Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2021

BGH Urteil vom 02.03.2021 – X ZR 17/19

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:020321UXZR17.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Schnellwechseldorn Wird in der Beschreibung eines Patents ein bekannter Stand der Technik als nachteilhaft bezeichnet und ein im Patentanspruch vorgesehenes Merkmal als Mittel hervorgehoben, um diesen Nachteil zu überwinden, ist diesem Merkmal im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge es sich in demjenigen Stand der Technik wiederfindet, von dem es sich gerade unterscheiden soll (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 16/17, GRUR 2019, 491 Rn. 19 - Scheinwerferbelüftungssystem).

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Oktober 2018 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 827 741 (Streitpatents), das am 10. Dezember 2004 angemeldet wurde und eine Schnellwechsel- und Bohrkernauswerfspindel für eine Lochsäge betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_2

Patentanspruch 1, auf den 15 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache:

A quick-change arbor (1) for a tool (2) comprising:

a longitudinal body (3) having a drive end (4) and a tool end (5);

means for attaching (6) the tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from the longitudinal body (3) and are provided with:

a central hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and

means for rotationally (8; 8-1, 8-2) and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3),

characterized in that the axially locking means (9) comprise:

first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, provided on the attachment means (6), and

second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_3

Patentanspruch 17, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützt Mittel zum Befestigen eines Werkzeugs mit entsprechenden Merkmalen, Patentanspruch 19 ein System zum Wechseln von Werkzeugen, das eine Spindel nach einem der Ansprüche 1 bis 16 umfasst.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und mit sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin, die beide ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_6

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung ist hingegen unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_7

I. Das Streitpatent betrifft eine Schnellwechsel- und Bohrkernauswerfspindel und ein Verfahren zum Betätigen eines Schnellwechseldorns.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_8

1. Nach der Beschreibung waren im Stand der Technik Dorne bekannt, die geeignet sind, einen Bohrer und koaxial dazu eine Lochsäge zu halten und eine Befestigung an einer Bohrmaschine zu ermöglichen. Herkömmliche Ausgestaltungen wiesen hierfür einen Halter auf, der den Bohrer in einer axial verlaufenden Öffnung der Schnellwechselvorrichtung aufnehme und durch eine Klemmschraube in axialer Richtung sichere. Die Lochsäge sei mittels einer Gewindeverbindung oder eines Bajonettverschlusses an dem Halter der Schnellwechselvorrichtung befestigt. Dieser Aufbau sei komplex und in der Herstellung aufwändig und teuer (Abs. 3 f.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_9

2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, einen konstruktiv und funktional vereinfachten Dorn zur Verfügung zu stellen, der einfacher und kostengünstiger herzustellen ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_10

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1 Schnellwechseldorn (1) für ein Werkzeug (2), umfassend

2 einen Längskörper (3), der aufweist

a ein Antriebsende (4) und

b ein Werkzeugende (5);

3 Mittel (6) zum Befestigen des Werkzeugs (2),

a die von dem Längskörper (3) verschiebbar lösbar sind und folgende Bestandteile aufweisen:

b ein mittig angeordnetes Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) über den Längskörper (3) gestattet;

c Mittel (8; 8-1, 8-2) zum verdrehsicheren Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem Längskörper;

d Mittel (9; 9-1, 9-2) zum axialen Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem Längskörper (3).

4 Die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen erste axial verriegelnde Mittel (9-1),

a die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen sind und

b an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und

5 zweite axiale verriegelnde Mittel (9-2),

a die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen sind und

b an dem Längskörper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_11

4. Das Werkzeugwechselsystem nach Patentanspruch 19 umfasst einen Schnellwechseldorn nach Anspruch 1 und unterliegt deshalb derselben Beurteilung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_12

5. Die Befestigungsvorrichtung nach Patentanspruch 17 weist demgegenüber nur die Merkmale 3 bis 5 b auf. Sie unterliegt im Ergebnis dennoch derselben Beurteilung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_13

6. Als Fachmann ist nach den von den Parteien nicht beanstandeten Ausführungen des Patentgerichts ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der mit der Konstruktion und Entwicklung von Bohrwerkzeugen vertraut ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_14

7. Von zentraler Bedeutung sind die in den Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 spezifizierten Mittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_15

a) Nach den Merkmalen 3 a und 3 b sind die Befestigungsmittel (6) vom Längskörper (3) lösbar und über diesen axial verschiebbar.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_16

Lösbar im Sinne von Merkmal 3 a ist die Verbindung zwischen den Befestigungsmitteln (6) und dem Längskörper (3), wenn die beiden Teile zur Entnahme des Werkzeugs auf einfache Weise voneinander getrennt werden können.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_17

Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es zur Verwirklichung dieses Merkmals nicht aus, wenn die Befestigungsmittel (6) zu Wartungs- oder Reparaturzwecken vom Längskörper (3) gelöst werden können.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_18

Die Möglichkeit, die Befestigungsmittel (6) zu lösen und zu verschieben, dient nach Merkmal 3 a dem Zweck, das Werkzeug (2) am Längskörper (3) zu befestigen. Deshalb muss diese Möglichkeit zum Einsatz kommen, wenn das Werkzeug im Zusammenhang mit dessen Benutzung befestigt oder entfernt wird.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_19

Dieses Verständnis steht in Einklang mit den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_20

Das Streitpatent setzt sich bei der Beschreibung des Stands der Technik mit der internationalen Patentanmeldung WO 01/38028 (K4) auseinander. Die dort offenbarte Vorrichtung zur Befestigung einer Lochsäge und eines Pilotbohrers weise eine verschiebbare Selektorhülse auf, die ein schnelles Koppeln und Entkoppeln von Lochsäge und Pilotbohrer ermögliche, aber fest mit dem Werkzeugende des Dorns verbunden sei (Abs. 3). Diese Ausgestaltung bezeichnet das Streitpatent als zu komplex (Abs. 5). Als Mittel zur Verbesserung wird unter anderem die Lösbarkeit der Befestigungsmittel hervorgehoben (Abs. 7).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_21

Hieraus ist zu folgern, dass ein Befestigungsmittel nur dann lösbar im Sinne von Merkmal 3 a ist, wenn es nicht nur zu Reparatur- und Wartungszwecken vom Dorn gelöst werden kann, sondern auch bei dem für das Entfernen des Werkzeugs vorgesehenen Ablauf.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_22

Wird in der Beschreibung eines Patents ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (BGH, Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 16/17, GRUR 2019, 491 Rn. 19 - Scheinwerferbelüftungssystem).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_23

Im Streitfall gehört das Merkmal 3 a zwar nicht zum kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs. Den aufgezeigten Ausführungen in der Beschreibung ist aber zu entnehmen, dass sich das Streitpatent auch mit diesem Merkmal von dem in K4 offenbarten Stand der Technik abgrenzen will. Deshalb ist auch dieses Merkmal im Zweifel so auszulegen, dass es sich in K4 nicht wiederfindet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_24

b) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, sind die Patentansprüche 1 und 17 ferner dahin auszulegen, dass der Längskörper (3) das für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderliche Drehmoment auf das Werkzeug übertragen muss.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_25

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem in Merkmalsgruppe 2 vorgesehenen Erfordernis eines Antriebs- und eines Werkzeugendes, wohl aber aus den - in den Patentansprüchen 1 und 17 gleichermaßen enthaltenen - Merkmalen 3 d und 3 c.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_26

Die Merkmale 3 d und 3 c sehen nicht nur ein axiales, sondern auch ein verdrehsicheres Verriegeln des Werkzeugs vor, und zwar nicht an beliebigen Bauteilen, sondern an dem Längskörper (6). Diese verdrehsichere Verriegelung hat nach der Beschreibung des Streitpatents die Funktion, das zur Nutzung erforderliche Drehmoment auf das Werkzeug zu übertragen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_27

c) Nach den Merkmalsgruppen 4 und 5 bestehen die Mittel zum axialen Verriegeln aus einer an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildeten Klinke und einer am Längskörper (3) ausgebildeten Kerbe.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_28

Wie das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet ausgeführt hat, ist als Klinke (latch) in diesem Sinne nicht nur ein drehbar gelagertes Sperrelement anzusehen, wie es in Figur 1 der Streitpatentschrift dargestellt ist, sondern jedes Bauteil, das durch Zusammenwirken mit einer Kerbe eine lösbare Fixierung in axialer Richtung ermöglicht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_29

d) Patentanspruch 1 enthält, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, keine Vorgaben zur Art des Werkzeugs (2), für dessen Aufnahme die Befestigungsmittel (6) geeignet sein müssen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_30

aa) Bei dem im Streitpatent beschriebenen Ausführungsbeispiel ist das Werkzeug (2) eine Lochsäge (Abs. 13). Ferner weist das Werkzeugende (5) eine axiale Öffnung auf, in die das Antriebsende (15) eines Führungsbohrers (14) oder eines anderen Werkzeugs eingesteckt werden kann (Abs. 20). Dieses Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_31

bb) Nicht alle diese Merkmale haben in Patentanspruch 1 Niederschlag gefunden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_32

Nach Patentanspruch 1 reicht es aus, wenn der Dorn die in den Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 vorgesehenen Mittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2) aufweist. Dieses Werkzeug muss nicht zwingend eine Lochsäge sein. Alternativ kommen, wie die Beschreibung ausdrücklich anführt, zum Beispiel ein Schneidwerkzeug, eine Kreissäge, ein Bohrer, eine Polierscheibe oder Polierschicht, eine Bürste, ein Bohrwerkzeug, ein Schleifwerkzeug, ein Schleifstein oder ein ähnliches Werkzeug in Betracht (Abs. 13). Ein Mittel zur Aufnahme eines zweiten Werkzeugs ist nach Patentanspruch 1 zwar nicht ausgeschlossen, aber ebenfalls nicht zwingend vorgesehen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_33

cc) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, sind die Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 bei dem in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel nur in Bezug auf die Befestigungsmittel (6) für die Lochsäge (2) erfüllt. Die zur Aufnahme des Führungsbohrers vorgesehene Öffnung ist demgegenüber nicht verschiebbar und lässt auch keine axialen Verriegelungsmittel im Sinne des Merkmals 3 d und der Merkmalsgruppen 4 und 5 erkennen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_34

Dies schließt es aber nicht aus, die in den Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 spezifizierten Befestigungsmittel so auszugestalten, dass sie ausschließlich einen Bohrer oder ein sonstiges Werkzeug aufnehmen können.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_35

dd) Dass die in der Beschreibung des Streitpatents als Stand der Technik gewürdigte K4 ein Befestigungsmittel für eine Lochsäge offenbart und das Streitpatent sich zum Ziel setzt, eine Vorrichtung dieser Art weiterzuentwickeln, führt vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_36

Die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale ermöglichen es zwar, eine Aufnahme für eine Lochsäge auf einfache und zweckmäßige Art auszugestalten. Der Anspruch ist aber nicht darauf beschränkt. Er schützt vielmehr jede Vorrichtung zur Aufnahme eines Werkzeugs, die die vorgesehenen Merkmale aufweist. Zu diesen Merkmalen gehört nicht, dass die Befestigungsmittel für eine Lochsäge ausgestaltet sind.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_37

ee) Die Ausführungen in der Beschreibung, wonach der Pilotbohrer (14) auch einstückig im Längskörper (3) enthalten sein kann (Abs. 8, Abs. 23), führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_38

