Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2010
BGH Beschluss vom 05.05.2010 – 4 StR 132/10
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 132/10
vom 5. Mai 2010 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die in den Fällen II. 6 und 7 festgestellten Taten des Angeklagten R. rechtsfehlerfrei jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gewürdigt, im Rahmen der Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Wegen der gem. Art. 316d EGStGB, § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB vorgenommenen Strafrahmenmilderung beschwert dies den Angeklagten nicht.
Athing Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer