Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 15.12.2011 – IX ZR 87/09

9. Zivilsenat

InsolvenzrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen.

Tenor§

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.108,62 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-15/ix-zr-87-09#rd_1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-15/ix-zr-87-09#rd_2

1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte die von der Klägerin im Berufungsrechtszug erstmals vorgebrachten Angaben zur Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestritten hat und im Hinblick auf § 531 ZPO eine Einvernahme des benannten Zeugen ausschied.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-15/ix-zr-87-09#rd_3

2. Der von der Beschwerde angeführte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 278; Huber, AnfG 10. Aufl. § 7 Rn. 38; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 7 AnfG Rn. 8). Die von der Beschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, WM 2008, 935 Rn. 11), ist für die hier zu entscheidende Frage nicht einschlägig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-15/ix-zr-87-09#rd_4

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill Raebel Lohmann

Fischer Pape