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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – IV ZB 39/06

IV. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 26. September 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des

10. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-

gerichts in Schleswig vom 4. Oktober 2006 wird auf Kos-

ten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 240.307,18 €

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zb-39-06#rd_1

I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Dar-

lehens in Höhe von 240.307,18 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt.

Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch den

angefochtenen Beschluss mit der Begründung verworfen, das Rechtsmit-

tel sei entgegen § 517 ZPO nicht fristgemäß eingelegt worden. Den An-

trag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Berufungsfrist hat es zurückgewiesen. Gegen diesen

Beschluss, der seinem seit Beginn des Rechtsstreits für ihn tätigen Pro-

zessbevollmächtigten, Rechtsanwalt R. , am 6. November 2006,

den im Berufungsrechtszug zusätzlich bevollmächtigten Rechtsanwälten,

denen er den Streit verkündet hat, aber schon am 18. Oktober 2006 zu-

gestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 4. Dezember

2006 beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde. Am sel-

ben Tag ging beim Berufungsgericht ein Schriftsatz mit der Mitteilung

ein, der Beklagte werde nunmehr (wieder) ausschließlich von Rechtsan-

walt R. vertreten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzu-

1. Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde bin-

nen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen

Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht ein-

zulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwer-

deschrift ging erst am 4. Dezember 2006 und damit nach Ablauf der Mo-

natsfrist, gerechnet vom Datum der ersten Zustellung an die Bevollmäch-

tigten (18. Oktober 2006), beim Bundesgerichtshof ein.

2. Diese erste, am 18. Oktober 2006 bewirkte Zustellung ist im vor-

liegenden Fall für den Fristenlauf maßgebend.

a) Gemäß § 172 Abs. 1 ZPO haben Zustellungen in einem anhän-

gigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevoll-

mächtigten zu erfolgen. Mehrere Prozessbevollmächtigte sind nach § 84

ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu

vertreten. Für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen ist danach die

zeitlich erste Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zb-39-06#rd_5

- im Streitfall jene vom 18. Oktober 2006 - ausschlaggebend (BGHZ 112,

345, 347; BGH, Beschluss vom 8. März 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ

2004, 865 unter 1 a; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 172 Rdn. 4 a.E.; Zöl-

ler/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 172 Rdn. 9).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zb-39-06#rd_6

b) Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses

war die Bestellung der Streitverkündeten auch noch nicht wirksam wider-

rufen. Für den Widerruf der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten

gilt § 87 ZPO sinngemäß. Die bei einem Anwaltsprozess insoweit erfor-

derliche eindeutige Anzeige des Erlöschens einer Prozessvollmacht,

verbunden mit der Mitteilung, ein weiterer, bereits bestellter Prozessbe-

vollmächtigter werde nunmehr die Interessen der Partei im anhängigen

Rechtsstreit ausschließlich wahrnehmen, ist im vorliegenden Fall erst in

dem am 4. Dezember 2006 und damit nach Zustellung des Verwerfungs-

beschlusses beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Be-

klagten zu sehen (zu diesen Anforderungen vgl. BGH, Beschlüsse vom

21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 unter II 1; vom 8. März

2004 aaO unter 1 b).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 28.07.2006 - 12 O 202/00 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.10.2006 - 10 U 5/06 -