Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 18.07.2023 – X ZR 60/21

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:180723UXZR60.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Juli 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 440 676 (Streitpatents), welches am 23. Januar 2004 angemeldet wurde, die Priorität einer niederländischen Anmeldung vom 24. Januar 2003 in Anspruch nimmt und eine Hebevorrichtung betrifft. Patentanspruch 1, auf den neun weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Hoist device for persons comprising a hoist sling (105) and a lifting arm (103) to which a headed stud is attached for attaching the hoist sling to the lifting arm, wherein the head (20) has a larger diameter than the stud, and wherein the hoist sling comprises an attachment device (100) for attaching the hoist sling to the lifting arm, comprising a plate-shaped part (1) comprising:

- a continuous slot (2a, 2b) situated in a plane of the plate-shaped part (1) comprising a first portion (2a) through which the stud and its head (20) will pass, a second portion (2b) through which the stud will but the head (20) of the stud will not pass, and a connection portion between the first and second portion, and

- a locking device (6, 7) arranged to the plate-shaped part, characterised in that the locking device is movable parallel to the plane of the plate-shaped part, which locking device (6, 7) near a first end comprises a closing member (11) and near a second end comprises an operation member (12) that can be operated for bringing the locking device (6, 7) from a first position, in which the closing member (11) at least partially closes off the connection portion, to a second position, in which the closing member (11) has been slid out of the connection portion for clearing the connection portion for moving the stud from the second (2b) to the first (2a) portion in the slot, wherein the operation member (12) is situated near a side of the plate-shaped part (1) and wherein the operation member (12) is operable from the side of the plate-shaped part (1).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_2

Patentanspruch 11 schützt eine Befestigungsvorrichtung mit entsprechenden Merkmalen, Patentanspruch 12 eine Hebeschlinge mit einer Befestigungsvorrichtung nach Anspruch 11.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_3

Die Klägerin hat sich gegen die Ansprüche 1 bis 5, 7, 9, 11 und 12 gewendet und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit sechs Hilfsanträgen verteidigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_4

Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit einem neuen Hauptantrag, zwei neuen Hilfsanträgen, den erstinstanzlichen Hilfsanträgen 3 bis 5 und ergänzenden Modifizierungen.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_5

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_6

I. Das Streitpatent betrifft eine Hebevorrichtung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_7

1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, insbesondere bei Vorrichtungen zum Heben invalider Personen sei es wichtig, dass die Hebeschlinge nicht versehentlich geöffnet werden und sich nicht von der Hebevorrichtung lösen könne (Abs. 3).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_8

Die internationale Patentanmeldung 97/01319 (E1) schlage hierzu einen Bolzen mit einem größeren Kopf, einen schlüssellochartig geformten Schlitz und einen hinter dem eingeführten Bolzen hochstehenden, elastischen Abschnitt vor (Abs. 4). Dies sei nicht benutzerfreundlich, weil das elastische Element manuell eingedrückt und ein Teil der Vorrichtung darüber hinwegbewegt werden müsse. Deshalb könne die Befestigung im Notfall nicht schnell und einfach entriegelt werden. Zum anderen könne sich der Bediener beim Versuch, die Befestigung zu lösen, den Finger einklemmen (Abs. 6).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_9

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine sichere Befestigung der Hebeschlinge ermöglicht, leicht bedienbar ist und die Gefahr des Einklemmens von Fingern reduziert.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_10

