Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/21#abs-1 (1) Der Richter ist entlassen,
In den Fällen der Nummer 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Richters die Fortdauer des Richterverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/21#abs-2 (2) Der Richter ist zu entlassen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/21#abs-3 (3) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung entlassen werden. Die Entlassung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit nach Absatz 1 kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 21 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2009 – RiZ (R) 4/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 – 5 K 242.15Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- BGH, 07.05.2009 – RiZ (R) 1/08
- BGH, 07.11.2006 – 5 StR 164/06Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.06.1989 Ausfertigung
§ 21 geändert, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I 1282)
BGBl. 1989 I S. 1282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.