, Datenblatt und Fotografien) den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorweg.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_106

a) Ausweislich von Montageanleitung (G58) und Datenblatt (G60) kann der Elodrive-Antrieb für die Verstellung von Luftklappen in raumlufttechnischen Anlagen eingesetzt werden. Sein Aufbau ist in der nachfolgenden Zeichnung dargestellt.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_107

Das Gehäuse besteht aus zwei Schalen. Diese weisen Öffnungen für Befestigungsmittel und einen Durchlass für das Anschlusskabel auf.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_108

Der Drehsinn des Antriebs ist über einen Schalter oder durch entsprechende Montage wählbar (G58, G60). Der Schalter darf nur im spannungsfreien Zustand betätigt werden (G58 Zeichnung 5). Mit Hilfe einer Kurbel kann der Antrieb auch von Hand verstellt werden (G58 Zeichnung 4).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_109

In dem Gehäuse befinden sich ein Motor, der mit einer Platine verbunden ist (G56 Bild 10), und ein Getriebe (G56 Bild 16). Das Getriebe ist in einer dafür vorgesehenen Vertiefung angeordnet und an den Motor angeflanscht.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_110

An der Außenseite sind ein Taster und ein Doppelschiebeschalter angeordnet. Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie (G56 Bild 7) dargestellt.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_111

Durch das Drücken des Tasters wird die Handverstellung ermöglicht. Mit dem Doppelschiebeschalter kann die Drehrichtung des Motors geändert werden.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_112

b) Damit ist Merkmal 2 und 6 vorweggenommen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_113

aa) Nicht offenbart sind das Merkmal 1 und die Merkmalsgruppe 3.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_114

In den Unterlagen zum Elodrive-Antrieb wird der Aspekt des Explosionsschutzes nicht angesprochen.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_115

bb) Die Merkmale 4 und 6.1 sind nicht vollständig offenbart.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_116

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Anordnung des Getriebes in einem besonders ausgeformten Teil des Gehäuses ein zweites Gehäuse im Sinne von Merkmal 4 ausbildet. Im Außengehäuse befinden sich jedenfalls nicht wie von den Merkmalen 4 und 6.1 vorgesehen zwei Gehäuse, da der Elodrive-Antrieb kein separates explosionsgeschütztes Gehäuse aufweist.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_117

cc) Offenbart sind die Merkmale 5 und 5.1.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_118

Der Doppelschiebeschalter ist eine Bedieneinrichtung im Sinne von Merkmal 5. Die mit ihm mögliche Änderung der Drehrichtung ist eine Parametrierung des Motors im Sinne von Merkmal 5.1.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_119

dd) Nicht offenbart sind die Merkmale 5.2 bis 5.4.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_120

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei dem Doppelschiebeschalter um ein einfaches elektronisches Betriebsmittel handelt, nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass dieser Schalter im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ist.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_121

Ausweislich der Bedienungsanleitung darf der Doppelschiebeschalter - unabhängig vom Aspekt des Explosionsschutzes - ohnehin nicht unter Spannung betätigt werden.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_122

4. Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ergeben sich aus den deutschen Gebrauchsmustern 201 07 326 (G30), 201 07 324 (G31) und 201 07 519 (G32) keine weitergehenden Erkenntnisse in Bezug auf die Lehre des Streitpatents.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_123

5. G35 nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorweg.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_124

a) G35 befasst sich mit Motorsteuerungen, insbesondere für einen Ventilantrieb.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_125

aa) G35 führt aus, die Positionierung von Ventilen werde meistens durch den Einsatz pneumatischer Stellantriebe erreicht. Diese benötigten komprimierte, saubere und trockene Luft, deren Transport aufwendig sei. Zudem sei eine zweite Antriebskraft erforderlich, nämlich Strom für den Betrieb des Kompressors.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_126

Vollelektrische Ventilstellvorrichtungen wiesen den Nachteil auf, dass sie für ihren Betrieb lange Wechselspannungsimpulse benötigten, um die Reibung der Antriebsvorrichtung zu überwinden und die Bewegung des Antriebs einzuleiten, der mit dem Ventil gekoppelt sei (Sp. 1 Z. 21-30). Zudem sei es wegen der langen Stöße nicht möglich, den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Bewegung der Motorwelle festzustellen, weshalb zur Überwachung der Ventilstellung komplizierte und fehlerträchtige Positionsrückmeldesysteme erforderlich seien (Sp. 1 Z. 31-38). Außerdem brauche es Mittel zur Blockierung des Motors, wenn er nicht angetrieben werde (Sp. 1 Z. 38-41).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_127

