Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2004
BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 168/03
IX. Zivilsenat
InsolvenzrechtBundVolltext
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BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
29. April 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 29. April 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 2003 wird als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 500 € festgesetzt.
Gründe§
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entschei-
dung des Insolvenzgerichts bestätigt, durch welche der weitere Beteiligte, der
durch die Bezirksregierung Düsseldorf als geeignete Stelle für die Verbrau-
cherinsolvenzberatung gemäß § 305 InsO anerkannt ist, von der Teilnahme an
dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde.
Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie
sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug rich-
tet und nicht zugelassen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 1
Nr. 2 ZPO).
§ 7 InsO ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vor-
schrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein
(vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 15, 21; HK-InsO/Kirchhof,
schwerde muß in der Insolvenzordnung vorgesehen sein. Gegen den Aus-
schluß von Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des Rechtsberatungs-
gesetzes oder nach § 157 ZPO ist in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel
vorgesehen. Eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht insolvenz-
spezifisch, sondern zivilverfahrensrechtlicher Art. Sie ist im Insolvenzverfahren
daher nur statthaft, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde
(Ganter aaO Rn. 23; Uhlenbruck aaO Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall.
Kreft
Ganter
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill