Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2012

BGH Beschluss vom 09.10.2012 – 5 StR 441/12

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des genannten Urteils, soweit sie ihn betrifft, aufgehoben. Die Sache wird insoweit und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-09/5-str-441-12#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens eines Schlagrings zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt, ihm Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen versagt und die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-09/5-str-441-12#rd_2

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-09/5-str-441-12#rd_3

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts, ihn wegen erlittener Untersuchungshaft nicht zu entschädigen (§ 2 Abs. 1 StrEG), ist unbegründet. Die Dauer der Untersuchungshaft, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StGB auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen ist, überstieg deren Tagessatzanzahl nicht. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG schied deshalb aus.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-09/5-str-441-12#rd_4

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO) hat hingegen vorläufig Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer des Landgerichts (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 – 1 StR 777/97, StV 1998, 610 mwN). Das Landgericht hätte sich aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf (versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Schlagrings) und dem abgeurteilten Waffendelikt zu einer Prüfung des § 465 Abs. 2 StPO veranlasst sehen müssen. Entsprechende Feststellungen hierzu hat das Landgericht weder getroffen noch erkennen lassen, dass es sich einer Entscheidungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift bewusst war.

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