§ 116
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/116#abs-1 (1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/116#abs-2 (2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 116 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.08.2020 – X ZR 96/18Patentnichtigkeitsklage: Rechtsschutzinteresse des Verletzungsbeklagten in Bezug auf Unteransprüche und Nebenansprüche des Patents; Zulässigkeit der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung - DatenpaketumwandlungZitiert von 6
- BGH, 17.07.2025 – X ZR 41/23
- BGH, 17.07.2025 – X ZR 40/23Patentnichtigkeitssache: Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands eines product-by-process-Anspruchs; Auslegung des Patentanspruchs; Hilfsantrag des Nichtigkeitsbeklagten nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist - Spreizdübel IIZitiert von 1
- BGH, 03.12.2024 – X ZR 131/22Voraussetzungen für ausführbare Erfindungsoffenbarung bei teilweise begrenztem Wertebereich - Cer-Zirkonium-Mischoxid IIIZitiert von 5
- BGH, 23.04.2020 – X ZR 38/18Patentfähigkeit: Notwendigkeit der Ergänzung eines Merkmals zur Bejahung der Patentfähigkeit nach Hinweis des Gerichts auf Unerheblichkeit des Merkmals - NiederflurschienenfahrzeugZitiert von 15
- BGH, 15.02.2018 – X ZR 35/16Patentnichtigkeitssache: Erstmalige Geltendmachung der Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung im BerufungsverfahrenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.