Damit wird ebenfalls nur eine optionale Ausführungsform aufgezeigt, die in Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen ist. Deshalb ergibt sich auch aus den von der Berufung angeführten Ausführungen, wonach diese Ausgestaltung besonders vorteilhaft sei (Abs. 8 Sp. 2 Z. 4-7), keine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_39

II. Das Patentgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_40

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch die deutsche Gebrauchsmusterschrift 201 13 578 (K8) vorweggenommen. K8 offenbare ein zylindrisches Bohrwerkzeug, bei dem eine Lochsäge werkzeuglos von einem Dorn gelöst und ausgetauscht werden könne. Damit seien die Merkmale 1 bis 3 d offenbart. Die Mittel zum Befestigen bestünden aus einem Gehäuse, einer Trommel und einer Kugel. Diese könnten nach dem Lösen der Kugelverrastung gemeinsam mit der Trommel vom Längskörper abgezogen werden. Sie wiesen ein mittiges Loch auf, welches ihr Verschieben über den Längskörper gestatte. Das sechseckig ausgeführte Sackloch in der Trommel sorge für ein verdrehsicheres Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, der mit dem sechseckigen Antriebsende des Längskörpers zusammenwirke. Eine weitere Kugel und eine Kerbe bildeten Mittel zum axialen Verriegeln im Sinne der Merkmalsgruppen 4 und 5.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_41

III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung nicht stand.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_42

1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 in K8 nicht vollständig offenbart.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_43

a) K8 offenbart ein Bohrwerkzeug mit einer Lochsäge und einem Pilotbohrer. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_44

Das Bohrwerkzeug umfasst ein Gehäuse (30) mit einer Bohrung (33) und einer Kammer (32). Eine Öffnung (31) dient zur drehbaren Aufnahme von drei Abschnitten einer Trommel (40) mit unterschiedlichem Durchmesser.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_45

Die Trommel weist einen Schaft (46) auf, der sich in eingesetztem Zustand aus dem Gehäuse (30) hinaus erstreckt, sowie zwei Kammern (42, 45). Zwei mit den Kammern (42, 45) kommunizierende Öffnungen (41, 451) ermöglichen die Aufnahme von zwei Kugeln (43, 452) (S. 1 Abs. 6). Die Trommel (40) weist ferner einen umlaufenden Flansch (42) zur Abstützung einer Feder (50) sowie einen oder mehrere Vorsprünge (47) auf. Ein Ring (51) ist an dem Gehäuse (30) befestigt und steht mit einer Feder (50) in Eingriff, um den Schaft (46), über den das Bohrwerkzeug angetrieben wird, mit einer Kraft aus dem Gehäuse (30) zu beaufschlagen (S. 2 Abs. 1).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_46

Eine Welle (60) weist einen Zapfen (61) auf, der in der Kammer (45) der Trommel gesichert ist und eine Ringnut (611) zur Aufnahme und zum Verrasten einer Kugel (452) aufweist. Eine Vertiefung (62) dient der Aufnahme eines Endes (81) des Bohrers (80). Zu dessen Sicherung dient eine Kugel (64), die in einer an der Welle (60) angebrachten Vertiefung (63) liegt und mit einer am Bohrer (80) angebrachten Nut (82) in Eingriff gebracht werden kann (S. 2 Abs. 2).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_47

Ein hohlzylindrischer Bohrer (70) kann mittels einer Schrauböffnung (71) mit einer Hülse (20) verbunden werden. Diese Hülse kann über den Bohrer (80) und die Welle (60) verschoben werden, so dass ihr hexagonaler Grundkörper (22) in die Kammer (42) eingeschoben und mittels einer Ringnut (23) und der Kugel (43) verrastet werden kann (S. 2 Abs. 3). Vorsprünge (47) der Trommel (40) können mit Öffnungen (72) des hohlzylindrischen Bohrers (70) in Eingriff gebracht werden, um ein sicheres Drehen desselben zu gewährleisten (S. 2 Abs. 5).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_48

Zum Wechseln der Bohrer (70, 80) kann das Gehäuse (30) relativ zu der Trommel (40) gegen die Kraft der Feder (50) verschoben werden. Dann befinden sich die Kugeln (452, 43, 64) außer Eingriff, so dass die beiden Bohrer entkoppelt sind. Wird das Gehäuse (30) losgelassen, gelangen die Kugeln mit der Welle (60), der Hülse (20) und dem Bohrer (80) in Eingriff (S. 2 Abs. 4). Diese beiden Stellungen des Gehäuses (30) sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 2 dargestellt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_49

b) Damit ist, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, Merkmal 1 offenbart.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_50

c) Als Längskörper im Sinne von Merkmal 2 kann, wie das Patentgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, in K8 die Welle (60) angesehen werden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_51

Die Welle (60) weist zwei Enden auf, von denen eines zum Werkzeug und das andere zum Antrieb zeigt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_52

d) Wie das das Patentgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, bilden das Gehäuse (30), die Trommel (40), die Kugel (43) und die Feder (50) zusammen mit der Hülse (20) Mittel zum Befestigen des hohlzylindrischen Bohrkörpers (70) im Sinne von Merkmal 3.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_53

Das in der Hülse (20) ausgebildete Loch (24) und die beiden Kammern (42, 45) der Trommel (40) ermöglichen es, diese Mittel über die Welle (60) axial zu verschieben. Der sechseckige Querschnitt der Welle (60) und der Öffnungen bewirken eine drehfeste Verriegelung im Sinne von Merkmal 3 c. Die in der Trommel (40) angebrachte Kugel (452) sowie die an der Welle (60) vorhandene Ringnut (611) ermöglichen eine axiale Verriegelung gemäß Merkmal 3 d und den Merkmalsgruppen 4 und 5.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_54

e) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts fehlt es jedoch jedenfalls an einer nach den Merkmalen 3 c und 3 d erforderlichen Kraftübertragung vom Längskörper (3) zum Werkzeug (2).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_55

aa) Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, wird das vom Antrieb erzeugte Drehmoment bei der in K8 offenbarten Vorrichtung nicht durch die Welle (60) und damit nicht durch den Längskörper im Sinne von Merkmal 2 auf den hohlzylindrischen Bohrer (70) übertragen, sondern durch den Schaft (46) und die Trommel (40).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_56

bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts reicht dies zur Verwirklichung des nach den Merkmalen 3 c und 3 d erforderlichen Kraftschlusses nicht aus.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_57

Wie bereits oben dargelegt wurde, muss es sich bei dem Werkzeug (2) im Sinne von Merkmal 3 zwar nicht zwingend um eine Lochsäge oder einen hohlzylindrischen Bohrer im Sinne von K8 handeln. Zwingend erforderlich ist aber, dass die Kraftübertragung vom Längskörper (3) auf dasjenige Werkzeug erfolgt, das nach Maßgabe der Merkmalsgruppen 3 bis 5 daran befestigt ist.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_58

Diese Voraussetzungen liegen bei der in K8 offenbarten Vorrichtung weder hinsichtlich des hohlzylindrischen Bohrers (70) noch hinsichtlich des Bohrers (80) vor.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_59

Der hohlzylindrische Bohrer (70) ist zwar in der oben dargestellten Weise mit der Welle (60) verbunden. Wie bereits oben dargelegt wurde, überträgt die Welle (60) das Drehmoment der Antriebsmaschine aber nicht auf diesen Bohrer.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_60

Der Bohrer (80) wird zwar über die Welle (60) angetrieben. Er ist aber nicht nach den Vorgaben der Merkmalsgruppen 3 bis 5 mit dieser verbunden. Die Kugel (64), die den Bohrer (80) axial fixiert, kann zwar ebenfalls als Klinke im Sinne von Merkmal 4 a angesehen werden. Die Nut (82), mit der sie zusammenwirkt, ist aber nicht an der Welle (60) ausgebildet, wie dies nach Merkmal 5 b erforderlich wäre, sondern am Bohrer (80).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_61

2. Für den Gegenstand von Patentanspruch 17 ergibt sich insoweit keine abweichende Beurteilung. Dieser sieht zwar nicht zwingend ein Antriebs- und ein Werkzeugende im Sinne der Merkmale 2 a und 2 b vor, wohl aber Mittel zur verdrehsicheren und axialen Verriegelung des Werkzeugs an dem Längskörper (6) im Sinne der Merkmale 3 c und 3 d und damit eine Übertragung des Drehmoments vom Längskörper auf das Werkzeug.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_62

IV. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 119 Abs. 1 PatG).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_63

1. K4 nimmt den Gegenstand der Patentansprüche 1 und 17 ebenfalls nicht vorweg.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_64

a) K4 offenbart eine Vorrichtung zur Befestigung einer Lochsäge und eines Pilotbohrers.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_65

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_66

Der zur Verbindung mit dem Antrieb vorgesehene Dorn (34) umfasst einen Schaft (62), einen zentralen Abschnitt (64) und ein vergrößertes vorderes Segment (66) (S. 5 Z. 40-43). Am Dornkörper (60) ist eine Kupplungsanordnung (70) angebracht, die eine Selektorhülse (68) aufweist und mit dem Segment (66) zusammenwirkt (S. 6 Z. 9-12).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_67

Wenn sich die Selektorhülse (68) in ihrer neutralen Position befindet, ist der Dorn (34) mit der Lochsäge (32) gekoppelt. In ihrer Lösestellung kann die Lochsäge ge- und entkoppelt werden (S. 6 Z. 16-21). Zum Verbinden wird die Lochsäge (32) so ausgerichtet, dass die am Dorn (34) ausgebildeten Schienensätze (72, 74) mit Entlastungstaschen (44) der Lochsäge (32) fluchten. Durch axiales Aufschieben wird die Selektorhülse (68) nach hinten verschoben, bis die Lochsäge (32) gedreht werden kann, so dass daran angebrachte Montagelaschen (46) in die Schlitzaufnahmen (76) zwischen den Schienensätzen (72, 74) gleiten. In der Endposition gleiten die Hülsenvorsprünge (78) durch die Entlastungstaschen (44). Die Lochsäge (32) ist dann durch die Schlitzaufnahmen (76) gegen radiales Verschieben und durch die Hülsenvorsprünge (78) gegen Verdrehen gesichert (S. 6 Z. 41 bis S. 7 Z. 42).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_68

Die Selektorhülse ermöglicht darüber hinaus ein schnelles Koppeln und Entkoppeln des Pilotbohrers (36). Dieser wird von einem mit Federkraft betätigten Riegel 86 gehalten (S. 8 Z. 3-14).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_69

b) Damit fehlt es ebenfalls an einer Offenbarung des nach Patentanspruch 1 erforderlichen Funktionszusammenhangs, und zwar unabhängig davon, ob der Dornkörper (60) oder der Pilotbohrer (36) als Längskörper im Sinne von Merkmalsgruppe 2 angesehen wird.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_70

aa) Wenn, wie die Klägerin geltend macht, der Dornkörper (60) den Längskörper bildet, kommt die Funktion des Befestigungsmittels der daran angebrachten Kopplungsanordnung (70) zu. Als Werkzeug kommen wahlweise die Lochsäge (32) oder der Pilotbohrer (36) in Betracht.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_71

In beiden Fällen fehlt es, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, jedenfalls an einer Offenbarung von Merkmal 3 a, weil die Kopplungsanordnung zum Entfernen des Werkzeugs nicht lösbar ist. Ob sie zu anderen Zwecken entfernt werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil dies aus den oben genannten Gründen zur Verwirklichung von Merkmal 3 a nicht ausreicht.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_72