Schrittmotoren mit Gleichstromsignal seien insoweit vorteilhafter, aber teurer (Sp. 1 Z. 42-46). Die bekannten Systeme seien zudem meistens zumindest teilweise analog aufgebaut. Damit fehle ihnen die Einfachheit und Präzision eines digitalen Ventilsteuerungssystems (Sp. 1 Z. 47-50).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_128

Bekannt seien auch Antriebe mit reversiblem Motor. Diese führten jedoch bei Umkehrung der Motorrichtung zu Ungenauigkeiten. Daher werde der Motor in vielen Systemen nur in eine Richtung elektrisch angetrieben und kehre mit Hilfe einer mechanischen Federeinrichtung zurück. Diese mechanische Rückstellvorrichtung sei gegenüber elektrischen, digitalen Systemen ungenau und stelle ebenfalls eine Fehlerquelle dar (Sp. 1 Z. 51-59).

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_129

bb) Vor diesem Hintergrund schlägt G35 eine Motorsteuerung mit einer elektronischen Änderung der Drehrichtung vor (Sp. 1 Z. 62-64).

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_130

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_131

Ein Durchflussmesser (12) überwacht den Durchfluss in einer Leitung (10). Der Durchfluss wird durch das Ventil (14) gesteuert. Ein Signal, das für den überwachten Durchfluss am Durchflussmesser (12) repräsentativ ist, wird an einen Prozesscomputer-Controller (16) angelegt, der es mit einem Kontrollwert vergleicht und eine Reihe von Signalen an einen Motorcontroller liefert, der im Gehäuse (18) als Teil des Ventilstellglieds (20) eingeschlossen ist. Der Stellantrieb (20) ist mit dem Ventil (14) gekoppelt und steuert die Bewegung des Durchflussregelelements des Ventils (Sp. 3 Z. 15-29).

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_132

Ein Querschnitt des Stellglieds (20) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_133

Im Gehäuse (18) ist ein Motor (48) mit Controller angeordnet (Sp. 5 Z. 24). Das Gehäuse (18) hat einen Deckel (76), der mit dem Gehäuse verschraubt oder anderweitig befestigt ist, um eine einteilige Konstruktion mit explosionssicheren Eigenschaften zu bilden (Sp. 5 Z. 24-30). Auf diese Weise sind der Motor (48) und das Steuergerät zur Erregung der Statorwicklungen in einem explosionsgeschützten Gehäuse untergebracht (Sp. 5 Z. 32-35).

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_134

Die Abtriebswelle (56) wird an der Unterseite des Gehäuses durch die Öffnung des Innenlagerträgers hindurchgeführt und ragt aus dem Gehäuse heraus (Sp. 2 Z. 46-48). Sie wird in einen Federkäfig (112) geführt, der an der Unterseite des Gehäuses verschraubt ist (Sp. 6 Z. 35-39).

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_135

Zur Abstützung der Abtriebswelle (56) enthält das Gehäuse (18) einen inneren Lagerträger (86), der sich von einem Ende in das Gehäuse hinein erstreckt und eine Öffnung (88) aufweist, durch die die Abtriebswelle (56) verläuft (Sp. 5 Z. 46-49). Die Abtriebswelle (56) ist mit einem Kugelumlaufgetriebe gekoppelt, das durch eine Feder so vorgespannt ist, dass es ausgefahren wird, wenn die elektrische Versorgung der Motorsteuerung oder des Motors (48) unterbrochen wird (Sp. 6 Z. 32-34).

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_136

Eine Draufsicht des in Figur 1 und Figur 3 gezeigten Gehäuses (ohne Abdeckung) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_137

Im Gehäuse (18) ist eine elektronische Leiterplatte (98) angeordnet, die alle elektronischen Schaltungskomponenten enthält (Sp. 5 Z. 62-64). Die elektronischen Bauteile der Leiterplatte (98) sind mit dem Motor über Leitungen (104) verbunden, die an eine Klemmleiste (106) angeschlossen sind (Sp. 6 Z. 4-6).

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_138

Die Stromversorgung für den Betrieb des Motors (48) und der Motorsteuerung ist über eine Klemmleiste (110) mit der Leiterplatte (98) verbunden. An die Klemmleiste (110) sind auch die Signale des Steuergeräts (16) angeschlossen (Sp. 6 Z. 14-16).

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_139

Das Getriebe (60), bestehend aus Stirnrad (60a) und Antriebsrad (60b), kann mit Hilfe einer Federvorspannung rückwärts angetrieben werden (Sp. 6 Z. 66 f.).