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der mit dem zweitinstanzlichen Hauptantrag verteidigten Fassung eine Hebevorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_11
1 Hoist device for persons comprising Hebevorrichtung für Personen mit
1.1 a hoist sling (105) and einer Hebeschlinge (105) und
1.2 a lifting arm (103) einem Hebearm (103),
1.2.1 to which a headed stud is attached for attaching the hoist sling to the lifting arm, an welchem ein Bolzen mit Kopf (20) zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) angeordnet ist.
1.2.2 wherein the head (20) has a larger diameter than the stud, Der Kopf (20) weist einen größeren Durchmesser auf als der Bolzen.
2 and wherein the hoist sling comprises an attachment device (100) for attaching the hoist sling to the lifting arm, comprising Die Hebeschlinge (105) weist eine Befestigungsvorrichtung (100) zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) auf, die umfasst:
2a a plate-shaped part (1) comprising: einen plattenförmigen Teil (1) mit
2.0 a continuous slot (2a, 2b) situated in a plane of the plate-shaped part (1) comprising: einem durchgehenden Schlitz (2a, 2b) in einer Ebene des plattenförmigen Teils (1) mit
2.1 a first portion (2a) through which the stud and its head (20) will pass, einem ersten Teilbereich (2a), durch den der Bolzen und sein Kopf (20) durchgeführt werden können,
2.2 a second portion (2b) through which the stud will but the head (20) of the stud will not pass, einem zweiten Teilbereich (2b), durch den der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchgeführt werden kann,
2.3 and a connection portion between the first and second portion, and einem Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich;
3 a locking device (6, 7) ein Verriegelungselement (6, 7), das
3.1 arranged to the plate-shaped part, am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist,
3.2 characterised in that the locking device is movable parallel to the plane of the plate-shaped part, parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils bewegt werden kann,
3.3 which locking device (6, 7) near a first end comprises a closing member (11) and in der Nähe des ersten Endes ein Schließmittel (11) und
3.4 near a second end comprises an operation member (12) in der Nähe eines zweiten Endes ein Betätigungsmittel (12) aufweist.
3.4.1 that can be operated for bringing the locking device (6, 7) from a first position, in which the closing member (11) at least partially closes off the connection portion, Mit dem Betätigungsmittel (12) kann das Verriegelungselement (6, 7) bewegt werden von einer ersten Position, in der das Schließmittel (11) zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschließt,
3.4.2 parallel to the plane to a second position, in which the closing member (11) has been slid out of the connection portion for clearing the connection portion for moving the stud from the second (2b) to the first (2a) portion in the slot, parallel zu der Ebene in eine zweite Position, in der das Schließmittel (11) aus dem Verbindungsbereich herausgeschoben worden ist, um den Verbindungsbereich freizugeben und den Bolzen vom zweiten (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz zu bewegen.
3.4.3 wherein the operation member (12) is situated near a side of the plate-shaped part (1) and Das Betätigungsmittel (12) ist in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils (1) angeordnet und
3.4.4 wherein the operation member (12) is operable from the side of the plate-shaped part (1), kann von der Seite des plattenförmigen Teils (1) betätigt werden.
4 wherein the attachment device (100) is adapted for a self-locking closing-off of the connection part by the locking device (6, 7), wherein Die Befestigungsvorrichtung (100) ist für einen selbstschließenden Abschluss des Verbindungsbereichs durch das Verriegelungselement (6, 7) eingerichtet, wobei
4.1.1 a) the locking device (6, 7) is rotatably attached to the plate-shaped part (1); and/or a) das Verriegelungselement (6, 7) drehbar am plattenförmigen Teil (1) angeordnet ist und/oder
4.1.2 b) the continuous slot (2a 2b) comprises a closed curve in the form of a keyhole as a boundary so that a movement of the stud in a longitudinal direction of the keyhole within the slot is stopped by said boundary at opposite ends of the slot. b) der durchgehende Schlitz (2a, 2b) eine geschlossene Kurve in Form eines Schlüssellochs als Rand aufweist, so dass eine Bewegung des Bolzens in einer longitudinalen Richtung des Schlüssellochs durch diesen Rand an entgegengesetzten Enden des Schlitzes gestoppt wird.
12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_12

4. Die Patentansprüche 11 und 12 sehen hinsichtlich der Befestigungsvorrichtung entsprechende Merkmale vor und unterliegen deshalb derselben Beurteilung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_13

