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BGH Beschluss vom 08.11.2010 – RiZ (R) 2/09

Dienstgericht des Bundes

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 2/09 vom 8. November 2010 in dem Versetzungsverfahren

Antragsteller, Berufungsund Revisionsbeklagter,

gegen

den früheren Präsidenten

Antragsgegner, Berufungsund Revisionskläger,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller

beschlossen:

Das Versetzungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 30. März 2009 - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - und das Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt/Main vom 6. Juni 2008 sind wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 65.182,10 € festgesetzt.

Gründe§

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2 Nach diesen Grundsätzen entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens aufzuerlegen. Denn er ist durch Urkunde vom 4. August 2010 auf sein Verlangen mit sofortiger Wirkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit entlassen worden. Der Antragsgegner hat damit nicht nur der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens über den Antrag, seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Interesse der Rechtspflege für zulässig zu erklären (§ 50 Nr. 2, § 70 HRiG i.V.m. § 31 Nr. 2 DRiG), das voraussichtlich schwierige Rechtsfragen aufgeworfen hätte, die Grundlage entzogen, sondern hat sich damit auch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 GKG.

Rissing-van Saan Joeres Fischer

Golze Müller

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.06.2008 - 2 DG 2/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2009 - DGH 3/08 -