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_140

cc) Damit sind neben den Merkmalen 1 und 2 auch die Merkmale 3 und 4 offenbart.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_141

Explosionsauslösende Baugruppen wie Motor und Steuerelektronik sind, wie von Merkmal 3 vorgegeben, in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet. Das nicht explosionsauslösende Stellglied (20) ist in einem zweiten Gehäuse angeordnet, das nicht als explosionsgeschützt bezeichnet wird und das an das erste Gehäuse angeschraubt ist, wie dies Merkmal 4 vorsieht.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_142

b) Nicht offenbart sind die Merkmale 5.2 bis 5.4.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_143

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die in G35 offenbarte Steuereinrichtung (16) auch eine Parametrierung des Motors durch den Benutzer ermöglicht. G35 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass diese Einrichtung im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt ist und eine Bedienung unter Spannung ermöglicht. Bei der in Figur 1 dargestellten Ausgestaltung ist die Einrichtung zudem nicht am explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet, sondern in erheblichem räumlichem Abstand dazu.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_144

c) Ebenfalls nicht offenbart ist eine Anordnung der beiden Gehäuse in einem Außengehäuse, wie dies Merkmal 6 vorgibt.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_145

6. Wie die Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Zweifel zieht, ergeben sich aus den weiteren in erster Instanz diskutierten Entgegenhaltungen (G14, G18, G22, G23, G39, G40, G41) keine weitergehenden Erkenntnisse.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_146

7. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht nahelag.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_147

aa) Ausgehend vom Elodrive-Antrieb und ähnlichen elektrischen Stellantrieben mag allerdings - ebenso wie ausgehend von G68 - Veranlassung zu Überlegungen bestanden haben, wie solche Antriebe explosionsgeschützt ausgeführt werden können.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_148

Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergab sich daraus jedoch keine Anregung, innerhalb des Gehäuses einzelne, nämlich die explosionsauslösenden Komponenten zu sichern und sie dafür nach Maßgabe von Merkmal 3 in einem zusätzlichen explosionsgeschützten Gehäuse einzuwanden. Ebenso wenig bestand Anlass, die Bedieneinheit nach Maßgabe von Merkmalsgruppe 5 eigensicher auszuführen.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_149

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich ausgehend von Antrieben nach dem Vorbild von Elodrive auch aus G35 keine Anregung zu einer Ausgestaltung mit den genannten Merkmalen.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_150

G35 zeigt allerdings die Aufteilung in ein explosionsgeschütztes Gehäuse für Motor und Steuerelektronik und ein damit verbundenes anderes Gehäuse für nicht explosionsauslösende Komponenten sowie die Anordnung einer Steuerungseinheit außerhalb dieser Gehäuse.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_151

Ob dies Anlass gab, eine entsprechende Aufteilung auch für kompakte Antriebe nach dem Vorbild von Elodrive vorzusehen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergab sich auch aus G35 jedenfalls nicht die Anregung, die beiden Gehäuse in einem gemeinsamen Außengehäuse anzuordnen.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_152

Der von der Klägerin angeführte Aspekt des Arbeitsschutzes, der es gebietet, rotierende Teile abzudecken, vermag diesbezügliche Anregungen schon deshalb nicht zu begründen, weil bewegliche Teile bei dem in G35 offenbarten Ausführungsbeispiel schon durch die beiden Einzelgehäuse abgedeckt sind.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_153

Eine diesbezügliche Anregung ergab sich auch nicht daraus, dass alle Komponenten des Elodrive-Antriebs in einem gemeinsamen Gehäuse angeordnet sind. G35 schlägt mit der Aufteilung auf zwei Gehäuse insoweit gerade ein abweichendes Konzept vor. Eine Anregung, die beiden Konzepte miteinander zu kombinieren, ergab sich aus keiner dieser Entgegenhaltungen.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_154

cc) Ausgehend von G35 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_155

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausgehend von G35 nahelag, das dort offenbarte Konzept auch auf kompakte Antriebe nach dem Vorbild von Elodrive anzuwenden. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, läge eine Anordnung der beiden getrennten Gehäuse in einem gemeinsamen Außengehäuse aus den oben dargelegten Gründen auch von diesem Ausgangspunkt aus nicht nahe.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_156

V. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 116 Abs. 5 Satz 2 PatG).

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_157

Das Streitpatent erweist sich in der mit Hilfsantrag 3a verteidigten Fassung aus den oben dargestellten Gründen als rechtsbeständig. Insoweit ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin sind unbegründet.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-14/x-zr-142-23#rd_158

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Kober-Dehm Rensen
Crummenerl von Pückler