5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_14

a) Die in Merkmalsgruppe 2 definierte Befestigungsvorrichtung besteht aus zwei Elementen, wie sie auch bei dem vom Streitpatent beschriebenen Stand der Technik eingesetzt werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_15

b) Von ausschlaggebender Bedeutung ist das in Merkmalsgruppe 3 spezifizierte Verriegelungselement.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_16

aa) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt. Die Figuren 5a bis 5c zeigen schematisch den Bewegungsablauf beim Verriegeln, Figur 6 den Beginn des Entriegelungsvorgangs.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_17

bb) Die in den Merkmalen 3.3 und 3.4 vorgesehene Anordnung eines Schließmittels (11) und eines Betätigungsmittels (12) in der Nähe von zwei unterschiedlichen Enden des Verriegelungselements ermöglicht eine Ausgestaltung, bei der die zur Betätigung eingesetzten Finger von gefahrenträchtigen Stellen ferngehalten werden können.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_18

Der Formulierung "in der Nähe" (near) ist zu entnehmen, dass beide Mittel nicht unmittelbar an den beiden Enden angeordnet sein müssen. Der damit eröffnete Spielraum wird, wie die Berufungserwiderung zutreffend geltend macht, nicht allein durch den absoluten oder relativen Abstand bestimmt, sondern durch die genannte Funktion. Das Schließ- und das Betätigungsmittel sind danach auch dann in der Nähe von zwei unterschiedlichen Enden des Verriegelungselements angeordnet, wenn sie so weit voneinander entfernt sind, dass die Finger von gefahrenträchtigen Stellen ferngehalten werden können.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_19

cc) Nach Merkmal 3.2 und dem gegenüber der erteilten Fassung modifizierten Merkmal 3.4.2 muss die Bewegung zum Öffnen der Verriegelung parallel zur Ebene des plattenförmigen Teils möglich sein.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_20

Damit sind Gestaltungen ausgeschlossen, bei denen das Betätigungsmittel von der genannten Ebene aus nach oben oder unten bewegt werden muss. Weitere Einzelheiten zur Bewegungsrichtung sind insoweit nicht festgelegt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_21

dd) Die in den Merkmalen 3.4.3 und 3.4.4 normierten Vorgaben, wonach das Betätigungsmittel in der Nähe einer Seite des plattenförmigen Teils angeordnet ist und von der Seite des plattenförmigen Teils aus betätigt werden kann, ermöglichen es ebenfalls, die zur Betätigung eingesetzten Finger von gefährlichen Bereichen fernzuhalten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_22

Der in Merkmal 3.4.3 verwendete Ausdruck "in der Nähe" lässt allerdings gewissen Spielraum hinsichtlich des Abstandes zwischen dem Betätigungsmittel und der Seitenkante des plattenförmigen Teils. Korrespondierend dazu lässt Merkmal 3.4.4 Spielraum hinsichtlich der Stelle, an der das Verriegelungselement betätigt werden kann.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_23

Damit sind auch Ausgestaltungen möglich, bei denen das Betätigungsmittel in seiner Ausgangs- oder Endstellung oberhalb des plattenförmigen Teils angeordnet ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_24

c) Merkmal 4 sieht eine selbstschließende Ausgestaltung des Verriegelungselements vor, und zwar dergestalt, dass in geschlossenem Zustand der Verbindungsbereich zwischen dem schmaleren und dem breiteren Teilbereich des Schlitzes versperrt ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_25

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_26

Sowohl der Gegenstand der erteilten Fassung als auch die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 36 43 612 (D6) naheliegend. D6 offenbare zwar kein Verriegelungselement. Ein Verriegelungselement mit den Merkmalen des Streitpatents sei aber in der französischen Patentanmeldung 2 812 555 (D1) und dem US-Patent 3 456 981 (D9) vorweggenommen. Der Fachmann, ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Kenntnissen im Bereich von Hebevorrichtungen für Personen und zugehörigen Teilen, habe Anlass gehabt, diesen gattungsfremden Stand der Technik hinzuzuziehen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_27

III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_28

1. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist die Beklagte mit der Verteidigung des Streitpatents in den gegenüber der ersten Instanz geänderten Anspruchsfassungen nicht präkludiert.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_29

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn sich der neue Antrag von einem bereits in erster Instanz gestellten Antrag nur dadurch unterscheidet, dass einzelne der zur erteilten Fassung hinzutretenden Merkmale gestrichen worden sind. Ausschlaggebend hierfür ist, dass ein solcher Antrag in der Regel aufgrund des Sachverhalts beurteilt werden kann, der bereits in erster Instanz zur Entscheidung anstand und der deshalb gemäß § 117 PatG und § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen ist (Urteil vom 11. August 2020 - X ZR 96/18, GRUR 2020, 1284 Rn. 77 f. - Datenpaketumwandlung).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_30

Der zweitinstanzliche Hauptantrag der Beklagten unterscheidet sich von ihrem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 lediglich durch den Wegfall einzelner Merkmale. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung weist der Streitfall keine Besonderheiten auf, die der Berücksichtigung dieses Antrags dennoch entgegenstünden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_31

Die Frage, ob den gestrichenen Merkmalen wesentliche Bedeutung zukommt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie zu bejahen ist, steht dies einer Beurteilung des Antrags auf der Grundlage des nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigenden Sachverhalts nicht entgegen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_32

2. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand durch D6 und D9 nahegelegt ist. Deshalb kann der zweitinstanzliche Hauptantrag - der weniger Merkmale vorsieht - ebenfalls keinen Erfolg haben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_33

a) D6 offenbart eine Hebevorrichtung für Personen mit einer Befestigungsvorrichtung für eine Hebeschlinge.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_34

Die Befestigungsvorrichtung besteht aus einem plattenförmigen Teil mit einem schlüssellochartig geformten Schlitz und einem Bolzen, dessen Kopf einen größeren Durchmesser aufweist als sein Hals.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_35

b) Damit sind die Merkmalsgruppen 1 und 2 offenbart, nicht aber die Merkmalsgruppen 3 und 4.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_36

Eine Verriegelungsvorrichtung ist in D6 nicht vorgesehen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_37

c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine Verriegelungsvorrichtung nach den Merkmalsgruppen 3 und 4 ausgehend von D6 durch D9 nahegelegt war.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_38

aa) D9 betrifft eine Vorrichtung zum gemeinsamen Befestigen eines Schultergurts und eines Beckengurts für ein Kraftfahrzeug.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_39

Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 dargestellt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_40

Die beiden Abschnitte (16, 18) des Beckengurts können mit einem herkömmlichen Gurtschlossmechanismus (24) miteinander verbunden werden. Auf der zu diesem Mechanismus gehörenden Eingriffsplatte (26) ist ein Verriegelungsstift (32) mit einem vergrößerten Kopf montiert. Am Ende des Schultergurts (22) ist eine Kupplungsplatte (34) angebracht. Diese weist eine Aufnahmeöffnung (36) auf, die einen größeren Durchmesser hat als der Kopf des Stifts (32). Ein Schlitz (38) erstreckt sich von der Öffnung (36) weg. Die Breite dieses Schlitzes ist kleiner als der Durchmesser des Kopfs des Stifts (32) (Abs. 4 Z. 1-32).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_41

Angrenzend an die Öffnung (36) sind zwei Rückhalteelemente (40, 42) schwenkbar an der Kupplungsplatte (34) angebracht. Sie weisen jeweils einen ausgeschnittenen Abschnitt (44) auf, der so angeordnet ist, dass er sich beim Verschwenken der Elemente zum Hals des Stifts hin bzw. von diesem weg bewegen kann. Eine Feder (46) spannt die Abschnitte (44) aufeinander zu. Durch Fingerdruck auf dafür vorgesehene Bereiche (48) können die Abschnitte (44) voneinander getrennt werden (Abs. 4 Z. 33-46).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_42

Normalerweise steht die Kupplungsplatte (34) mit der Platte (26) in Eingriff. Hierbei wird der Stift (32) von der Öffnung (36) aufgenommen und darin durch die Rückhalteelemente (40, 42) gehalten. Wenn der Schultergurt (22) eine Rückhaltekraft auf den Körper (14) ausübt, wird die Kupplungsplatte (34) von der Eingriffsplatte (26) wegbewegt, so dass der Stift (32) von dem Schlitz (38) aufgenommen und von den Rückhalteelementen (40, 42) freigegeben wird. Wenn der Stift die Länge des Schlitzes (38) abfährt, bewegt er sich in Anschlag mit dem Ende des Schlitzes, um eine nicht nachgiebige Zugverbindung herzustellen. Wenn keine Zugkraft auf den Schultergurt (22) wirkt, können die Kupplungsplatten (34, 26) mittels manueller Betätigung der Rückhalteelemente leicht getrennt werden (Sp. 4 Z. 47-70).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_43

Das in Figur 4 dargestellte Ausführungsbeispiel weist zusätzlich ein deformierbares Verbrauchselement (expendable element 50) auf, das fest an der Kupplungsplatte (34) montiert ist und den Schlitz (38) überlappt. Dieses Element stellt Mittel zum Absorbieren der kinetischen Energie des Körpers (14) bereit, wenn dieser plötzlich aus der normalen Sitzposition nach vorne verschoben wird. Es kann leicht und einfach ausgetauscht werden, weil es mittels eines Gewindes angebracht ist (Sp. 4 Z. 71 bis Sp. 5 Z. 25).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_44

bb) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmalsgruppe 2 und die Merkmale 3 bis 3.4.3 offenbart.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_45

cc) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch Merkmal 3.4.4 offenbart.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_46

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, schließen die für die Betätigung vorgesehenen Abschnitte (48) bei dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel in Ruhestellung allerdings bündig mit der Außenkante der Platte (26) ab, so dass sie zum Öffnen der beiden Rückhalteelemente (40, 42) oberhalb der Platte (26) verschwenkt werden müssen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_47

Oben ist bereits dargelegt worden, dass dies einer Verwirklichung von Merkmal 3.4.4 nicht entgegensteht. Nach Merkmal 3.4.3 reicht es aus, dass die Betätigungsmittel in der Nähe der Seite des plattenförmigen Elements angeordnet sind. Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn sich die Betätigungsmittel an der Oberseite der Platte befinden, sofern sie nur hinreichende Nähe zu deren Seite aufweisen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_48

Diesen Anforderungen genügt die in D9 offenbarte Ausgestaltung. Die bündig abschließenden Betätigungselemente befinden sich in denkbar geringem Abstand zu den beiden Seiten der Platte (26) und sind deshalb in deren Nähe angeordnet, wie dies Merkmal 3.4.3 vorsieht. Um sie zu betätigen, muss Druck von der Seite her ausgeübt werden. Dies verwirklicht die Vorgabe aus Merkmal 3.4.4.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_49

dd) Zu Recht macht die Berufung hingegen geltend, dass Merkmal 4 in D9 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_50

(1) Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, wird der Bolzen (32) im Normalbetrieb von den beiden Ausnehmungen (44) der beiden Rückhalteelemente (40, 42) gehalten.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_51

In diesem Zustand ist der Übergang zwischen dem schmalen und dem breiten Teil des Schlitzes (38) nicht durch hinter dem Bolzen in Kontakt stehende Rückhalteelemente (40, 42) versperrt. Einer Bewegung des Bolzens zurück in den weiteren Bereich des schlüssellochartigen Schlitzes steht nur die Kraft der Federn entgegen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_52

(2) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend und insoweit unbeanstandet angenommen hat, kann der Bolzen (32) bei einer Zugbelastung des Schultergurts in den schmalen Teil des Schlitzes (38) hineingleiten, und zwar bis zum Anschlag an der Stirnseite des Schlitzes.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_53

Zu Beginn dieser Bewegung müssen sich die beiden Rückhalteelemente (40, 42) ein Stück weit öffnen. Ob sich der Bolzen so weit bewegen kann, dass sich die Rückhalteelemente hinter ihm schließen und die Verbindung zum breiteren Teil des Schlitzes versperren können, ist in D9 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_54

Die Darstellungen in den Figuren 2 bis 4 erlauben insoweit keine eindeutige Schlussfolgerung in die eine oder die andere Richtung. Die Figuren enthalten nur eine schematische Darstellung, die nicht den Schluss zulässt, dass es sich um maßstabsgerechte Zeichnungen handelt. Vor diesem Hintergrund kann aus den dargestellten Abmessungen der Rückhalteelemente, des Schlitzes und des Bolzens weder die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich die Rückhalteelemente hinter dem Bolzen schließen können, noch der Gegenschluss, dass der Bolzen stets von einzelnen Abschnitten der Rückhalteelemente umgeben ist.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_55

