§ 172
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/172#abs-1 (1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/172#abs-2 (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/172#abs-3 (3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/172#abs-4 (4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinne der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Absatz 8 nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/172#abs-5 (5) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Wird zitiert von 767 Entscheidungen zu § 172 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 17.06.2009 – 8 U 99/08Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 02.02.2018 – I-22 U 33/17
- OLG Karlsruhe, 06.08.2009 – 4 U 9/08Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2020 – 5 U 154/19
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 – 14 U 12/12Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 – 14 U 15/12
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 16.07.2025 – 9 U 28/24Zitiert von 1
- BGH, 06.05.2025 – XI ZB 30/21Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren zu Verlusten bei der Beteiligung an Containerschiffen: Prüfung des Verkaufsprospekts hinsichtlich ausreichender Angaben zu bestehenden Chartermärkten für Containerstellplätze und deren prognostizierte EntwicklungZitiert von 3
- FG Münster, 08.04.2025 – 15 K 421/21 G,FZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 172 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 172 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 172 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.