Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 14.11.2023 – 1 StR 224/23

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:141123B1STR224.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Dezember 2022 werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. und den Angeklagten S. jeweils wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung verurteilt und Freiheitsstrafen von vier (M. ) bzw. fünf Jahren (S. ) verhängt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_2

Den Angeklagten R. hat es wegen Körperverletzung, erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_3

Den Angeklagten B. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung und mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_4

Ferner hat es die zur Tatzeit jugendliche Angeklagte T. wegen unterlassener Hilfeleistung verwarnt und ihr eine Geldbuße auferlegt. Die Angeklagte F. hat es freigesprochen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_5

Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten M. , R. sowie B. in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_6

1. Die Revisionen des Nebenklägers sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie den Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung nicht genügen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_7

Als verfahrensgegenständliche Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 384/14 Rn. 5 mwN). Ist das Urteil – wie hier – gegen mehrere Angeklagte ergangen, muss sich im Interesse der Rechtsklarheit aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich die Rechtsmittel beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die Erklärung, der Nebenkläger lege „gegen das am 07.12.2022 verkündete Urteil Revision ein“ auch in Verbindung mit der einleitenden – undifferenzierten – Bezugnahme auf das „Strafverfahren gegen M. u.a.“ nicht. Dies zeigt auch die Revisionsbegründung, in welcher der Beschwerdeführer nichts in Bezug auf die Angeklagten S. , B. und T. ausgeführt hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_8

2. Diese Revisionen des Nebenklägers wären daher jedenfalls konkludent dadurch zurückgenommen worden, dass der Nebenkläger seine Rechtsmittel nur noch betreffend den Mitangeklagten M. , den Mitangeklagten R. und die Mitangeklagte F. begründet hat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_9

3. Die Revisionen betreffend die Angeklagten M. , R. und F. hätten auch in der Sache keinen Erfolg.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_10

a) Hinsichtlich des Angeklagten R. und der Angeklagten F. ergibt sich dies bereits aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 2 StPO).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_11

b) Soweit der Nebenkläger hinsichtlich des Angeklagten M. beanstandet, das Landgericht habe im Schuldspruch eine Verurteilung wegen des tateinheitlich verwirklichten Tatbestands der Geiselnahme gemäß § 239b StGB als Nebenklagedelikt nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO rechtsfehlerhaft unterlassen, dringt die erhobene Sachrüge ebenfalls nicht durch.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/1-str-224-23#rd_12

Zwar ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen neben dem Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung eine weitere tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten auch wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1, § 27 StGB zu Unrecht unterblieben. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer höheren Freiheitsstrafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich die Dauer der Tat über mehrere Stunden, die erheblichen körperlichen Verletzungen sowie die psychischen Folgen, die der Nebenkläger durch die Tat erlitt, berücksichtigt. Damit wurden der dem § 239a StGB innewohnende Schutzzweck, die Freiheit und die Unversehrtheit des Opfers zu schützen (vgl. BeckOK, StGB/Valerius, 58. Ed., § 239a Rn. 1), und die diesen Tatbestand prägenden Umstände vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen strafschärfend einbezogen.

Jäger Bär Leplow
Allgayer Munk