Den Ausführungen in der Beschreibung, wonach es einer manuellen Betätigung der Rückhalteelemente (40, 42) durch Fingerdruck auf die dafür vorgesehenen Bereiche (48) bedarf, um die beiden zur Vorrichtung gehörigen Platten (26, 34) voneinander zu lösen, nachdem der Bolzen durch Zugkraft aus seiner ursprünglichen Position heraus an das Ende des schmalen Schlitzbereichs gezogen worden ist (D9 S. 4 Z. 64 ff.), lässt sich nicht entnehmen, ob sich der Bolzen bei der Entnahme noch in dem schmalen Endbereich des Schlitzes befindet oder wieder in seine Ursprungsposition in den Ausnehmungen der Rückhalteelemente zurückgekehrt ist. Diese Ausführungen lassen auch nicht erkennen, ob die Rückhalteelemente den Bolzen freigeben und hinter ihm verriegeln können. Angesichts dessen bleibt unklar, ob die manuelle Betätigung der Rückhalteelemente lediglich der Freigabe des Bolzens aus den Ausnehmungen in vertikaler Richtung dient oder zusätzlich auch der Freigabe in horizontaler Richtung.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_56

Aus der in der Beschreibung dargestellten Funktion der Verbindung lassen sich keine weitergehenden Schlussfolgerungen ziehen. Grund hierfür ist insbesondere, dass nicht eindeutig erkennbar ist, ob die Zugkräfte, die zu der geschilderten Bewegung des Bolzens führen, während des üblichen Fahrbetriebs oder nur bei ungewöhnlich großen Beschleunigungswerten auftreten. Im zuerst genannten Fall könnte es zu unerwünschten Komforteinbußen führen, wenn der Bolzen nur bei manueller Entriegelung wieder in die Normalposition zurückkehren könnte. Im zweiten Fall könnte eine zusätzliche Verriegelung aus Sicherheitsgründen vorteilhaft erscheinen. Die Erläuterungen zu der in Figur 4 dargestellten Ausführungsform mögen zwar dafür sprechen, dass es dort vorwiegend um Unfallsituationen geht. Ob dasselbe auch für die in Figur 2 dargestellten Grundform ohne verformbares Element (50) gilt, ist der Beschreibung von D9 aber ebenfalls nicht eindeutig zu entnehmen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_57

ee) Vor dem aufgezeigten Hintergrund lag eine Selbstverriegelung im Sinne von Merkmal 4 jedoch nahe.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_58

Der Umstand, dass D9 nicht erkennen lässt, ob sich die Verriegelungselemente (40, 42) hinter dem Bolzen (32) schließen können, gab Anlass, die für die Beantwortung dieser Frage maßgeblichen Gesichtspunkte zu identifizieren. Dies führte zu der Erkenntnis, dass beide Ausgestaltungen möglich sind und dass die eine zu einer nur manuell lösbaren Verriegelung, die andere zu einer permanenten Beweglichkeit des Bolzens in beiden Richtungen führt. Ausgehend davon lag es nahe, je nach dem gewünschten Einsatzzweck die eine oder die andere Ausgestaltung zu wählen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_59

Für eine Hebevorrichtung für Personen bot sich danach eine selbstverriegelnde Ausführung an, weil hier die möglichst sichere Verbindung im Vordergrund steht.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_60

d) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass ausgehend von D6 Anlass bestand, auch Befestigungsvorrichtungen in die Betrachtung einzubeziehen, die nicht für Hebevorrichtungen vorgesehen sind.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_61

In welchem Umfang Wissen aus einem anderen oder übergeordneten technischen Gebiet zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob vom Fachmann erwartet werden kann, dass er sich für die Lösung eines Problems auch auf einem anderen technischen Gebiet umsieht (BGH, Urteil vom 24. März 2015 - X ZR 40/13, Rn. 27; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - X ZR 49/09, GRUR 2010, 992 Rn. 33 - Ziehmaschinenzugeinheit II).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_62

Im Streitfall bestand Anlass, bei der Weiterentwicklung von Befestigungsvorrichtungen für Hebevorrichtungen auch Befestigungsvorrichtungen Kfz-Sicherheitsgurte in Betracht zu ziehen, weil sowohl die Gurte als auch deren Befestigung im Wesentlichen dieselbe Funktion erfüllen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_63

Die sich ausgehend von D6 ergebende Aufgabe, die Hebeschlinge möglichst sicher mit dem Gegenstück zu verbinden, stellt sich nicht nur bei Hebevorrichtungen, sondern grundsätzlich bei jeder Vorrichtung, in der ein gurtartiges Teil, das große Kräfte aufnehmen muss, sicher, aber lösbar mit einem Gegenstück verbunden werden muss. Ausgehend davon bestand Anlass, unabhängig vom konkreten Einsatzzweck nach Verbindungen zu suchen, die diesen Anforderungen genügen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_64

Zu den Entgegenhaltungen, deren Heranziehung danach nahelag, gehört D9 schon deshalb, weil es ebenfalls um die Sicherung von Personen geht. Das in D9 offenbarte Gurtsystem mag angesichts der seit langem üblichen Dreipunkt-Automatik-Gurte am Prioritätstag des Streitpatents veraltet gewesen sein. Dennoch war D9 weiterhin relevant, weil D6 ein Haltesystem vergleichbarer Art zeigt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_65

Dass in D9 die Verbindung zwischen Schulter- und Beckengurt im Mittelpunkt steht und eine spezielle Ausführung mit zusätzlicher Energieabsorption bevorzugt wird, steht einer Kombination mit D6 nicht entgegen. Insoweit handelt es sich erkennbar um abgrenzbare zusätzliche Funktionen, deren Verwirklichung nicht zwingend ist und die keinen zwingenden Zusammenhang mit der ausgehend von D6 im Mittelpunkt des Interesses stehenden Ausgestaltung der Befestigungsvorrichtung aufweisen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_66

3. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_67

a) Hilfsantrag 1 führt zu keiner erheblichen Beschränkung des geschützten Gegenstands.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_68

aa) Nach Hilfsantrag 1 soll Merkmalsgruppe 4 um folgendes (schon im erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 vorgesehene) Merkmal ergänzt werden:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_69
4.1 so that the locking device (6, 7) is urged further into the first position, being the closing position, by a pressure of the stud that is situated in the second portion, in the direction of the first portion of the slot so dass das Verriegelungselement (6, 7) durch einen Druck des Bolzens, der in dem zweiten Teilbereich angeordnet ist, in Richtung des ersten Teilbereichs des Schlitzes mehr in die erste Position gedrängt wird, welche die Schließposition ist
70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_70

bb) Damit wird die in Merkmal 4 vorgesehene Selbstschließ-Funktion näher charakterisiert.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_71

Auch mit dieser Konkretisierung ist die Funktion aus den oben angeführten Gründen durch D9 nahegelegt. Die oben wiedergegebenen Figuren der D9 zeigen ungeachtet der nur schematischen Darstellung eine Ausformung der Rückhalteelemente, die Merkmal 4.1 verwirklicht.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_72

b) Die nach Hilfsantrag 2 vorgesehene Ergänzung hat das Patentgericht zutreffend als durch D9 offenbart angesehen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_73

Nach Hilfsantrag 2 soll das Verriegelungselement permanent an dem plattenförmigen Teil befestigt sein. Dies kann, wie die Berufung unter Bezugnahme auf die Beschreibung zutreffend ausführt, auch mittels einer Schraubverbindung geschehen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_74

