§ 116
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
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Nach Gewicht
- BGH, 11.08.2020 – X ZR 96/18Patentnichtigkeitsklage: Rechtsschutzinteresse des Verletzungsbeklagten in Bezug auf Unteransprüche und Nebenansprüche des Patents; Zulässigkeit der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung - DatenpaketumwandlungZitiert von 6
- BGH, 17.07.2025 – X ZR 41/23
- BGH, 17.07.2025 – X ZR 40/23Patentnichtigkeitssache: Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands eines product-by-process-Anspruchs; Auslegung des Patentanspruchs; Hilfsantrag des Nichtigkeitsbeklagten nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist - Spreizdübel IIZitiert von 1
- BGH, 03.12.2024 – X ZR 131/22Voraussetzungen für ausführbare Erfindungsoffenbarung bei teilweise begrenztem Wertebereich - Cer-Zirkonium-Mischoxid IIIZitiert von 4
- BGH, 23.04.2020 – X ZR 38/18Patentfähigkeit: Notwendigkeit der Ergänzung eines Merkmals zur Bejahung der Patentfähigkeit nach Hinweis des Gerichts auf Unerheblichkeit des Merkmals - NiederflurschienenfahrzeugZitiert von 15
- BGH, 15.02.2018 – X ZR 35/16Patentnichtigkeitssache: Erstmalige Geltendmachung der Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung im BerufungsverfahrenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/116#abs-1 (1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/116#abs-2 (2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn
1.
der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für sachdienlich hält und
2.
die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.