Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 103/06

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 29. September 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

2

Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO merkt der Senat an:

Während der Hauptverhandlungsunterbrechung vor Urteilsverkün-

dung stellte die Strafkammervorsitzende den Angeklagten im Gerichtssaal

unter Aufsicht eines Justizwachtmeisters, da der Vertreter der Staatsanwalt-

schaft in seinem Schlussvortrag den Erlass eines Haftbefehls beantragt hat-

te. Mit dieser Anordnung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO organisierte die

Vorsitzende lediglich in Ausübung ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse

nach § 176 GVG den

Fortgang der Hauptverhandlung. Hierin lag kein Wiedereintritt in die

Verhandlung, nach welchem dem Angeklagten erneut das letzte Wort hätte

gewährt werden müssen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal