Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 15.12.2020 – 4 StR 445/20

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:151220B4STR445.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 445/20

vom 15. Dezember 2020 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

ECLI:DE:BGH:2020:151220B4STR445.20.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Ein gemäß § 6 StPO von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Die Jugendkammer hat ihre sachliche Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 ‒ 1 StR 504/00 mwN; Beschluss vom 7. März 2012 – 1 StR 6/12, BGHSt 57, 165; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 6 Rn. 6). Die Staatsanwaltschaft hat den heranwachsenden Angeklagten wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung vor der Jugendkammer des Landgerichts angeklagt. Offensichtlich hat die Jugendkammer darauf abgestellt, dass die schutzwürdigen Interessen der jugendlichen

Opferzeugin, deren Vernehmung angesichts eines lediglich durch den Verteidiger angekündigten Geständnisses des Angeklagten zum Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung erforderlich zu sein schien, vor der Jugendkammer am besten gewahrt seien (§ 108 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG).

Sost-Scheible Quentin Bartel

Rommel Maatsch

Vorinstanz: Essen, LG, 09.06.2020 ‒ 12 Js 1102/18 25 KLs 21/19