§ 7 Berechnung der Fristen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/7#abs-1 (1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/7#abs-2 (2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/7#abs-3 (3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 7 AnfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.07.1981 – VII R 49/80Zitiert von 16
- LG Duisburg, 05.06.2020 – 1 O 329/17Zitiert von 1
- BFH, 22.06.2004 – VII R 16/02Zitiert von 11
- FG Nürnberg, 25.07.2018 – 5 K 239/16Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 14.12.2004 – 4 U 639/03; 4 U 639/03 - 115Zitiert von 3
- BVerwG, 25.01.2017 – 9 C 30/15Kein Wahlrecht der Behörde zwischen Klage nach dem AnfG 1999 und Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO)Zitiert von 29
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- VG München, 02.07.2025 – M 28 K 21.4519
- BGH, 05.12.2024 – IX ZR 42/24Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen in Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter; Einwendungen gegen VollstreckungstitelZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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