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BGH Beschluss vom 09.01.2017 – AnwZ (Brfg) 55/16
Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2017:090117BANWZ.BRFG.55.16.0
BerufsrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 55/16
vom
9. Januar 2017
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Erlass des Kammerbeitrags
ECLI:DE:BGH:2017:090117BANWZ.BRFG.55.16.0
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg am 9. Januar 2017
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 936 € festgesetzt.
Gründe§
1 Mit als Rechtsmittelrücknahme zu wertendem Schriftsatz vom 17. November 2016 haben die Kläger das vorsorglich eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 zurückgenommen. Das Zulassungsverfahren als allein statthaftes Rechtsmittel ist daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 3 GKG.
3 Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.
Limperg
Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 11.12.2015 - AGH 2/15 (II) -