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BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 371/08

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Göttingen vom 11. Dezember 2007 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Miss-

brauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in fünf Fällen Einzel-

freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verhängt, hat hier-

aus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gebildet

und ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-

ge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Angeklagte, gegen den wegen einschlägiger Vortaten bereits eine

entsprechende Unterbringung vollzogen wird, hat die Taten – wechselseitige

manuelle und orale Kontakte – innerhalb von zwei Wochen während des Hof-

4

ganges im Maßregelvollzug zum Nachteil eines untergebrachten 15-jährigen

Jungen mit einschlägigen sexuellen Vorerfahrungen gegen die Hingabe von

Zigaretten als Belohnung begangen.

Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts erbringt insgesamt einen noch aus-

reichenden Beleg für die festgestellten Taten und ihre Intensität. Hingegen

hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht begründet die aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

geminderten Strafrahmen des § 182 Abs. 1 StGB gebildeten, angesichts des

Gewichts der Taten bedenklich hohen Einzelstrafen nicht ausreichend. Zu-

dem hat es einen wesentlichen Begleitumstand der Vorwürfe unbeachtet ge-

lassen. Der Angeklagte konnte die Taten während des Maßregelvollzugs un-

ter ersichtlich nicht weiter erschwerten Bedingungen begehen; sie wären in-

des bei Wahrung der im Maßregelvollzug gebotenen Fürsorge der verant-

wortlichen Aufsichtspersonen für jugendliche Untergebrachte, aber auch ge-

störte rückfallgefährdete Insassen unbedingt durch geeignete Maßnahmen

zu unterbinden gewesen. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Beurtei-

lung der Gefährlichkeitsprognose und der Verhältnismäßigkeit kann auch der

Maßregelausspruch keinen Bestand haben.

5

Der Senat weist darauf hin, dass das Landgericht bei Bemessung der

Gesamtstrafe die behauptete, bei dem besonders engen zeitlichen und situa-

tiven Zusammenhang der zum Nachteil stets desselben Opfers begangenen

Taten unbedingt gebotene besonders maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe

nicht eingehalten hat. Über den Maßregelausspruch wird im Blick auf die Er-

heblichkeit der abgeurteilten, während der Unterbringung begangenen Taten

(vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ-RR 2002, 331;

2007, 8; jeweils m.w.N.) nach erneuter Anhörung des Sachverständigen zu

befinden sein. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin,

dass die – in der Sache nunmehr ohnehin obsoleten – Ausführungen des

Landgerichts zur Erfüllung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

nach § 66 Abs. 1 StGB schon formal mangels Mitteilung der Einzelstrafen

aus den früheren Verurteilungen, auf die es zur Erfüllung des § 66 Abs. 1

Nr. 1 StGB ankommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7), unbelegt

geblieben sind, sich auch nicht etwa von selbst verstehen. Die Ausführungen

zur Aussetzung der Maßregel waren bislang ohne Grundlage (§ 67b Abs. 1

Satz 2 StGB).

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