Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 20.03.2018 – II ZR 239/16

2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:200318BIIZR239.16.0

Bank- und KapitalmarktrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 31. August 2016 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.200 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_1

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Containerschiff-Fonds KG und fordert vom Beklagten die Rückzahlung von 3.600 € gemäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1, 2 HGB.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_2

Der Beklagte übernahm als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin eine Einlageverpflichtung in Höhe von 20.000 €. Von ihrer Gründung im Jahr 2003 bis zur Insolvenzeröffnung Ende 2013 erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin fast jedes Jahr Verluste. Die Kapitalkonten der Kommanditisten waren bereits im Beitrittsjahr unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert. Von 2005 bis 2008 erhielt der Beklagte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.600 €. Im Rahmen eines gescheiterten Sanierungsversuchs der Insolvenzschuldnerin zahlte der Beklagte 4.000 € an diese zurück. Im Insolvenzverfahren reicht die freie Masse nicht aus, die angemeldeten Forderungen zu befriedigen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_3

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der noch nicht zurückgezahlten Ausschüttungen in Höhe von 3.600 € in Anspruch. Der Beklagte hat einen "Widerruf der Entnahmen von Liquidität" erklärt und hilfsweise mit einer Forderung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Höhe von 3.600 € die Aufrechnung erklärt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_4

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Klageforderung verurteilt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_5

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Er verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_6

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_7

1. Das Berufungsgericht (LG Rottweil, Urteil vom 31. August 2016 - 1 S 31/16, juris) hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Die Haftung des Beklagten sei nicht durch § 152 Abs. 2 Satz 1 KAGB ausgeschlossen, da die Vorschrift erst am 22. Juli 2013 in Kraft getreten sei und die Übergangsvorschrift des § 353 Abs. 4 KAGB keine Rückwirkung vorsehe. Ohnehin trete die persönliche Haftung des Kommanditisten auch im Falle eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 2 Satz 1 KAGB ein, weil dieser lediglich im Innenverhältnis zwischen Kommanditist und Gesellschaft zu einem Schadensersatzanspruch führe, nicht jedoch zu einem Ausschluss der Haftung im Außenverhältnis. Ein solcher Ausschluss ergebe sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditrechts (§§ 491 ff. BGB). Zwar habe die Rechtsprechung die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts auch auf einen Schuldbeitritt angewandt, dieser sei aber mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht vergleichbar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_8

2. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_9

a) Es stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_10

aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_11

bb) Es stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Hinblick auf eine Rückwirkung des § 152 Abs. 2 KAGB auf Ausschüttungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine Rückwirkung ist nicht anzunehmen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_12

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt, wenn eine Rückwirkung nicht eindeutig gesetzlich bestimmt wird. Dieser allgemeine Rechtsgedanke wird aus Artikel 170 EGBGB abgeleitet (st. Rspr., BGH, Urteil vom 18. Oktober 1965 - II ZR 36/64, BGHZ 44, 192, 194; Urteil vom 22. Januar 1987 - IX ZR 100/86, BGHZ 99, 363, 369; Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 169/09, WM 2010, 2090 Rn. 6).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_13

Die Haftung des Beklagten für Schulden der Insolvenzschuldnerin lebte schon vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs wieder auf, das nach Artikel 28 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) am 22. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Der Beklagte ist der Insolvenzschuldnerin bereits im Jahr 2003 beigetreten. Er hat von 2005 bis 2008 die streitgegenständlichen Ausschüttungen vereinnahmt. Zu diesem Zeitraum war sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_14

Eine eindeutige gesetzliche Bestimmung, die eine Rückwirkung bestimmt, besteht nicht. Ein rückwirkendes Inkrafttreten des § 152 KAGB kann Artikel 28 Abs. 2 AIFM-UmsG entgegen der Ansicht der Revision angesichts dessen eindeutigen Wortlauts nicht entnommen werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_15

Das Kapitalanlagegesetzbuch hat mit § 353 KAGB eine ausdrückliche Übergangsregelung. Deren Anwendung auf geschlossene alternative Investmentfonds wie den vorliegenden ist nicht klärungsbedürftig, da insoweit keine Unklarheiten bestehen. Eine rückwirkende Anwendung des § 152 KAGB aufgrund des § 353 KAGB ist eindeutig nicht vorgesehen. Sie wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_16

cc) Das vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs geltende und auf die streitgegenständliche Beteiligung anwendbare Recht ist im Hinblick auf die Behandlung von Ausschüttungen hinreichend geklärt. Der Senat hat wiederholt klargestellt, dass jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, eine Rückzahlung der Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB darstellt (zuletzt BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 290/15, ZIP 2017, 77 Rn. 9). Danach kommt es auf den Empfangswillen des Kommanditisten nicht an.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_17

dd) Ein Klärungsbedarf besteht auch nicht im Hinblick auf eine rückwirkende Neuinterpretation des vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs geltenden Rechts. Eine solche kommt im Hinblick auf § 152 Abs. 2 KAGB - entgegen der Ansicht der Revision - nicht in Betracht. Sie setzte einen Willen des Gesetzgebers voraus, dass er die Rechtslage mit der Norm lediglich klarstellen und keine konstitutive Neuregelung wollte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 12 - MPS). Eine Neuregelung ist hier anzunehmen, weil es nach der Gesetzesbegründung für bestehende geschlossene alternative Investmentfonds, die keine zusätzlichen Anlagen tätigen, bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AIFM-UmsG, BT-Drucks. 17/12294, S. 305). Auch lassen die differenzierten gesetzlichen Übergangsregelungen in §§ 343 ff. KAGB erkennen, dass keine bloße Klarstellung des bisherigen Rechts beabsichtigt war.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_18

ee) Soweit das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen hat, welche Rechtsfolgen eine etwaige Anwendbarkeit des § 152 Abs. 2 KAGB im Verhältnis zu Gesellschaftsgläubigern hat, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Auf die Rechtsfrage kommt es nicht an, weil § 152 Abs. 2 KAGB nicht anwendbar ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_19

ff) Die aufgeworfene Rechtsfrage einer entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_20

Dass in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zur Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB vertreten werden, ist weder ersichtlich, noch von der Revision dargelegt worden. Die Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts auf Rückzahlungen nach § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB liegt vielmehr fern (s.u. III. 1.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_21

b) Aus den genannten Gründen zur Ablehnung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache folgt auch, dass der Streitfall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. Auch für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gibt es keinen Anhalt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_22

III. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 171 Abs. 1, 2, § 172 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB zutreffend bejaht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_23

1. Die Haftung des Beklagten wegen Einlagenrückgewähr scheidet nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts (§§ 491 ff. BGB) aus.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_24

Die Revision kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag berufen. Diese hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertrag über einen Schuldbeitritt einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen sei, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditrechts handelt. Da das Verbraucherkreditrecht die Beteiligung Dritter auf Seiten des Kreditnehmers nicht regelt, besteht im Fall des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag eine Lücke, die durch eine entsprechende Anwendung geschlossen werden muss (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 74 f.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_25

Bei der Einlagenrückgewähr fehlt es bereits an einem Kreditvertrag, der als Anknüpfungspunkt dienen könnte. Eine Ausschüttung bei möglicher späterer Rückzahlungspflicht ist kein Kreditvertrag. Zudem bestehen grundsätzliche Unterschiede zwischen der Haftung aus einem Schuldbeitritt und der Haftung des Kommanditisten. Letztere beruht auf einer gesetzlichen Regelung und nicht wie beim Schuldbeitritt zu einem Verbraucherdarlehen auf einer vertraglichen Vereinbarung. Schließlich ist die Interessenslage nicht vergleichbar. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Verbraucherkreditrecht den Schutz des Vertragspartners bezweckt, die §§ 171, 172 HGB hingegen den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-20/ii-zr-239-16#rd_26

2. Der Beklagte kann nicht mit einem Schadensersatzanspruch (hilfsweise) aufrechnen. Die Revision wendet sich nicht gegen die Ablehnung eines Anspruchs des Beklagten aus § 826 BGB durch das Berufungsgericht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Ein auf einen Verstoß gegen § 152 Abs. 2 KAGB gestützter Schadensersatzanspruch scheitert bereits an der fehlenden Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Beteiligung des Beklagten.

Drescher Wöstmann Born
Bernau V. Sander

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.