Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 12.02.1998 – 1 StR 777/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 777/97 vom
12. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1998 beschlossen:
Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten B. und M.
wird die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 1997, soweit sie die Beschwerdeführer
betrifft, aufgehoben.
Die Sache wird insoweit und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht
zurückverwiesen.
Gründe§
Die gemäß S 464 Abs. 3 StPO zulässigen sofortigen
Beschwerden der Angeklagten sind begründet.
Zwar trifft es nicht zu, daß § 465 Abs. 2 StPO - wie der Angeklagte M. meint - immer dann zur Anwendung kommt, wenn unter anderem wegen der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Strafgesetze Anklage erhoben wurde und die tateinheitliche Anklage einen Teilfreispruch nicht zuläßt (vgl. BGH NStZ 1982, 80; s. auch BGHSt 25, 109, 116; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 7).
Das Landgericht hätte sich aber aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf und der verurteilten Tat zu einer Prüfung dieser Vorschrift - insbesondere des § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO - veranlaßt sehen und entsprechende Feststellungen treffen müssen. Dagegen läßt sich dem Urteil nicht
entnehmen, daß sich das Landgericht überhaupt der
Möglichkeit einer Entscheidung nach S$S 465 Abs. 2 StPO bewußt war. Deshalb ist die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 26, 29, 33; BGHR StPO § 464 Abs. 3
Zuständigkeit 4; ferner BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1 und 3).
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