Wenn der Pilotbohrer (36) als Werkzeug im Sinne des Streitpatents angesehen wird, fehlt es zudem an der Verwirklichung von Merkmal 5 b. Die Nut (58), die der axialen Verriegelung des Pilotbohrers (36) dient, ist nicht am Dornkörper (60) ausgebildet, sondern am Pilotbohrer (36).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_73

bb) Wenn, wie das Patentgericht in seinem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis angenommen hat, der Pilotbohrer (36) den Längskörper im Sinne von Merkmalsgruppe 2 bildet, kommt die Funktion des Befestigungsmittels dem Dornkörper (60) und die Funktion des Werkzeugs der Lochsäge (32) zu.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_74

Bei dieser Betrachtungsweise fehlt es ähnlich wie in K8 an einer Offenbarung der Merkmale 3 c und 3 d. Das Drehmoment der Antriebsmaschine wird allein durch den Dornkörper (60) auf die Lochsäge (32) übertragen, nicht aber durch den Pilotbohrer (36).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_75

2. K6 nimmt den geschützten Gegenstand ebenfalls nicht vorweg.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_76

a) K6 offenbart einen Wechseldorn für eine Lochsäge.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_77

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_78

Der Wechseldorn (10) umfasst eine Antriebswelle (12), auf die eine Antriebsnabenplatte (14), eine Bohrerplatte (18) und eine Montagehülse (28) aufgeschoben werden können. Die Antriebsnabenplatte (14) kann mittels einer Kugel (48) und zweier Einkerbungen (42, 44) in zwei unterschiedlichen Positionen fixiert werden. Die Bohrerplatte (18) wird mit einer Schraube (56) befestigt, die Montagehülse (28) mit einem Federring (65), der in eine Sicherungsnut (62) greift. Ein Pilotbohrer (40) kann in einer Bohrung (38) befestigt werden. Die Lochsäge (32) wird auf das an der Montagehülse (28) ausgebildete Gewinde aufgeschraubt. Wenn sie ihre Endposition erreicht hat, wird die Antriebsnabenplatte (14) in ihre vordere Position verschoben, so dass zwei Antriebsnaben (16a, 16b) in korrespondierende Löcher (34a, 34b) der Lochsäge eingreifen (Sp. 4 Z. 44 bis Sp. 5 Z. 58).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_79

An der Antriebswelle (12) ist ferner ein Verriegelungshohlraum (24) ausgebildet, in dem ein bewegliches, der Schwerkraft folgendes Verriegelungselement (26) liegt. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass die Befestigungshülse (28) sich gegenüber der Antriebswelle (12) nur in eine Richtung drehen kann, und zwar abhängig von deren Ausrichtung. Durch geeignete Positionierung kann so erreicht werden, dass sich die Befestigungshülse (12) beim Auf- und Abschrauben der Lochsäge (32) nicht zusammen mit dieser dreht (Sp. 6 Z. 7-63).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_80

b) Damit fehlt es, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, an einer Offenbarung von Merkmal 3 a.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_81

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Sicherungsring (65) ohne Beschädigung entfernt und die aus der Montagehülse (28), der Bohrerplatte (38), der Antriebsnabenplatte (14) und dem Verriegelungselement (26) bestehenden Befestigungsmittel abgenommen werden können. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, reichte dies zur Offenbarung von Merkmal 3 a nicht aus.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_82

Wie bereits oben dargelegt wurde, erfordert Merkmal 3 a, dass das Befestigungsmittel im Zusammenhang mit dem für das Entfernen des Werkzeugs vorgesehenen Vorgang lösbar sein muss. Bei der in K6 offenbarten Vorrichtung erfolgt das Entfernen der Lochsäge nicht durch Entfernen von Montagehüle (28), Bohrerplatte (38) und Antriebsnabenplatte (14), sondern durch Abschrauben. Um dies zu ermöglichen, ist eigens das Verriegelungselement (26) vorgesehen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_83

Darüber hinaus ist eine Befestigung mit einem Sicherungsring auch in K4 offenbart. Aus dem bereits oben aufgezeigten Umstand, dass das Streitpatent eine solche Verbindung als fest bezeichnet, ist abzuleiten, dass sie nicht lösbar im Sinne von Merkmal 3 a ist.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_84

3. Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte japanische Offenlegungsschrift Sho61-284310 (K24) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_85

Es kann offen bleiben, ob dieses neue Angriffsmittel und die darauf bezogenen Darlegungen der Klägerin gemäß § 117 PatG und § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen sind. In K24 sind die Merkmale der Patentansprüche 1 und 17 ebenfalls nicht vollständig offenbart.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_86

a) K24 offenbart ausweislich der beglaubigten deutschen Übersetzung (K24') eine Lochsäge mit Zentrierbohrer.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_87

Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_88

Die Lochsäge besteht aus einer Scheibe (2), an der eine äußere Klinge (4) mit Schneidkanten (3) angeordnet ist (S. 2 unten). Der Zentrierbohrer (9) kann durch ein Einpassloch (8) durchgeführt werden. In einem weiteren Durchgangsloch (14) ist eine Kugel (16) angeordnet, die durch eine Feder (15) hineingedrückt wird und in einen konkaven Abschnitt (17) am Zentrierbohrer (9) eingreifen kann. Dadurch ist beim Einsetzen des Zentrierbohrers (9) die Kontrolle von dessen Bewegung sowohl in Rotationsrichtung als auch in axialer Richtung möglich. Um den Zentrierbohrer (9) lösen zu können, ist in dem Durchgangsloch (18) ein dünner Stab, zum Beispiel ein Draht, von der Öffnung am vorderen Ende aus eingeführt (S. 3 oben).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_89

An der Oberseite des Einpasslochs (8) ist ein Passabschnitt (22) geformt, um den Zentrierbohrer (9) mittels der zum Bohrfutter einer elektrischen Bohrmaschine gehörenden Klauen (21) einzuklemmen. Der Passabschnitt ist aus drei konvexen Passabschnitten (23) gebildet, die so geformt sind, dass die Klauen (21) in die dadurch gebildeten konkaven Abschnitte (24) eingefügt werden können. Dadurch wird bewirkt, dass die Passabschnitte (23) die Rotationskraft der Bohrmaschine ohne Verrutschen auf die äußere Klinge (4) übertragen (S. 3 unten).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_90

b) Damit fehlt es an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung von Merkmal 3 c.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_91

Die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beschreibung von K24, wonach die Kugel (16) den Zentrierbohrer (9) auch in Drehrichtung fixiert, beziehen sich nur auf das Einsetzen des Bohrers und dessen korrekte Ausrichtung. Als Mittel zur Übertragung des von der Bohrmaschine erzeugten Drehmoments führt K24 demgegenüber nur die Passabschnitte (23) an. Vor diesem Hintergrund ist K24 nicht entnehmen, dass ein von der Bohrmaschine erzeugtes Drehmoment vom Längskörper mittels der Befestigungsmittel auf die Lochsäge übertragen wird.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_92

4. Der Gegenstand des Streitpatents war dem Fachmann ausgehend vom Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_93

Alle Entgegenhaltungen zeigen aufwendige Konstruktionen mit einer Vielzahl von aufeinander abgestimmten Details. Dass der Fachmann Anlass hatte, einzelne Details aus einer der offenbarten Vorrichtungen zu entnehmen und auf eine andere Vorrichtung zu übertragen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_94

V. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_95

Aus den oben aufgezeigten Erwägungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Streitpatents patentfähig ist. Deshalb ist die Klage insgesamt abzuweisen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-02/x-zr-17-19#rd_96

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO.

Bacher Grabinski Hoffmann
Deichfuß Marx