Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2019

BGH Beschluss vom 27.06.2019 – III ZA 49/18

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZA49.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 49/18 vom

27. Juni 2019

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZA49.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

1 Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Ausnahme einer im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassenen Rechtsbeschwerde liegt nicht vor (vgl. nur Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 16. Aufl., § 118 Rn. 6, § 127 Rn. 25; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl., § 114 Rn. 1a, § 118 Rn. 4; Zöller/ Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 3; jeweils mwN).

2 Soweit das Gesuch der Antragstellerin dahin auszulegen ist, dass sie Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Dezember 2018 - 6 U 25/16 - begehrt (§ 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO), besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich ist. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Er erfordert auch keine höchstrichterliche Rechts-

fortbildung. Letztlich gebietet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision; das Berufungsurteil weist keinen symptomatischen Rechtsfehler auf und beruht auch nicht auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Insbesondere liegt kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor (siehe Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren III ZR 5/19).

Herrmann Böttcher

Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 31.03.2016 - 4 O 27/15 - OLG Rostock, Entscheidung vom 17.12.2018 - 6 U 25/16 -