Eine Schraubverbindung ist nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts in D9 in Figur 2 offenbart. Unabhängig davon kommt der Frage, ob das Verriegelungselement permanent oder nur vorübergehend befestigt ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich ist, ob die Verbindung die bei Belastung auftretenden Kräfte aufnehmen kann. Insoweit bietet eine permanente Verbindung für sich gesehen keine Vorteile.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_75

c) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_76

aa) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 um folgende Merkmale ergänzt werden:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_77
4.1a wherein the locking device (6, 7) is adapted for giving way from the first position to a stud which moves in the slot from the first (2a) to the second (2b) portion so that the attachment device can be attached without the operation member having to be operated. Das Verriegelungselement (6, 7) ist angepasst, einen Bolzen, welcher sich im Schlitz vom ersten Teilbereich (2a) in den zweiten Teilbereich bewegt, aus der ersten Position freizugeben, so dass die Befestigungsvorrichtung befestigt werden kann, ohne dass das Betätigungsmittel betätigt werden muss.
4.1b wherein the attachment device (100) comprises means (9) for biassing the locking device (6, 7) to the first position, Die Befestigungsvorrichtung (100) weist Mittel zum Vorspannen des Verriegelungselements (6, 7) zu der ersten Position auf.
78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_78

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 4.1a schon dann verwirklicht, wenn das Betätigungsmittel bei der in diesem Merkmal vorgesehenen Bewegung des Bolzens nicht betätigt werden muss. Es schadet mithin nicht, wenn eine Betätigung in einem vorangehenden Schritt erforderlich ist.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_79

cc) Vor diesem Hintergrund sind die Merkmale 4.1a und 4.1b in D9 offenbart.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_80

Wie auch die Berufung nicht verkennt, kann sich der Bolzen bei der in D9 offenbarten Vorrichtung vom weiteren in den engeren Bereich des Schlitzes bewegen, ohne dass das Verriegelungselement betätigt werden muss. Dies reicht zur Offenbarung von Merkmal 4.1a aus. Ob dieses beim Aufstecken des Verriegelungselements auf die Grundplatte betätigt werden muss, ist demgegenüber unerheblich.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_81

d) Für Hilfsantrag 4 gilt nichts anderes.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_82

aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden:

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_83
4.1c and the operation member (12) is operable from the side of the plate-shaped part (1) for sliding the closing member (11) towards said side and is situated at an end of the plate-shaped part which is opposite to the second portion (2b) of the slot, Das Betätigungsmittel (12) ist von der Seite des plattenförmigen Teils (1) aus betätigbar, um das Schließmittel (11) auf diese Seite zu verschieben, und bei einem dem zweiten Teilbereich (2b) des Schlitzes gegenüberliegenden Ende des plattenförmigen Teils angeordnet.
84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_84

bb) Eine solche Ausgestaltung ist, wie das Patentgericht zutreffend und unangegriffen ausgeführt hat, in D9 offenbart.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_85

e) Zu Recht hat das Patentgericht auch den mit Hilfsantrag 5 verteidigten Gegenstand als nicht patentfähig angesehen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_86

aa) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 wie folgt ergänzt werden:

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_87
4.1d and the ends of the plate-shaped part (1) that lie in the extension of the slot (2a, 2b) are provided with the openings (3) through which the hoist sling can be attached. Die Enden des plattenförmigen Teils (1), die in der Verlängerung des Schlitzes (2a, 2b) liegen, sind mit Öffnungen (3) versehen, durch die die Hebeschlinge befestigt werden kann.
88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_88

bb) Ob sich aus der Pluralform "Öffnungen" zwingend ergibt, dass das plattenförmige Teil an beiden Enden mit Öffnungen für die Befestigung der Hebeschlinge versehen sein muss, oder ob es sich insoweit um einen generischen Plural handelt, kann offenbleiben. Eine Ausgestaltung mit zwei gegenüberliegenden Öffnungen ist bereits in D6 offenbart.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_89

4. Die in den Hilfsanträgen der zweiten und dritten Stufe vorgesehene Streichung einzelner Merkmale aus den Hilfsanträgen 1 bis 5 vermag nicht zur Bejahung der Patentfähigkeit zu führen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_90

5. Der weitere Hilfsantrag ist für den Fall gestellt, dass sich nur einzelne Patentansprüche als nicht rechtsbeständig erweisen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-18/x-zr-60-21#rd_91

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Rombach Rensen